Sozialgericht Hannover
Beschl. v. 07.02.2011, Az.: S 67 KR 77/10

Es bestehen datenschutzrechtliche Bedenken hinsichtlich eines Einsatzes sog. "unabhängiger Hilfsmittelberater"; Datenschutzrechtliche Bedenken hinsichtlich eines Einsatzes sog. "unabhängiger Hilfsmittelberater"

Bibliographie

Gericht
SG Hannover
Datum
07.02.2011
Aktenzeichen
S 67 KR 77/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 32152
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGHANNO:2011:0207.S67KR77.10.0A

Tenor:

Die durch Einholung des Sachverständigengutachtens von Dr. E entstandenen Kosten werden der Beklagten auferlegt.

Gründe

1

Der Beklagten waren die durch das Sachverständigengutachten entstandenen Kosten gem. § 192 Abs. 4 SGG aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden.

2

Die Beklagte hat trotz des Erfordernisses einer persönlichen Begutachtung der Klägerin eine solche vom MDK nicht eingefordert, obwohl sie diese ursprünglich im Gutachtenauftrag vom 13. Juli 2009, Blatt 22 der Verwaltungsakte angefordert hatte. In dem Verfahren war eine persönliche Begutachtung der Klägerin notwendig. Insbesondere war es nicht ausreichend, die Klägerin durch einen sogenannten "unabhängige Hilfsmittelberater" begutachten zu lassen. Ein solcher verfügt nicht über den notwendigen medizinischen Sachverstand.

3

Im Übrigen hat das Gericht sehr große datenschutzrechtliche Bedenken hinsichtlich des Einsatzes solcher "unabhängigen Hilfsmittelberater", soweit diese nicht Angestellte der Beklagten sind. Die Kosten waren trotz des unmittelbaren Anerkenntnisses nach Übermittlung des gerichtlichen Gutachtens in voller Höhe aufzuerlegen, da die Einschaltung des gerichtlichen Gutachters insbesondere auch deswegen notwendig wurde, weil nicht rechtzeitig die Mitteilung über das Ergebnis der im gerichtlichen Verfahren am 19. November 2010 durch den MDK nachgeholten persönlichen Begutachtung erfolgte. Die Übermittlung des Ergebnisses der persönlichen Begutachtung durch den MDK war dem Gericht telefonisch bis Ende November zugesagt wurden (vgl. Bl. 53 der Prozessakte). Mit der Beweisanordnung war daher bis zum 30. November 2010 abgewartet worden.