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  • ab 17.01.1991 (aktuelle Fassung)

§ 2 GemStrBVVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Bestandsverzeichnisse für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen
Redaktionelle Abkürzung
GemStrBVVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100010200000

(1) Die Karteiblätter haben für die unterschiedlichen Straßenarten bestimmte Grundfarben, die Datensätze bestimmte Buchstabenkennungen:

für die Ortsstraßenweiß/O,
für die Gemeindeverbindungsstraßenhellgelb/G,
für andere im Außenbereich von einer Gemeinde gewidmete Straßenhellgrau/A,
für die Gehwege und andere Straßenteile an Ortsdurchfahrten
von Bundesstraßenhellblau/B,
von Landesstraßenhellgrün/L,
von Kreisstraßenhellbraun/K,
für sonstige öffentliche Straßenorange/S.

(2) Die Angaben auf den Karteiblättern ergeben sich aus der Anlage; die Datensätze sind entsprechend aufzubauen.