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  • ab 07.11.1985 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 LNeBVFGFRL - 2. Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Eingliederung auf landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) - Titel Landwirtschaft -
Redaktionelle Abkürzung
LNeBVFGFRL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78340000000018

2.1
NE-Stellen i.S. dieser Richtlinien sind Objekte, die nach Belegenheit, Größe und baulicher Beschaffenheit eine landwirtschaftliche oder gärtnerische Nutzung über die Selbstversorgung hinaus ermöglichen.

2.2
Die NE-Stelle besteht aus einem Grundstück mit aufstehendem Wohnhaus (Hausgrundstück).

2.2.1
Das Hausgrundstück soll 800 m2, in Verdichtungsräumen 600 m2, nicht unterschreiten.

2.2.2
Erreicht das Hausgrundstück nicht die Mindestgröße, muß dem Antragsteller zusätzlich eine in wirtschaftlich vertretbarer Entfernung liegende Zulagefläche als Eigentum zur landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzung zur Verfügung stehen. Die Zulagefläche und das Hausgrundstück dürfen jeweils nicht kleiner als 400 m2 sein.

2.2.3
Die Bewilligungsstelle kann in Härtefällen Ausnahmen von den Anforderungen nach Nrn. 2.2.1 und 2.2.2 zulassen, wenn der Zweck der Förderung gewahrt bleibt.

2.2.4
Zur Unterbringung der für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Stelle erforderlichen Geräte sowie der Vorräte und Erntegüter ist ein geeigneter Raum vorzusehen. Es reicht aus, wenn ein solcher Raum ohne erheblichen Aufwand kurzfristig verfügbar gemacht werden kann.

2.3
Gefördert werden

  1. 2.3.1

    der Bau eines eigengenutzten Familienheimes sowie der Erwerb einer ggf. erforderlichen Zulagefläche nach Nr. 2.2.2,

  2. 2.3.2

    der Kauf und die im unmittelbaren Zusammenhang damit stehende bauliche Verbesserung eines solchen Objektes einschließlich Erwerb einer Zulagefläche. Das Kaufobjekt muß im Wohnwert einem Neubau vergleichbar sein oder durch Maßnahmen vergleichbar gemacht werden, die geeignet sind, Größe und Ausstattung so zu verändern, daß sie den heutigen Wohnansprüchen genügen (bauliche Verbesserungen).

2.3.3
Im übrigen steht dem Eigentum an einem Grundstück ein auf die Dauer von mindestens 75 Jahren begründetes oder im Zeitpunkt des Erwerbs noch mindestens 75 Jahre laufendes Erbbaurecht gleich, wenn es die sonstigen Voraussetzungen für eine NE-Stelle erfüllt.