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  • ab 17.01.1991 (aktuelle Fassung)

§ 1 GemStrBVVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Bestandsverzeichnisse für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen
Redaktionelle Abkürzung
GemStrBVVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100010200000

(1) Für die Gemeindestraßen (§ 47 NStrG), für die in § 49 NStrG bezeichneten Gehwege und anderen Straßenteile von Ortsdurchfahrten und für die sonstigen öffentlichen Straßen (§ 53 NStrG) werden Bestandsverzeichnisse geführt.

(2) Die Bestandsverzeichnisse (Dateien) können als Karteien oder in automatisierter Form geführt werden.

(3) Jede Straße erhält eine Straßennummer und ein besonderes Karteiblatt oder einen gesonderten Datensatz.