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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 LAHSOSRdErl - Voraussetzungen für die Zulassung zur Einführungszeit

Bibliographie

Titel
Einführung in die Laufbahnaufgaben nach dem abgeschlossenen Studiengang "Öffentliche Verwaltung" an der Hochschule Osnabrück
Redaktionelle Abkürzung
LAHSOSRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Voraussetzung für die Zulassung zur Einführungszeit ist der mit dem Bachelor-Abschlusszeugnis zu führende Nachweis, dass der Studiengang "Öffentliche Verwaltung" an der Hochschule Osnabrück mit einem Bachelorgrad (Bachelor of Arts) abgeschlossen wurde. Andere externe Studiengänge bieten - auch wenn sie gleichfalls verwaltungsrechtliche und betriebswirtschaftliche Inhalte aufweisen - keine geeignete Grundlage für die Zulassung, sondern qualifizieren ggf. in Verbindung mit einer beruflichen Tätigkeit für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste (siehe § 25 i. V. m. den Nummern 12 und 13 der Anlage 4 zu § 25 NLVO).

Nicht zugelassen wird, wer nicht die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung i. S. des GG einzutreten, oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt ist, das sie oder ihn für die Berufung in ein Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen ließe.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 25. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 547)