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  • ab 27.06.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 TierSSchwAPURdErl - Kontrolle der Umsetzung durch die zuständigen Behörden

Bibliographie

Titel
Tierschutz; Umsetzung des nationalen Aktionsplans zur Verbesserung der Kontrollen zur Verhütung von Schwanzbeißen und zur Reduzierung des Schwanzkupierens bei Schweinen
Redaktionelle Abkürzung
TierSSchwAPURdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

Zur Umsetzung des Aktionsplans ist ab dem 1. 7. 2019 wie folgt vorzugehen:

4.1
Information der Betriebe

Alle Schweine haltenden Betriebe sind anzuschreiben und über den Sachverhalt zu informieren, um sicherzustellen, dass die Informationen allen Betroffenen zugehen.

4.2
Anforderung des plausiblen Nachweises der Unerlässlichkeit des Schwanzkupierens

Es wird empfohlen, die Schweine haltenden Betriebe, die die Schwänze kupieren oder kupierte Tiere einstallen und die vorerst aufgrund der Unerlässlichkeit des Eingriffs beim Vorliegen von Schwanz- und Ohrverletzungen nicht in den Kupierverzicht einsteigen können (Option 1 gemäß Ablaufplan, Anlage 3), gemäß § 6 Abs. 5 TierSchG i. V. m. der Empfehlung (EU) 2016/336 und der Richtlinie 2008/120/EG aufzufordern, den Nachweis der Unerlässlichkeit glaubhaft darzulegen. Dies kann durch das Einreichen der Tierhalter-Erklärung und der Darlegung der notwendigen Nachweise im Betrieb erfolgen.

4.3
Verifizierung des Nachweises der Unerlässlichkeit des Schwanzkupierens

Der Nachweis (gemäß Aktionsplan die Tierhalter-Erklärung) ist mit allen zugrundeliegenden Informationen auf geeignete Art und Weise risikobasiert auf Plausibilität und Umsetzung im Betrieb zu kontrollieren (z. B. ob die geplanten und umgesetzten Optimierungsmaßnahmen auf den Ergebnissen der betrieblichen Risikoanalyse beruhen, die anhand der Anlage 4 dokumentiert werden kann).

4.4
Planung und Durchführung von Schwerpunktkontrollen

Bei der risikobasierten Kontrollplanung sollte basierend auf den eingegangenen Nachweisen der Unerlässlichkeit, ggf. auch von vor- und nachgelagerten Betrieben ein Schwerpunkt in der Schweinehaltung gesetzt werden. Alle Produktionsstufen sollten dabei einbezogen werden.

Bei einer Vor-Ort-Kontrolle der Umsetzung des Aktionsplans ist neben der zugehörigen Dokumentenkontrolle zu prüfen, ob Verletzungen an Schwänzen oder Ohren vorliegen und - aufgrund der Relevanz für das Auftreten der Verhaltensstörung Schwanzbeißen - der Situation entsprechend ausreichend geeignetes Beschäftigungsmaterial zur Verfügung steht. Weitere Kontrollschwerpunkte sind auf die Bereiche Stallklima, Gesundheitszustand, Futter- und Wasserversorgung, Besatzdichte, Strukturierung und Sauberkeit der Buchten, Ausgestaltung von Krankenbuchten und Fürsorge für verletzte und erkrankte Schweine zu legen (die für diese Risikobereiche relevanten Rechtsanforderungen sind über die Homepage des LAVES verfügbar [https://www.laves.niedersachsen.de/tiere/tierschutz/tierhaltung/schweine/beispielhafte-manahmentabelle-zurhilfestellung-bei-der-umsetzung-der-rechtsanforderungenbezueglich-des-schwanzkupierens--156336.html]).

Es sind eine systematische Überprüfung und Bewertung des Managements und der geplanten und bereits durchgeführten Optimierungsmaßnahmen der Tierhalterin oder des Tierhalters vorzunehmen. Das Kontrollpersonal hat für den Bedarfsfall geeignete Mess- und Prüfmittel vorzuhalten, z. B. für Schadgasmessungen. Falls keine eigenen Messgeräte verfügbar sind, können z. B. die technischen Sachverständigen des LAVES angefragt werden oder die Tierhalterin oder der Tierhalter aufgefordert werden, durch eine externe Firma einen geeigneten Nachweis beizubringen.

4.5
Maßnahmenpläne

Eingehende Maßnahmenpläne zum Nachweis der anhaltenden Unerlässlichkeit sind durch die zuständige Behörde daraufhin zu prüfen, ob ein ordnungsbehördliches Eingreifen nach § 16a TierSchG erforderlich ist und Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG anzuordnen sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 6 des Runderlasses vom 26. Juni 2019 (Nds. MBl. S. 955)