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  • ab 17.01.1991 (aktuelle Fassung)

§ 5 GemStrBVVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Bestandsverzeichnisse für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen
Redaktionelle Abkürzung
GemStrBVVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100010200000

(1) Die Anfangs- und Endpunkte der Straße sind eindeutig zu vermerken. Die Bezeichnung der Straße muß so gewählt werden, daß die Straße mit keiner anderen verwechselt werden kann.

(2) Unterbrechungen durch das Kreuzen einer Straße höherer Ordnung sind als "sonstige Angaben" zu vermerken. Baulasten Dritter sind an der dafür vorgesehenen Stelle aufzunehmen; die Straße wird in einem solchen Fall nicht unterbrochen. Treffen Straßen derselben Straßengruppe zusammen, so ist die gemeinsame Strecke der Straße mit der niedrigeren Nummer zuzuordnen; die andere Straße wird unterbrochen. Die Unterbrechung beginnt am Schnittpunkt der Achse der unterbrochenen Straße mit dem Fahrbahnrand der aufnehmenden Straße.