Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 10.11.2003, Az.: L 13 V 12/03 ER
Anspruch auf Kostenübernahme für eine Begleitperson während einer Kur; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Beschwerdefrist
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 10.11.2003
- Aktenzeichen
- L 13 V 12/03 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 16039
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:1110.L13V12.03ER.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Oldenburg - 28.07.2003 - AZ: S 16 V 19/03 ER
Rechtsgrundlage
- § 173 Abs. 1 Satz 1 SGG
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 28. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Kostenübernahme für eine Begleitperson während einer Kur.
Der Antragsteller bezieht von der Antragsgegnerin Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Mit Bescheid vom 4. April 2003 wurde ihm eine Badekur in der Reha-Klinik Bad Zwischenahn bewilligt, die zwischenzeitlich in der Zeit vom 30. Juli bis 26. August 2003 durchgeführt worden ist. Den Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Volltagspflegekraft während der Dauer der Kur lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24. Juli 2003 ab.
Den bereits am 23. Juli 2003 eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Sozialgericht (SG) Oldenburg mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht gegeben seien.
Gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 31. Juli 2003 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller persönlich mit Schriftsatz vom 28. August 2003, beim SG eingegangen am 2. September 2003 (Dienstag), Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat.
Der Antragsteller macht sinngemäß geltend, der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig. Er gehe davon aus, dass auf Seiten der Versorgungsverwaltung falsche Erkenntnisse vorlägen, die einer Bearbeitung seines Kostenübernahmeantrags entgegenstünden. Hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist beantragt der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und trägt in diesem Zusammenhang vor, er habe sich bis zum 26. August 2003 in Kur befunden. Es sei ihm daher unmöglich gewesen, die Angelegenheit zu beurteilen und die Beschwerde rechtzeitig einzulegen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Oldenburg vom 28. Juli 2003 zu ver- pflichten, die während der Kur in der Zeit vom 30. Juli bis 26. August 2003 entstandenen Kosten für eine Dauerpflegekraft vorläufig zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass ein Antragsgrund nach Durchführung der Kurmaßnahme nicht gegeben sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen, die zum Gegenstand der Beschlussfassung gemacht worden ist.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Beschwerdefrist ist nicht gewahrt. Nach § 173 Abs. 1 Satz 1 SGG ist die Beschwerde gegen einen Beschluss des SG binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim SG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Vorliegend ist der Beschluss den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 31. Juli 2003 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist begann damit am 1. August 2003 (§ 64 Abs. 1 SGG). Sie endete am 1. September 2003 (Montag), da der 31. August 2003 ein Sonntag war (§ 64 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 SGG). Die Beschwerde des Antragstellers ist erst am 2. September 2003 und damit nicht fristgerecht eingegangen.
Wiedereinsetzungsgründe i. S. des § 67 Abs. 1 SGG liegen nicht vor. Der Antragsteller befand sich nach seinem eigenen Vorbringen lediglich bis zum 26. August 2003 in Kur und hätte die Beschwerde daher nach Kurentlassung noch mit fristwahrender Wirkung einlegen können. Er war damit durch die Kur nicht an einer Einhaltung der Frist gehindert, was auch der Umstand zeigt, dass er seinen Beschwerdeschriftsatz bereits am 28. August 2003 verfasst hat. Die Versäumung der Frist beruht offenbar auf einer nicht rechtzeitigen Absendung dieses Schriftsatzes und ist damit nicht ohne Verschulden des Antragstellers erfolgt.
Die Beschwerde hätte auch in der Sache keinen Erfolg haben können. Nachdem die streitbefangene Kur bereits durchgeführt worden ist, ist ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich. Die Frage, wer die dem Antragsteller für die Begleitperson evt. entstandenen Kosten endgültig zu tragen hat, kann im anhängigen Widerspruchsverfahren bzw. einem etwaigen anschließenden Sozialgerichtsverfahren geklärt werden. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen es ihm nicht zugemutet werden könnte, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).