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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 LSBTI-RL-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Aktivitäten für den Abbau von Diskriminierungen gleichgeschlechtlich orientierter, trans- oder intergeschlechtlicher Menschen ("LSBTI*"-Richtlinie)
Redaktionelle Abkürzung
LSBTI-RL-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe der VV zu § 44 LHO und dieser Richtlinie Zuwendungen zur Förderung von Aktivitäten für den Abbau von Diskriminierungen gleichgeschlechtlich orientierter, trans- oder intergeschlechtlicher Menschen, um

  • die Wahrnehmung und Wertschätzung gegenüber der Vielfalt der sexuellen Orientierung und Geschlechter zu steigern,

  • vergleichbare Entwicklungschancen für alle Menschen unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität herzustellen sowie

  • die materiellen Arbeitsbedingungen der Selbsthilfe und Interessenvertretungen von gleichgeschlechtlich orientierten sowie trans- oder intergeschlechtlichen Menschen zu verbessern.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des Erlasess vom 30. April 2021 (Nds. MBl. S. 918)