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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 LAHSOSRdErl - Durchführung der Einführungszeit

Bibliographie

Titel
Einführung in die Laufbahnaufgaben nach dem abgeschlossenen Studiengang "Öffentliche Verwaltung" an der Hochschule Osnabrück
Redaktionelle Abkürzung
LAHSOSRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Die Einführungszeit wird als berufspraktische Ausbildung am Arbeitsplatz durchgeführt. Die oder der Auszubildende soll während der Einführungszeit auf mindestens zwei Arbeitsplätzen eingesetzt werden. Die Arbeitsplätze müssen geeignet sein, Einblick in typische Aufgabengebiete der Fachrichtung Allgemeine Dienste zu vermitteln.

Als geeignete Aufgabenbereiche kommen insbesondere die Bearbeitung von Querschnittsaufgaben sowie die Bearbeitung von Fachaufgaben mit schwerpunktmäßig rechtlichen Aufgaben in Betracht, die die Möglichkeit bieten, allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht in der Bearbeitung von Einzelfällen anzuwenden. Die Auszubildenden sollen vorrangig in sachbearbeitender Funktion Aufgaben zur möglichst vollständigen und selbständigen Erledigung zugewiesen bekommen.

Mit der berufspraktischen Ausbildung am Arbeitsplatz sind nur Personen zu betrauen, die fachlich geeignet sind, die Inhalte der berufspraktischen Ausbildung zu vermitteln. Die in der Einführungszeit wahrgenommenen Aufgaben werden im Ausbildungsnachweis nach Anlage 1 aufgenommen und durch die Ausbilderin oder den Ausbilder bestätigt.

Die Einführungszeit kann im Einzelfall verlängert werden (§ 24 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 17 Abs. 3 NLVO). Über die Verlängerung entscheidet die Behörde, bei der die Einführungszeit abgeleistet wird.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 Satz 1 des Runderlasses vom 15. November 2018 (Nds. MBl. S. 1254)