GemStrBVVO,NI - Gemeindestraßen BestandsverzeichnisseVO

Verordnung über die Bestandsverzeichnisse für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Bestandsverzeichnisse für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen
Redaktionelle Abkürzung
GemStrBVVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100010200000

Vom 14. Dezember 1990 (Nds. GVBl. 1991 S. 1)

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) in der Fassung vom 24. September 1980 (Nieders. GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Niedersächsischen Rechtsvereinfachungsgesetzes 1989 vom 19. September 1989 (Nieders. GVBl. S. 345), wird verordnet:

§ 1 GemStrBVVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Bestandsverzeichnisse für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen
Redaktionelle Abkürzung
GemStrBVVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100010200000

(1) Für die Gemeindestraßen (§ 47 NStrG), für die in § 49 NStrG bezeichneten Gehwege und anderen Straßenteile von Ortsdurchfahrten und für die sonstigen öffentlichen Straßen (§ 53 NStrG) werden Bestandsverzeichnisse geführt.

(2) Die Bestandsverzeichnisse (Dateien) können als Karteien oder in automatisierter Form geführt werden.

(3) Jede Straße erhält eine Straßennummer und ein besonderes Karteiblatt oder einen gesonderten Datensatz.

§ 2 GemStrBVVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Bestandsverzeichnisse für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen
Redaktionelle Abkürzung
GemStrBVVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100010200000

(1) Die Karteiblätter haben für die unterschiedlichen Straßenarten bestimmte Grundfarben, die Datensätze bestimmte Buchstabenkennungen:

für die Ortsstraßenweiß/O,
für die Gemeindeverbindungsstraßenhellgelb/G,
für andere im Außenbereich von einer Gemeinde gewidmete Straßenhellgrau/A,
für die Gehwege und andere Straßenteile an Ortsdurchfahrten
von Bundesstraßenhellblau/B,
von Landesstraßenhellgrün/L,
von Kreisstraßenhellbraun/K,
für sonstige öffentliche Straßenorange/S.

(2) Die Angaben auf den Karteiblättern ergeben sich aus der Anlage; die Datensätze sind entsprechend aufzubauen.

§ 3 GemStrBVVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Bestandsverzeichnisse für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen
Redaktionelle Abkürzung
GemStrBVVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100010200000

Die Anlegung und Führung der Bestandsverzeichnisse obliegt den Gemeinden, in gemeindefreien Gebieten dem öffentlich-rechtlich verpflichteten Grundeigentümer.

§ 4 GemStrBVVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Bestandsverzeichnisse für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen
Redaktionelle Abkürzung
GemStrBVVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100010200000

(1) Die Fortführung geschieht durch Neuschreiben eines Karteiblattes oder eines Datensatzes. Das Fortführungsdatum ist zu vermerken.

(2) Wird die Straße umgestuft, so sind das Karteiblatt oder der Datensatz abzuschließen und anzugeben, welcher Straßengruppe die Straße nunmehr zugehört. Sinngemäß ist zu verfahren, wenn die Straße eingezogen wird.

(3) Für jede neu gewidmete Straße und für neu gewidmete Gehwege oder andere Straßenteile an Ortsdurchfahrten im Sinne des § 1 Abs. 1 sind ein neues Karteiblatt oder ein neuer Datensatz anzulegen. Entsprechend ist bei einer Umstufung einer Bundes-, Landes-, Kreis- oder sonstigen öffentlichen Straße oder bei Aufstufung einer Gemeindestraße hinsichtlich der Gehwege oder anderen Straßenteile an Ortsdurchfahrten zu verfahren. Als Aufstellungsdatum ist der Tag zu vermerken, an dem die Widmung oder Umstufung unanfechtbar geworden sind.