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  • ab 27.06.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 TierSSchwAPURdErl - Rechtslage

Bibliographie

Titel
Tierschutz; Umsetzung des nationalen Aktionsplans zur Verbesserung der Kontrollen zur Verhütung von Schwanzbeißen und zur Reduzierung des Schwanzkupierens bei Schweinen
Redaktionelle Abkürzung
TierSSchwAPURdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

2.1 EU-Recht

Alle Eingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der Identifizierung dienen und die zu Beschädigung oder Verlust eines empfindlichen Teils des Körpers oder einer Veränderung der Knochenstruktur führen, sind verboten. Für das Kupieren der Schwänze von Schweinen gilt eine Ausnahme, wenn nachgewiesen werden kann, dass bereits Verletzungen an den Ohren oder Schwänzen anderer Schweine entstanden sind, es darf aber nicht routinemäßig durchgeführt werden. Bevor der Eingriff vorgenommen wird, sind andere Maßnahmen zu treffen, um Schwanzbeißen und andere Verhaltensstörungen zu vermeiden, wobei Unterbringung und Bestandsdichte zu berücksichtigen sind. Ungeeignete Unterbringungsbedingungen oder Haltungsformen sind zu ändern (Kapitel 1 Nr. 8 des Anhangs I der Richtlinie 2008/120/EG).

Die Empfehlung (EU) 2016/336 der Kommission vom 8. 3. 2016 zur Anwendung der Richtlinie 2008/120/EG des Rates über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen im Hinblick auf die Verringerung der Notwendigkeit, den Schwanz zu kupieren (ABl. EU Nr. L 62 S. 20), konkretisiert die bestehenden Regelungen bezüglich des Angebots von Beschäftigungsmaterial sowie der Verringerung der Notwendigkeit, den Schwanz zu kupieren und zeigt auf, wie das Risiko für Schwanzbeißen mithilfe von betriebsindividuellen Risikobewertungen und Schwachstellenbehebungen reduziert werden kann.

2.2 Nationales Recht

§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes (im Folgenden: TierSchG) verbietet das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen eines Wirbeltieres. Ausnahmen sind zulässig, wenn der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz unerlässlich ist (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG). Die Unerlässlichkeit der Amputation und/oder in der Folge der Einstallung kupierter Tiere ist der zuständigen Behörde auf Verlangen glaubhaft darzulegen (§ 6 Abs. 5 TierSchG).

Der Zeitraum der vorgesehenen Nutzung eines Mast- oder Zuchtschweins betrifft die gesamte Lebenszeit. Der Nachweis der Unerlässlichkeit des Eingriffs ist somit nur dann erbracht, wenn in allen Lebensstadien eines Mast- oder Zuchtschweins sichergestellt wird, dass "andere Maßnahmen" gemäß Kapitel 1 Nr. 8 des Anhangs I der Richtlinie 2008/120/EG getroffen wurden und das Kupieren trotzdem unerlässlich ist. In den Begleitdokumenten des Aktionsplans (Anlagen 2 bis 4) wird konkretisiert, wie die Tierhalterin oder der Tierhalter den Nachweis der Unerlässlichkeit des Eingriffs erbringen kann. Der Nachweis der Unerlässlichkeit des Eingriffs gilt als erbracht, wenn in den letzten zwölf Monaten bei mehr als 2 % der Tiere Verletzungen aufgetreten sind, eine Risikoanalyse in Hinblick auf Schwanzbeißen durchgeführt wurde und geeignete Optimierungsmaßnahmen eingeleitet wurden.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 6 des Runderlasses vom 26. Juni 2019 (Nds. MBl. S. 955)