Abschnitt 4 LSBTI-RL-Erl - Art und Umfang der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Aktivitäten für den Abbau von Diskriminierungen gleichgeschlechtlich orientierter, trans- oder intergeschlechtlicher Menschen ("LSBTI*"-Richtlinie)
- Redaktionelle Abkürzung
- LSBTI-RL-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
4.2 Die Zuwendung beträgt bis zu 50 % der in direktem Zusammenhang mit dem jeweiligen Projekt stehenden zuwendungsfähigen Sach- und Personalausgaben, höchstens jedoch 60 000 EUR für ein einzelnes Projekt. Für Projekte nach den Nummern 2.2, 2.3 und 2.7 können bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Sach- und Personalausgaben gewährt werden.
4.3 In begründeten Ausnahmefällen kann für Projekte nach den Nummern 2.1, 2.4, 2.5, 2.6, 2.8 und 2.9 ein nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung zur Projektförderung gewährt werden, wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme eines derart erhöhten Anteils der zuwendungsfähigen Sach- und Personalausgaben durch das Land möglich ist. Die Zuwendung kann in diesen Fällen bis zu 90 % der in direktem Zusammenhang mit dem jeweiligen Projekt stehenden zuwendungsfähigen Sach- und Personalausgaben betragen, höchstens jedoch 60 000 EUR für ein einzelnes Projekt.
4.4 Kann ein Letztempfänger ein Projekt nach Nummer 2.4 oder 2.5 nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch das Land durchführen, ist ausnahmsweise die Bewilligung einer Vollfinanzierung möglich. Die Zuwendung darf höchstens 20 000 EUR betragen.
4.5 Abweichend von VV Nr. 1.1 zu § 44 LHO kann eine Zuwendung bewilligt werden, wenn diese 1 000 EUR übersteigt.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des Erlasess vom 30. April 2021 (Nds. MBl. S. 918)