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  • ab 07.11.1985 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 LNeBVFGFRL - 4. Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Eingliederung auf landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) - Titel Landwirtschaft -
Redaktionelle Abkürzung
LNeBVFGFRL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78340000000018

4.1.
Förderungsmittel dürfen nur gewährt werden, wenn

  1. 4.1.1

    der Antrag innerhalb von zehn Jahren nach dem erstmaligen Eintreffen des Berechtigten im Geltungsbereich des BVFG gestellt wurde (§ 46 Abs. 1 Satz 3 BVFG i.d.F. des § 2 des Gesetzes vom 16.2.1979, BGBl. I S. 181) und

  2. 4.1.2

    die Sicherung einer noch gefährdeten Existenz (§ 36 Nr. 2, § 44 Abs. 1 BVFG i.V.m. den Rdschr. des BML vom 9.9.1968 und vom 20.12.1983 - vgl. Nr. 3 -) ohne Inanspruchnahme dieser Mittel nicht erreicht werden kann.

4.2
Vermögenswerte des Antragstellers und seines Ehegatten sind im Rahmen des Zumutbaren zur Finanzierung des Vorhabens einzubringen.

4.3
Die nach Durchführung des Vorhabens sich ergebende Belastung muß nachhaltig tragbar sein.

4.4
Von der Förderung sind ausgeschlossen

  1. 4.4.1

    Antragsteller, deren Jahreseinkommen die Einkommensgrenze nach § 25 i.V.m. § 88a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) überschreitet,

  2. 4.4.2

    Vorhaben, die nicht den Anforderungen der §§ 39 bis 41, 82 II. WoBauG entsprechen,

  3. 4.4.3

    Vorhaben, deren Gesamtkosten unangemessen hoch sind.