§ 1 GemStrBVVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Bestandsverzeichnisse für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen
- Redaktionelle Abkürzung
- GemStrBVVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 92100010200000
(1) Für die Gemeindestraßen (§ 47 NStrG), für die in § 49 NStrG bezeichneten Gehwege und anderen Straßenteile von Ortsdurchfahrten und für die sonstigen öffentlichen Straßen (§ 53 NStrG) werden Bestandsverzeichnisse geführt.
(2) Die Bestandsverzeichnisse (Dateien) können als Karteien oder in automatisierter Form geführt werden.
(3) Jede Straße erhält eine Straßennummer und ein besonderes Karteiblatt oder einen gesonderten Datensatz.