Sozialgericht Hannover
Beschl. v. 05.08.2011, Az.: S 49 AS 2659/11

Bewilligung von Sonderbedarf bei Schwangerschaft steht nicht im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Regelsatzhöhe; Kein Zusammenhang einer Bewilligung von Sonderbedarf bei Schwangerschaft und einer Entscheidung über die Regelsatzhöhe; Verfassungsmäßigkeit der Höhe der neuen Regelsätze

Bibliographie

Gericht
SG Hannover
Datum
05.08.2011
Aktenzeichen
S 49 AS 2659/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 32132
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGHANNO:2011:0805.S49AS2659.11.0A

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für einen Verfahren, mit dem sie eine Neuberechnung der Regelsätze nach demSGB II für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.08.2011 verlangt.

2

Die 1981 geborene Klägerin bildet mit ihrem Ehemann und ihren drei 1999, 2001 und 2009 geborenen Söhnen eine Bedarfsgemeinschaft.

3

Mit Änderungsbescheiden vom 26.03.2011 hat die Beklagte die Leistungsbewilligung an die Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 28.02.2011 und vom 01.03.2011 bis zum 31.08.2011 dahingehend geändert, dass rückwirkend ab dem 01.01.2011 die neu errechneten Regelsätze berücksichtigt werden. Über den am 02.05.2011 eingegangenen Widerspruch wegen angeblicher Verfassungswidrigkeit der Regelsätze hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2011 in der Sache entschieden und diesen als unbegründet zurückgewiesen. Die Regelsatzhöhe entspreche den gesetzlichen Vorgaben.

4

Mit Änderungsbescheid vom 13.04.2011 hat die Beklagte die Leistungsbewilligung an die Klägerin für den Zeitraum vom 01.03.2011 bis zum 31.08.2011 erneut geändert und Sonderbedarf bei Schwangerschaft berücksichtigt. Den fristgemäß eingereichten Widerspruch wegen angeblicher Verfassungswidrigkeit der Regelsätze hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2011 als unbegründet zurückgewiesen.

5

Die am 20.06.2011 erhobene Klage begründet die Klägerin damit, dass die Neuberechnung der Regelsatzhöhe verfassungswidrig sei. Sie führt hierzu verschiedene aus ihrer Sicht bestehende Mängel in der Ermittlung der Regelsatzhöhe an.

6

Sie beantragt:

  1. 1.

    Die Bescheide der Beklagten vom 26.03.2011 und vom 13.04.2011 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 17.05.2011 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin unter Beachtung einer verfassungsgemäßen Berechnung und der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

  2. 2.

    Die Beklagte wird verpflichtet, den angepassten Regelsatz gem. Nr. 1 rückwirkend zum 01.01.2011 an die Klägerin zu zahlen.

  3. 3.

    Es wird festgestellt, dass der Regelsatz in der Höhe von 364 EUR rechtswidrig ist.

  4. 4.

    Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

8

II.

Prozesskostenhilfe war zu versagen, weil bei der gebotenen summarischen Prüfung eine Erfolgsaussicht der Klage nicht erkennbar ist.

9

Gemäß § 173 a Sozialgesetzbuch (SGG) i.V.m. § 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig ist und der Beteiligte die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen zumindest für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. (vgl. Leitherer, Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., 2008, § 73 a Rz 7 ff m.w.N.).

10

Gemessen an diesen Vorgaben hat der Antrag auf Prozesskostenhilfe keinen Erfolg.

11

Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen den Bescheid vom 13.04.2011 bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht, weil Gegenstand des Änderungsbescheids allein die Bewilligung von Sonderbedarf bei Schwangerschaft ist. Diese Bewilligung steht nicht in Zusammenhang mit der Entscheidung über die Regelsatzhöhe (zur Frage des Streitgegenstandes bei einem Änderungsbescheid vgl. Beschluss des LSG Celle vom 17.11.2010, L 11 AS 926/10 B).

12

Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen die Änderungsbescheide vom 26.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.05.2011 ist unzulässig.

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1. Soweit die Klägerin mit ihrem Klageantrag zu 1) eine Neuberechnung der Leistungen und Neubescheidung durch die Beklagte begehrt, ist eine Klagebefugnis nicht ersichtlich. Für die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage liegt eine Klagebefugnis nur dann vor, wenn eine Verletzung in eigenen Rechten bzw. ein Anspruch möglich erscheinen. Die erhobene Verpflichtungsklage ist gerichtet auf Neuentscheidung durch die Beklagte. Die Beklagte ist an die Gesetze jedoch gebunden und kann keine andere als die getroffene fällen. Soweit die Klägerin eine prinzipale Normenkontrolle anstrebt, kann das angerufene Gericht diese nicht durchführen. Es besitzt keine Normverwerfungskompetenz. Es kann insbesondere nicht den Gesetzgeber zu einer Neuberechnung und auch nicht die Beklagte zu einer Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichten. Es existiert auch kein subjektives Recht auf Neuberechnung der Leistungen.

14

2. Soweit die Klägerin mit ihrem Klageantrag zu 2) die Auszahlung angepasster Regelsätze verlangt, so besteht ebenfalls keine Klagebefugnis. Die Klägerin begehrt ausdrücklich keine höheren Leistungen als die bewilligten. Eine Neuberechnung könnte auch zur Folge haben, dass niedrigere Leistungen zu bewilligen wären. Einer Klage gerichtet auf "vielleicht höhere, vielleicht auch niedrigere Leistungen" fehlt die Klagebefugnis, weil weder eine Rechtsverletzung noch ein Anspruch ersichtlich sind.

15

3. Soweit mit dem Klageantrag zu 3) ein Feststellungsbegehren geltend gemacht wird, so fehlt das Feststellungsinteresse. Es ist weder ein wirtschaftliches, rechtliches noch ideelles Feststellungsinteresse ersichtlich. Allein aus der Feststellung der Rechtswidrigkeit kann die Klägerin keine Rechte für sich ableiten, insbesondere keine höheren Leistungen beanspruchen. Ein ideelles Interesse muss schon deshalb verneint werden, weil eine Popularklage unzulässig wäre.

16

4. Soweit die Klägerin bei sachgerechter Auslegung des Antrags zu 2) höhere Leistungen begehrt, fehlt ebenfalls die Klagebefugnis. Ein möglicher Anspruch auf höhere Leistungen ist nicht ersichtlich. Eine hinreichende Erfolgsaussicht hätte die Klage nur dann, wenn das Gericht von der Verfassungswidrigkeit der Höhe der Regelsätze dahingehend überzeugt wäre, dass höhere Leistungen zu bewilligen wären und eine Vorlage des Gesetzes gemäß § 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht beabsichtigte. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Höhe der neuen Regelsätze verfassungsgemäß ist. So hat das Bayerischen Landessozialgerichts bereits ausgeführt (Beschluss vom 27.05.2011, L 7 AS 342/11 B PKH, Rz. 20, 21):

" Wie sich aus der Begründung des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (Drucksache Bundestag 17/3404, S. 42 ff) ergibt, hat sich der Gesetzgeber sehr genau an die Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 gehalten. Auf Grundlage einer Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) von 2008 wurden die Bedarfe von Erwachsenen und Kindern im Einzelnen ermittelt. Abschläge von einzelnen Verbrauchspositionen wurden entweder nicht mehr vorgenommen (z.B. bei Bekleidung) oder durch Sonderauswertungen berichtigt (z.B. Heizstromanteil, Personennahverkehr, Telefonkosten). Die Fortschreibung der Regelbedarfe wurde an die Preisentwicklung und die Nettolöhne angebunden (vgl.§ 20 Abs. 5 SGB II), statt an die Rentenentwicklung. Zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche wurden gesonderte Anspruchsgrundlagen geschaffen (§§ 28, 29 SGB II). Für den Mehrbedarf in atypischen Härtefällen wurde bereits mit Gesetz vom 27.05.2010 (BGBl. I, S. 1706) in § 21 Abs. 6 SGB II eine Anspruchsgrundlage erstellt, die den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entspricht.

Einzelne Punkte der Ermittlung des neuen Regelbedarfs werden politisch unterschiedlich bewertet, etwa die Abgrenzung der unteren Einkommensschicht nach § 4 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG), die festlegt, welche Referenzhaushalte der EVS für die Berechnung der Bedarfe herangezogen werden. Dies darf aber nicht mit der Frage verwechselt werden, ob die getroffene Regelung verfassungswidrig ist. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht (a.a.O., Rn. 168) festgestellt, dass die Wahl der Referenzgruppe auf sachgerechten Erwägungen beruhen muss. Eine sachfremde Festlegung der Referenzgruppe kann das Beschwerdegericht nicht erkennen."

17

Ähnlich hat das LSG Baden-Württemberg für alleinstehende Personen entschieden (Urteil vom 10.06.2011, Az. L 12 AS 1077/11).

18

Die Kammer schließt sich den ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen dieser beiden Obergerichte an.