Abschnitt 3 LAHSOSRdErl - Rechtsverhältnis während der Einführungszeit
Bibliographie
- Titel
- Einführung in die Laufbahnaufgaben nach dem abgeschlossenen Studiengang "Öffentliche Verwaltung" an der Hochschule Osnabrück
- Redaktionelle Abkürzung
- LAHSOSRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
Die Einführung in die Laufbahnaufgaben erfolgt in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis (§ 24 Abs. 4 Satz 2 NLVO). Grundlage des Ausbildungsverhältnisses ist die auf Antrag erfolgte Zulassung zur Einführung in die Aufgaben der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste und die damit verbundene Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis. Teilzeitbeschäftigung ist nach § 62 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 NBG zulässig. Die Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis erfolgt für die Dauer von sechs Monaten. Der konkrete Zeitraum ist bei der Zulassung anzugeben.
Auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis sind nach § 24 Abs. 4 Satz 2 NLVO die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften einschließlich der Vorschriften über Unfallfürsorge entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Anwärterbezüge (§ 57 Abs. 2 Satz 1 NBesG) tritt eine Unterhaltsbeihilfe in der Höhe des Anwärtergrundbetrages, den Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn erhalten (siehe § 24 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 NLVO). Eine zeitliche Begrenzung für die Zahlung der Unterhaltsbeihilfe im Krankheitsfall besteht während der Dauer des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses nicht.
Die Auszubildenden sind gesetzlich in der Kranken-, Pflege-, sowie Arbeitslosenversicherung versichert. Die Arbeitnehmeranteile werden von der Unterhaltsbeihilfe einbehalten und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an den Versicherungsträger abgeführt. Ein beamtenrechtlicher Beihilfeanspruch besteht nicht. Dies ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 80 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 Halbsatz 1 NBG, wonach Beamtinnen und Beamte, deren Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, keinen Anspruch auf Beihilfe haben.
Die Auszubildenden sind gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Mit Nummer 8.1 Buchst. d des Bezugserlasses zu b wurde allgemein entschieden, dass bei Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, die Anwartschaft auf Versorgung i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB VI bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist. Personen, die nicht als Beamtinnen oder Beamte in den Staatsdienst übernommen werden, werden nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 184 SGB VI nachversichert.
Da eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist, besteht ein Anspruch auf (beamtenrechtliche) Dienstunfallfürsorge. Aufgrund der Anwartschaft auf Versorgung besteht auch keine Zusatzversorgungspflicht (VBL-Pflicht).
Die Auszubildenden haben in entsprechender Anwendung der NEUrlVO Anspruch auf Erholungsurlaub.
Anstelle des Diensteides ist eine Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz abzugeben.
Bezogen auf sonstige Rechte und Pflichten finden die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf geltenden Vorschriften einschließlich des Disziplinar- und Personalvertretungsrechts entsprechende Anwendung.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 25. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 547)