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  • ab 07.11.1985 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 LNeBVFGFRL - 5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Eingliederung auf landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) - Titel Landwirtschaft -
Redaktionelle Abkürzung
LNeBVFGFRL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78340000000018

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung.

5.2
Finanzierungsart: Fehlbedarfsfinanzierung.

5.3
Form der Zuwendung: Darlehen aus Bundes- und/oder Landessiedlungsmitteln, die gemäß § 6 Abs. 2a II. WoBauG nicht als öffentliche Mittel i. S. dieses Gesetzes gelten.

5.4
Das Darlehen beträgt

  1. 5.4.1

    beim Bau einer NE-Stelle bis zu 120.000 DM,

  2. 5.4.2

    beim Kauf einer NE-Stelle einschließlich baulicher Verbesserung bis zu 110.000 DM.

5.5
In besonders begründeten sozialen Härtefällen kann ein Zusatzdarlehen bis zu 30.000 DM gewährt werden, wenn

  • alle Möglichkeiten der Kostensenkung, der Eigenleistung, des Einsatzes von Kapitalmarktmitteln und der Inanspruchnahme von Lastenzuschüssen nach dem Wohngeldgesetz in der jeweils gültigen Fassung ausgeschöpft sind und

  • anderenfalls die Eingliederung auf einer NE-Stelle scheitern würde und die Lebensgrundlage des Antragstellers gefährdet bliebe.

5.6
Für das Darlehen gelten folgende Konditionen:

5.6.1
Es ist grundsätzlich mit 1,75 v.H. zu verzinsen und mit jährlich 2,25 v.H. des Darlehensnennbetrages unter Zuwachs ersparter Zinsen zu tilgen. Beim Einsatz einer 1. Hypothek von 10 v.H. oder mehr der Gesamtkosten betragen die Leistungen für Zinsen 0,5 v.H. und für die Tilgung 2,25 v.H. beim Einsatz einer 1. Hypothek von 15 v.H. oder mehr der Gesamtkosten 0,5 v.H. für Zinsen und 2 v.H. für die Tilgung.

5.6.2
Nach Ablauf von 10 Jahren - von der Bewilligung ab gerechnet - werden für Darlehen nach Nr. 5.6.1 Satz 2 die Zinsleistung auf 1,75 v.H. und die Tilgung auf 2,25 v.H. angehoben.

5.6.3
Bei der Errichtung von Fertighäusern beträgt die Tilgung unabhängig vom jeweiligen Zinssatz 3 v.H. jährlich.

5.6.4
Die für die Verwaltung des öffentlichen Darlehens entstehenden Kosten trägt der Darlehensnehmer. Für das Darlehen ist ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag von 1,5 v.H. und darüber hinaus für die Darlehenslaufzeit ein jährlicher Verwaltungskostenbeitrag von 0,25 v.H. des Darlehensnennbetrages zu entrichten.

5.7
Für Gruppensiedlungen können dem Siedlungsunternehmen Zwischenkredite unter entsprechender Anwendung der Finanzierungsrichtlinien des BML vom 31.3.1954 (MBl. BML S. 4 ff.) gewährt werden.