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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 LSBTI-RL-Erl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Aktivitäten für den Abbau von Diskriminierungen gleichgeschlechtlich orientierter, trans- oder intergeschlechtlicher Menschen ("LSBTI*"-Richtlinie)
Redaktionelle Abkürzung
LSBTI-RL-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

3.1 Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) ist das Queere Netzwerk Niedersachsen e. V. (QNN) als die zur Abwicklung dieses Programms zuständige Koordinierungsstelle. Dem QNN obliegt die praktische Umsetzung in Kooperation mit den Interessenvertretungen der in Nummer 1.1 benannten Personenkreise auf Landesebene. Der Erstempfänger hat die Zuwendung im Rahmen der VV Nr. 12 zu § 44 LHO an die Letztempfänger weiterzuleiten.

3.2 Letztempfänger sind die Selbsthilfegruppen und vergleichbare Zusammenschlüsse, die sich für die Emanzipation oder den Abbau der Diskriminierung der in Nummer 1.1 benannten Personenkreise betätigen und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.

3.3 Die Letztempfänger sollen in der Regel eingetragene Vereine i. S. der §§ 21 und 55 BGB sein. Sind diese keine eingetragenen Vereine, ist sicherzustellen, dass eindeutig festgelegt ist, welche Personen gegenüber dem Zuwendungsgeber für die zweckgerechte Verwendung der öffentlichen Mittel haften.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des Erlasess vom 30. April 2021 (Nds. MBl. S. 918)