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  • ab 07.11.1985 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 LNeBVFGFRL - 7. Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Eingliederung auf landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) - Titel Landwirtschaft -
Redaktionelle Abkürzung
LNeBVFGFRL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78340000000018

7.1
Haushaltsrechtliche Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorl. VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderungsrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2
Antragsverfahren

7.2.1
Der Förderungsantrag ist von der Niedersächsischen Landgesellschaft mbH als dem gemeinnützigen Siedlungsunternehmen des Landes gemäß § 1 des Reichssiedlungsgesetzes vom 11.8.1919 (RGBl. S. 1429), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15.3.1976 (BGBl. I S. 533), vorzubereiten und entsprechend dem von mir genehmigten Vordruck mit allen darin bezeichneten Unterlagen und Mehrfertigungen einschließlich der von dem Antragsteller und dem Siedlungsunternehmen abzugebenden Erklärungen dem Amt für Agrarstruktur (AfA) vorzulegen.

7.2.2
Das AfA prüft die persönlichen und sachlichen Förderungsvoraussetzungen einschließlich der Besiedlungsgebühr (Nr. 7.4) des Siedlungsunternehmens sowie die Vollständigkeit der Antragsunterlagen und leitet den Antrag mit seiner Stellungnahme der landeszentralen Bewilligungsstelle bei der Bezirksregierung Hannover zur Entscheidung zu.

7.3
Betreuung

Dem Siedlungsunternehmen obliegt die umfassende Betreuung des Antragstellers bei der Durchführung des Eingliederungsvorhabens. Der Antragsteller kann jedoch mit der bautechnischen Planung und Durchführung freie Architekten und Ingenieure sowie geeignete Unternehmen beauftragen. Die technische und geschäftliche Oberleitung muß aber in allen Fällen bei dem Siedlungsunternehmen verbleiben. Der Antragsteller hat die dafür notwendige Zusammenarbeit zwischen Architekten/Ingenieuren und dem Siedlungsunternehmen sicherzustellen.

7.4
Besiedlungsgebühr

Dem Siedlungsunternehmen stehen für seine Verwaltungs- und Architekten-/Ingenieurleistungen Gebühren zu. Diese können aus dem Sperrkonto (vgl. Nr. 7.5.4) entnommen werden, und zwar in Höhe von 80 v.H. nach Bewilligung des Darlehens und mit 20 v.H. nach Fertigstellung der Baumaßnahmen oder in Kauffällen nach Eigentumsübergang.

7.4.1
Die Gebühren für Verwaltungsleistungen sind nach § 8 Abs. 3 der II. Berechnungsverordnung i.d.F. vom 5.4.1984 (BGBl. I S. 553) festzusetzen. In Kauffällen tritt dabei an die Stelle der Baukosten der Kaufpreis. Die auf die Gebühr entfallende Umsatzsteuer kann nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

7.4.2
Die Gebühren für die Architekten- und Ingenieurleistungen bestimmen sich nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 17.9.1976 (BGBl. I S. 2805), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.6.1985 (BGBl. I S. 961), in der jeweils gültigen Fassung, im folgenden: HOAI.

Der Betreuer hat seiner Honorarberechnung grundsätzlich die Mindestsätze der HOAI zugrunde zu legen und die zugelassenen Honorarnachlässe einzuräumen.

Obliegen dem Siedlungsunternehmen lediglich die geschäftliche und technische Oberleitung, hat es bei den Leistungsphasen Nrn. 1, 2 und 6 bis 8 nach § 15 HOAI mitzuwirken; das dafür anzusetzende Honorar darf 15 v.H. des vollen Leistungsumfangs nach § 15 HOAI nicht überschreiten.

Nebenkosten nach § 7 HOAI sind pauschal mit 1 v.H. der anrechenbaren Kosten zu vereinbaren. Für Wertermittlungen dürfen nur 80 v.H. des Mindestsatzes der Normalstufe der Honorartafel zu § 34 HOAI erhoben werden. Bei Einschaltung eines freien Architekten/Ingenieurs sind nur die Honorare förderungsfähig, die anderenfalls dem Siedlungsunternehmen zuständen.

7.4.3
Auf die Besiedlungsgebühr wird eine vom Bund gezahlte Bearbeitungsgebühr angerechnet.

7.5
Bewilligung und Auszahlung der Zuwendungen

7.5.1
Das Bewilligungsverfahren bestimmt sich nach dem Gem. RdErl. des ML und MB vom 30.10.1979 (Nds. MBl. S. 2019 - GültL ML 62/483; MB 20/60).

7.5.2
Mit dem Vorhaben darf vor der Bewilligung des Darlehens nicht begonnen werden. Die Bewilligungsstelle kann in Härtefällen Ausnahmen zulassen. Die Zulassung der Ausnahme begründet keinen Rechtsanspruch auf Bewilligung des Darlehens. Bei Kaufvorhaben gilt der Abschluß des Kaufvertrages unter dem Vorbehalt der Darlehensbewilligung nicht als Beginn des Vorhabens.

7.5.3
Für den Zuwendungsbescheid und die Darlehensverträge für Bundes- und Landessiedlungsmittel sind die vorgeschriebenen Vordrucke (1) zu verwenden.

7.5.4 Die bewilligten Mittel werden entsprechend den haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vom Siedlungsunternehmen auf ein zugunsten des Unternehmens gesperrtes Konto des Siedlers abgerufen. Für die Sperrkontoführung ist mein RdErl. vom 9.7.1981 (Nds. MBl. S. 724 - GültL 62/490) weiterhin entsprechend anzuwenden.

7.6
Der Verwendungsnachweis nach vorgeschriebenem Vordruck (1) (einschließlich Nachweis der unbaren Eigenleistungen) ist dem AfA spätestens 6 Monate nach der unter Verwendung des Vordrucks Nr. 6.1.3 des Vordruckverzeichnisses der Niedersächsischen Agrarstrukturverwaltung (Anlage 1 des RdErl. vom 10.1.1979, Nds. MBl. S. 336 - GültL 65/51) durchzuführenden siedlungsbehördlichen Schlußabnahme oder in Kauffällen innerhalb von 6 Monaten nach Bezug der Siedlerstelle vorzulegen. Das AfA prüft den Verwendungsnachweis und versieht ihn mit dem Prüfvermerk.

7.7
Statistik

Die Bewilligungsstelle berichtet vierteljährlich über die Zahl der geförderten Vorhaben und die dafür eingesetzten Mittel. Ferner erstattet sie zum 1.2.j.J. einen Jahresbericht über die Durchführung des Eingliederungsprogrammes.

7.8
Diese Richtlinien treten am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugserlaß außer Kraft.

An die
Dienststellen der Agrarstrukturverwaltung,
Niedersächsische Landgesellschaft mbH.

(1) Amtl. Anm.:

Hier nicht abgedruckt.

(1) Amtl. Anm.:

Hier nicht abgedruckt.