§ 6 GemStrBVVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Bestandsverzeichnisse für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen
- Redaktionelle Abkürzung
- GemStrBVVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 92100010200000
(1) Kopien neu angelegter Karteiblätter oder Ausdrucke neu angelegter Datensätze sind dem zuständigen Katasteramt zu übersenden. Die Straßenaufsichtsbehörde ist auf Verlangen entsprechend zu unterrichten. Von den Bestandsverzeichnissen für sonstige öffentliche Straßen erhält die Stelle eine Kopie, die die Straße gewidmet hat.
(2) Wer ein berechtigtes Interesse nachweist, kann das Bestandsverzeichnis einsehen und einfache oder beglaubigte Auszüge erhalten.