Anlage 3 TierSSchwAPURdErl - Ablaufplan zum Aktionsplan von Deutschland zur Einhaltung der Rechtsvorschriften in Bezug auf das Schwänzekupieren beim Schwein (Stand: August 2018)
Bibliographie
- Titel
- Tierschutz; Umsetzung des nationalen Aktionsplans zur Verbesserung der Kontrollen zur Verhütung von Schwanzbeißen und zur Reduzierung des Schwanzkupierens bei Schweinen
- Redaktionelle Abkürzung
- TierSSchwAPURdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78530
Ergänzungen:
Die Verantwortung zur Durchführung der Risikoanalyse (gemäß Option 1), der Erhebung von Schwanzverletzungen sowie der Umsetzung von geeigneten Optimierungsmaßnahmen (gemäß der Optionen 1 und 2) liegt bei der Tierhalterin oder dem Tierhalter.
Bei der betriebsindividuellen Risikoanalyse sind die Parameter Beschäftigungsmaterial, Stallklima, Gesundheit und Fitness, Wettbewerb um Ressourcen sowie Ernährung (gemäß der Empfehlung [EU] 2016/336) zu berücksichtigen. Die verschiedenen genannten Möglichkeiten (Managementtool, Nutzung vorhandener Daten) können hierzu auch in Kombination genutzt werden.
Es wurden Dokumentationsmöglichkeiten von Schwanz-/Ohrverletzungen, einer Risikoanalyse inklusive der Dokumentation von Optimierungsmaßnahmen und eine Tierhalter-Erklärung erarbeitet.
Für die Tierhalter-Erklärung zur Vorlage beim Ferkelerzeuger/Aufzüchter/Mäster sind alle drei Nachweise erforderlich.
Liegt für den eigenen Betrieb sowie für den aufnehmenden/abgebenden Betrieb keine Tierhalter-Erklärung vor, ist eine unkupierte Kontrollgruppe (gemäß Option 2) vorzuhalten.
Alle unkupiert verbliebenen Ferkel sind z. B. über ein farbiges Dornteil der Ohrmarke zu kennzeichnen, um diese von den anderen Tieren im Betrieb unterscheiden zu können.
Ab sofort wird mit einer Information in Bezug auf die Inhalte des Aktionsplans begonnen. Ab dem 1. 7. 2019 wird die Tierhalter-Erklärung (mit den dafür ggf. zusätzlich erforderlichen Dokumentationen) zum Nachweis der Unerlässlichkeit des Kupierens für alle Schweine haltenden Betriebe verbindlich. Die erarbeiteten Dokumentationsmöglichkeiten können zur Darlegung verwendet werden.
Nach etwa zwei Jahren soll die Umsetzung evaluiert werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 6 des Runderlasses vom 26. Juni 2019 (Nds. MBl. S. 955)