LNeBVFGFRL,NI - Landw Nebenerwerbsstellen BVFG FörderungsRL

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Eingliederung auf landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) - Titel Landwirtschaft -

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Eingliederung auf landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) - Titel Landwirtschaft -
Redaktionelle Abkürzung
LNeBVFGFRL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78340000000018

RdErl. d. ML v. 25.9.1985 - 305-61031-4/83 -

Vom 25. September 1985 (Nds. MBl. S. 958)

- GültL 62/510 -

- VORIS 78340 00 00 00 018 -

Bezug: RdErl. v. 15.5.1984 - 305-61031-4/83 - (n.v. - GültL 62/506)

Für die Förderung der Eingliederung auf landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen (NE-Stellen) nach dem BVFG i.d.F. vom 3.9.1971 (BGBl. I S. 1565, 1807), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 24.6.1985 (BGBl. I S. 1144), wird bestimmt:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7

Abschnitt 1 LNeBVFGFRL - 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Eingliederung auf landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) - Titel Landwirtschaft -
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78340000000018

Für die Förderung der Eingliederung auf landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen (NE-Stellen) nach dem BVFG und den dazu erlassenen Finanzierungsrichtlinien des BML vom 31.3.1954 (MBl. BML S. 4 ff.) gewähren das Land und der Bund nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Vorl. VV zu § 44 LHO Zuwendungen. Die Landes- und Bundesmittel dienen der Seßhaftmachung der aus der Landwirtschaft stammenden Aussiedler und Zuwanderer auf eigenem Grund und Boden.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Abschnitt 2 LNeBVFGFRL - 2. Gegenstand der Förderung

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Eingliederung auf landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) - Titel Landwirtschaft -
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78340000000018

2.1
NE-Stellen i.S. dieser Richtlinien sind Objekte, die nach Belegenheit, Größe und baulicher Beschaffenheit eine landwirtschaftliche oder gärtnerische Nutzung über die Selbstversorgung hinaus ermöglichen.

2.2
Die NE-Stelle besteht aus einem Grundstück mit aufstehendem Wohnhaus (Hausgrundstück).

2.2.1
Das Hausgrundstück soll 800 m2, in Verdichtungsräumen 600 m2, nicht unterschreiten.

2.2.2
Erreicht das Hausgrundstück nicht die Mindestgröße, muß dem Antragsteller zusätzlich eine in wirtschaftlich vertretbarer Entfernung liegende Zulagefläche als Eigentum zur landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzung zur Verfügung stehen. Die Zulagefläche und das Hausgrundstück dürfen jeweils nicht kleiner als 400 m2 sein.

2.2.3
Die Bewilligungsstelle kann in Härtefällen Ausnahmen von den Anforderungen nach Nrn. 2.2.1 und 2.2.2 zulassen, wenn der Zweck der Förderung gewahrt bleibt.

2.2.4
Zur Unterbringung der für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Stelle erforderlichen Geräte sowie der Vorräte und Erntegüter ist ein geeigneter Raum vorzusehen. Es reicht aus, wenn ein solcher Raum ohne erheblichen Aufwand kurzfristig verfügbar gemacht werden kann.

2.3
Gefördert werden

  1. 2.3.1

    der Bau eines eigengenutzten Familienheimes sowie der Erwerb einer ggf. erforderlichen Zulagefläche nach Nr. 2.2.2,

  2. 2.3.2

    der Kauf und die im unmittelbaren Zusammenhang damit stehende bauliche Verbesserung eines solchen Objektes einschließlich Erwerb einer Zulagefläche. Das Kaufobjekt muß im Wohnwert einem Neubau vergleichbar sein oder durch Maßnahmen vergleichbar gemacht werden, die geeignet sind, Größe und Ausstattung so zu verändern, daß sie den heutigen Wohnansprüchen genügen (bauliche Verbesserungen).

2.3.3
Im übrigen steht dem Eigentum an einem Grundstück ein auf die Dauer von mindestens 75 Jahren begründetes oder im Zeitpunkt des Erwerbs noch mindestens 75 Jahre laufendes Erbbaurecht gleich, wenn es die sonstigen Voraussetzungen für eine NE-Stelle erfüllt.

Abschnitt 3 LNeBVFGFRL - 3. Zuwendungsempfänger

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Niedersachsen
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78340000000018

Gefördert werden Antragsberechtigte nach § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 35 BVFG, die durch die Vertreibung ihre in der Landwirtschaft begründete selbständige, abhängige oder unselbständige Lebensgrundlage verloren haben sowie diesen Gleichgestellte. Im einzelnen sind dafür die RdSchr. des BML vom 9.9.1968 (bekanntgegeben durch meinen RdErl. vom 22.11.1968 - III/l c-5542/68 - n.v.), vom 6.11.1978 (bekanntgegeben durch meinen RdErl. vom 15.11.1978 - 305-61031-9/76 - n.v. - GültL 62/474) und vom 20.12.1983 (bekanntgegeben durch meinen RdErl. vom 10.1.1984 - 305-61031-4/82 - n.v.) sowie mein RdErl. vom 7.6.1982 - 305-61031-2/82 - (n.v. - GültL 62/494) maßgebend.

Abschnitt 4 LNeBVFGFRL - 4. Zuwendungsvoraussetzungen

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78340000000018

4.1.
Förderungsmittel dürfen nur gewährt werden, wenn

  1. 4.1.1

    der Antrag innerhalb von zehn Jahren nach dem erstmaligen Eintreffen des Berechtigten im Geltungsbereich des BVFG gestellt wurde (§ 46 Abs. 1 Satz 3 BVFG i.d.F. des § 2 des Gesetzes vom 16.2.1979, BGBl. I S. 181) und

  2. 4.1.2

    die Sicherung einer noch gefährdeten Existenz (§ 36 Nr. 2, § 44 Abs. 1 BVFG i.V.m. den Rdschr. des BML vom 9.9.1968 und vom 20.12.1983 - vgl. Nr. 3 -) ohne Inanspruchnahme dieser Mittel nicht erreicht werden kann.

4.2
Vermögenswerte des Antragstellers und seines Ehegatten sind im Rahmen des Zumutbaren zur Finanzierung des Vorhabens einzubringen.

4.3
Die nach Durchführung des Vorhabens sich ergebende Belastung muß nachhaltig tragbar sein.

4.4
Von der Förderung sind ausgeschlossen

  1. 4.4.1

    Antragsteller, deren Jahreseinkommen die Einkommensgrenze nach § 25 i.V.m. § 88a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) überschreitet,

  2. 4.4.2

    Vorhaben, die nicht den Anforderungen der §§ 39 bis 41, 82 II. WoBauG entsprechen,

  3. 4.4.3

    Vorhaben, deren Gesamtkosten unangemessen hoch sind.