§ 2 GemStrBVVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Bestandsverzeichnisse für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen
- Redaktionelle Abkürzung
- GemStrBVVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 92100010200000
(1) Die Karteiblätter haben für die unterschiedlichen Straßenarten bestimmte Grundfarben, die Datensätze bestimmte Buchstabenkennungen:
für die Ortsstraßen | weiß/O, | |
---|---|---|
für die Gemeindeverbindungsstraßen | hellgelb/G, | |
für andere im Außenbereich von einer Gemeinde gewidmete Straßen | hellgrau/A, | |
für die Gehwege und andere Straßenteile an Ortsdurchfahrten | ||
von Bundesstraßen | hellblau/B, | |
von Landesstraßen | hellgrün/L, | |
von Kreisstraßen | hellbraun/K, | |
für sonstige öffentliche Straßen | orange/S. |
(2) Die Angaben auf den Karteiblättern ergeben sich aus der Anlage; die Datensätze sind entsprechend aufzubauen.