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  • ab 27.06.2019 (aktuelle Fassung)

Anlage 3 TierSSchwAPURdErl - Ablaufplan zum Aktionsplan von Deutschland zur Einhaltung der Rechtsvorschriften in Bezug auf das Schwänzekupieren beim Schwein (Stand: August 2018)

Bibliographie

Titel
Tierschutz; Umsetzung des nationalen Aktionsplans zur Verbesserung der Kontrollen zur Verhütung von Schwanzbeißen und zur Reduzierung des Schwanzkupierens bei Schweinen
Redaktionelle Abkürzung
TierSSchwAPURdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530
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Ergänzungen:

  • Die Verantwortung zur Durchführung der Risikoanalyse (gemäß Option 1), der Erhebung von Schwanzverletzungen sowie der Umsetzung von geeigneten Optimierungsmaßnahmen (gemäß der Optionen 1 und 2) liegt bei der Tierhalterin oder dem Tierhalter.

  • Bei der betriebsindividuellen Risikoanalyse sind die Parameter Beschäftigungsmaterial, Stallklima, Gesundheit und Fitness, Wettbewerb um Ressourcen sowie Ernährung (gemäß der Empfehlung [EU] 2016/336) zu berücksichtigen. Die verschiedenen genannten Möglichkeiten (Managementtool, Nutzung vorhandener Daten) können hierzu auch in Kombination genutzt werden.

  • Es wurden Dokumentationsmöglichkeiten von Schwanz-/Ohrverletzungen, einer Risikoanalyse inklusive der Dokumentation von Optimierungsmaßnahmen und eine Tierhalter-Erklärung erarbeitet.

  • Für die Tierhalter-Erklärung zur Vorlage beim Ferkelerzeuger/Aufzüchter/Mäster sind alle drei Nachweise erforderlich.

  • Liegt für den eigenen Betrieb sowie für den aufnehmenden/abgebenden Betrieb keine Tierhalter-Erklärung vor, ist eine unkupierte Kontrollgruppe (gemäß Option 2) vorzuhalten.

  • Alle unkupiert verbliebenen Ferkel sind z. B. über ein farbiges Dornteil der Ohrmarke zu kennzeichnen, um diese von den anderen Tieren im Betrieb unterscheiden zu können.

  • Ab sofort wird mit einer Information in Bezug auf die Inhalte des Aktionsplans begonnen. Ab dem 1. 7. 2019 wird die Tierhalter-Erklärung (mit den dafür ggf. zusätzlich erforderlichen Dokumentationen) zum Nachweis der Unerlässlichkeit des Kupierens für alle Schweine haltenden Betriebe verbindlich. Die erarbeiteten Dokumentationsmöglichkeiten können zur Darlegung verwendet werden.

  • Nach etwa zwei Jahren soll die Umsetzung evaluiert werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 6 des Runderlasses vom 26. Juni 2019 (Nds. MBl. S. 955)