Abschnitt 1 LSBTI-RL-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Aktivitäten für den Abbau von Diskriminierungen gleichgeschlechtlich orientierter, trans- oder intergeschlechtlicher Menschen ("LSBTI*"-Richtlinie)
- Redaktionelle Abkürzung
- LSBTI-RL-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe der VV zu § 44 LHO und dieser Richtlinie Zuwendungen zur Förderung von Aktivitäten für den Abbau von Diskriminierungen gleichgeschlechtlich orientierter, trans- oder intergeschlechtlicher Menschen, um
die Wahrnehmung und Wertschätzung gegenüber der Vielfalt der sexuellen Orientierung und Geschlechter zu steigern,
vergleichbare Entwicklungschancen für alle Menschen unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität herzustellen sowie
die materiellen Arbeitsbedingungen der Selbsthilfe und Interessenvertretungen von gleichgeschlechtlich orientierten sowie trans- oder intergeschlechtlichen Menschen zu verbessern.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des Erlasess vom 30. April 2021 (Nds. MBl. S. 918)