Sozialgericht Hannover
Beschl. v. 18.10.2011, Az.: S 7 AS 3009/11
Erstausstattung bei Geburt; Kinderwagen; Sonderbedarf
Bibliographie
- Gericht
- SG Hannover
- Datum
- 18.10.2011
- Aktenzeichen
- S 7 AS 3009/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 45149
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 24 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 2
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Die Erstausstattung bei Geburt erfasst seit dem 01.08.2006 die komplette Ausstattung eines Säuglings.
2. Hierzu zählt auch ein Kinderwagen.
Tenor:
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2011 verpflichtet, der Klägerin eine einmalige Beihilfe zum Erwerb eines Kinderwagens zu gewähren.
Der Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt einen Kinderwagen von dem Beklagten.
Sie bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie ist schwanger. Mit Schreiben vom 01.02.2011 beantragte sie eine Erstausstattung für ihr künftiges Kind. Mit Bescheid vom 04.05.2011 bewilligte der Beklagte ihr Leistungen zur Erstausstattung bei Geburt in Höhe von 260,- EUR. Mit gesondertem Schreiben vom 01.02.2011 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten einen Kinderwagen mit Zubehör für ihr Kind. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 15.02.2011 ab. Der Bedarf für einen Kinderwagen sei durch die Regelleistung in Höhe von 359,- EUR abgedeckt und könne nicht gesondert berücksichtigt werden. Dafür, dass der Bedarf unabweisbar sei, bestünden keine Anhaltspunkte, so dass auch die Gewährung eines Darlehens nicht in Betracht komme.
Am 02.03.2011 legte sie Widerspruch gegen einen Bescheid vom 15.02.2011 ein. Sie habe gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II a.F. einen Anspruch auf Erstausstattung bei Geburt. Dieser Anspruch umfasse auch einen Kinderwagen mit Zubehör. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2011 zurück. Zur Begründung führt er an, der Landkreis Z habe festgelegt, dass für die Erstausstattung anlässlich der Geburt eines Kindes eine Pauschale von 260,- EUR gewährt werde. Weitere Bedarfe, die weder der Erstausstattung für Bekleidung noch der Erstausstattung der Wohnung zugeordnet werden könnten, seien Bestandteil der Regelleistung.
Mit am 11.07.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage bei dem Sozialgericht Hannover erhoben.
Sie wiederholt und ergänzt zur Begründung im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt sie an, die Pauschale für die Erstausstattung anlässlich der Geburt eines Kindes in Höhe von 260,- EUR sei viel zu niedrig und nicht kostendeckend.
Sie beantragt,
den Bescheid vom 15.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Kosten des von der Klägerin beantragten Kinderwagens zu tragen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt an, die Klägerin habe bereits im Jahre 2008 anlässlich der Geburt ihres Kindes xy eine Pauschale für die Erstausstattung bei Geburt von 260,- EUR erhalten. Es sei davon auszugehen, dass von dieser Erstausstattung noch Gegenstände vorhanden seien, so dass es sich bei der jetzt beantragten Erstausstattung nur um Ergänzungsbedarf handeln könne. Bei Geschwisterkindern könne entsprechend der Lebenserfahrung auf die bereits vorhandene Ausstattung zurückgegriffen werden. Der Beklagte sei zudem an die Weisung des Landkreises Z vom 25.01.2005 gebunden.
Die Kammer hat die Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid mit Verfügung vom 25.08.2011 angehört und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (§ 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 105 SGG konnte das Gericht im vorliegenden Fall ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vor Erlass ordnungsgemäß unter Angabe der entsprechenden Begründung gehört wurden.
Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für den begehrten Kinderwagen.
Nach § 20 Abs. 1 SGB II werden alle laufenden und einmaligen Bedarfe eines Hilfeempfängers durch die pauschalierte Regelleistung grundsätzlich abgegolten. Abweichend hiervon bestimmt § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II in der seit dem 01.04.2011 gültigen Fassung, dass Bedarfe für Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt nicht vom Regelbedarf nach § 20 SGB II umfasst sind. Sie werden gemäß § 24 Abs. 3 S. 2 SGB II gesondert erbracht. Die Erstausstattung bei Geburt im Sinne der Vorschrift umfasst dabei die komplette Ausstattung eines Säuglings. Hierzu zählt auch ein Kinderwagen. Anders als die bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung der Norm, wonach der Sonderbedarf "Leistungen für Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt" umfasste und daher dem Wortlaut nach nur Bekleidungsbedarf regelte, ist die seit dem 01.08.2006 geltende Fassung offener formuliert und nicht auf Bekleidungsbedarf beschränkt. Die Änderung erfolgte ausweislich der Gesetzesbegründung dabei explizit zu dem Zwecke, die bis dahin uneinheitliche Handhabung in der Praxis bei der Gewährung von Hilfen zur Beschaffung eines Kinderwagens durch die Klarstellung zu beseitigen (vgl. BT-Drucksache 16/1410, S. 24). Angesichts des ausdrücklichen Wortlauts und des klaren gesetzgeberischen Willens ist es daher mittlerweile nicht mehr vertretbar, einen Kinderwagen von der Erstausstattung bei Geburt auszuschließen.
Der Anspruch ist auch nicht dadurch bereits erfüllt, dass die Klägerin einen Betrag in Höhe von 260,- EUR für die Erstausstattung ihres Kindes erhalten hat. In Kenntnis der geänderten Rechtslage stützt sich der Beklagte hierbei auf eine Weisung des kommunalen Trägers vom 25.01.2005, die ganz offensichtlich der aktuellen Fassung der Norm nicht mehr entspricht und daher mittlerweile evident rechtswidrig ist. Ohne nähere Erläuterung der Zusammensetzung wird der zu gewährende Betrag anlässlich der Geburt eines Kindes auf 260,- EUR festgesetzt. Dabei führt die Weisung explizit aus: "Weitere Bedarfe für Kinderwagen, Buggy u.ä., die weder der Erstausstattung für Bekleidung noch Erstausstattung der Wohnung […] zugeordnet werden können, sind Bestandteil der Regelleistung. Die Gewährung einmaliger Beihilfen hierfür scheidet mithin aus". Es kann daher dahinstehen, ob 260,- EUR ausgereicht hätten, um hiervon neben dem kompletten sonstigen Erstausstattungsbedarf auch einen Kinderwagen zu erwerben (was zu bezweifeln ist); jedenfalls sind in der gewährten Pauschale explizit keine Leistungen für einen Kinderwagen enthalten, so dass der Beklagte den dahingehenden Anspruch der Klägerin bislang nicht erfüllt hat.
Der Beklagte hat den Anspruch auch nicht dadurch erfüllt, dass er der Klägerin bei der Geburt des ersten Kindes bereits einmal die Pauschale in Höhe von 260,- EUR gewährt hat. Denn auch hierin waren Leistungen für einen Kinderwagen nicht enthalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.