Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 13.11.2003, Az.: L 12 RI 24/97
Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ; Berufsunfähigkeit bei Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von vergleichbaren gesunden Versicherten; Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist; Differenzierung zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung je nach Anzahl der möglichen täglichen Arbeitszeit; Bestimmung der Wertigkeit eines der Arbeiterberufes nach dem Mehrstufenschema Bundessozialgerichts ; Bestimmung der zumutbaren Verweisungstätigkeit nach dem bisherigen Beruf
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 13.11.2003
- Aktenzeichen
- L 12 RI 24/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 19965
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:1113.L12RI24.97.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Bremen - AZ: S 23 RI 105/94
Rechtsgrundlagen
- § 44 SGB X
- § 43 SGB VI
Redaktioneller Leitsatz
Nach dem Mehrstufenschemas und den diesem Schema zu Grunde liegenden Qualitätsanforderungen gehört der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters nicht nur an, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des Berufsbildungsgesetzes mit mehr als zweijähriger Ausbildung erlernt und ausgeübt hat, sondern auch derjenige Versicherte, der in einem anerkannten Ausbildungsberuf arbeitet, ohne die hierfür erforderliche Ausbildung durchlaufen zu haben, wenn neben der tariflichen Einstufung als Facharbeiter die Kenntnisse und Fertigkeiten in voller Breite denjenigen eines vergleichbaren Facharbeiters mit abgelegter Ausbildung entsprechen.
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 28. Oktober 1996 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Bescheid der Beklagten vom 9. Juni 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 1992 nicht aufgehoben, sondern die Beklagte zu dessen Aufhebung verpflichtet wird. Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens hat die Beklagte dem Kläger zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger auf Grund von Berufsunfähigkeit eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen ist. Der am 1. März 1946 geborene Kläger durchlief in der Türkei von 1963 bis 1966 eine Ausbildung zum Schweißer und Schmied. Von Juni 1971 bis Februar 1973 war er als Schweißer in den Niederlanden tätig, ab Juni 1973 in Deutschland. Unter anderem war er bei der Firma I. als Elektroschweißer im Apparatebau (Speisewasserbehälter, Hochdruck-, Niederdruckerwärmer und andere Wärmetauscher, überwiegend für Kraftwerke), anschließend bei der Firma J. mit Lichtbogen-Handschweißarbeiten und von April 1979 bis November 1987 bei der Firma K. als Schutzgasschweißer im Karussellbau beschäftigt; er war in die Lohngruppe IX des Lohnrahmentarifvertrages für die Metallindustrie im Unterwesergebiet eingruppiert. Ab November 1987 bestand bei dem Kläger Arbeitsunfähigkeit, ab April 1990 ist er arbeitslos gemeldet.
Im November 1991 stellte der Kläger bei der Beklagten einen (zweiten) Rentenantrag unter Hinweis auf eine Staublunge, einen Meniskusschaden beiderseits, einen Bandscheibenschaden sowie Schmerzen im rechten Arm. Die Beklagte zog verschiedene medizinische Unterlagen bei und veranlasste eine Begutachtung durch die Internistin Dr. L. sowie den Orthopäden Dr. M ... Mit Gutachten vom 12. April/7. Mai 1992 stellten die Gutachter folgende Diagnosen: Rezidivierendes Lumbalsyndrom bei Lendenwirbelsäulen-Stellungsfehler und geringen degenerativen Veränderungen mit Funktionseinschränkung; rechtsseitige Zervikobrachialgien bei degenerativen Halswirbelsäulen-Veränderungen mit Funktionseinschränkung; Gonalgien bei dezent beginnenden retropatellar-arthrotischen Veränderungen beiderseits; leichte Schweißersiderose ohne wesentliche Lungenfunktionsstörung. Die Gutachter vertraten die Auffassung, der Kläger könne vollschichtig körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung verrichten, ohne Zwangshaltungen, Arbeiten mit häufigem Bücken sowie schweren Hebe- und Tragebelastungen; den erlernten Schweißerberuf könne er nicht mehr ausreichend wettbewerbsfähig ausüben.
Mit Bescheid vom 9. Juni 1992 lehnte die Beklagte daraufhin den Rentenantrag des Klägers mit der Begründung ab, er könne noch Tätigkeiten als Werkzeugausgeber, Qualitätsprüfer in der industriellen Fertigungskontrolle oder als Montierer, Stanzer oder Etikettierer verrichten.
Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 1992 zurückgewiesen.
Am 23. Februar 1993 stellte der Kläger einen Antrag auf Überprüfung nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB 10). Er machte unter Vorlage von Zeugnissen geltend, dass er die Qualifikation eines Facharbeiters besitze und daher nicht auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden könne. Die Beklagte holte eine Auskunft des Instituts für Schweißtechnik (Frankfurt/Main) vom 29. September 1993 ein, in der eine Ausbildungsdauer von bis zu 250 Stunden angegeben wurde. Mit Bescheid vom 27. Oktober 1993 lehnte die Beklagte die Rücknahme ihres Ablehnungsbescheides mit der Begründung ab, die Ausbildungsdauer betrage erheblich weniger als zwei Jahre, sodass der Kläger als "angelernter Facharbeiter" anzusehen sei und auf die angeführten Tätigkeiten verwiesen werden könne.
Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 1994 mit der zusätzlichen Begründung zurückgewiesen, die tarifliche Eingruppierung könne nur ein zusätzliches Hilfsmittel für die Einordnung des bisherigen Berufs in das Mehrstufenschema sein; hier sei die erforderliche Qualifikation aber eindeutig in einer kürzeren als zweijährigen Ausbildungszeit erlangt worden.
Der Kläger hat am 2. Juni 1994 Klage beim Sozialgericht (SG) Bremen erhoben. Er hat durch Vorlage u.a. einer Bestätigung der Firma N. vom 28. November 1994 vorgetragen, er sei einem Facharbeiter gleichzustellen. Er habe nämlich nicht nur zwei Schweißtechniken, sondern jegliche Art von Schweißtechnik beherrscht. Er habe mit unterschiedlichen Werkstoffen gearbeitet. Qualitätsprüfer, die zur Prüfung von Schweißnähten eingesetzt seien, seien den dort vorhandenen Umwelteinflüssen ausgesetzt und müssten auch Zwangshaltungen einnehmen. Er könne sich auch nicht vorstellen, dass er innerhalb einer dreimonatigen Einarbeitungszeit die für die Qualitätsprüfung eingesetzten Geräte kennen lernen könne.
Die Beklagte hat zur Erwiderung eine Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes (Ärztin Dr. O.) vom 31. März 1995 eingereicht und den Kläger jedenfalls für verweisbar auf Tätigkeiten als Qualitätskontrolleur gehalten.
Das SG hat Befundberichte des Internisten Dr. P. vom 21. Februar 1995, des Orthopäden Dr. Q. vom 23. Februar 1995 und des Lungenarztes R. vom 12. Juli 1995 eingeholt; die beiden letztgenannten behandelnden Ärzte haben vor allem körperlich leichte Arbeiten mit gewissen Einschränkungen für möglich gehalten. Sodann hat das SG ein Gutachten von dem Lungenarzt Dr. S. vom 11. September 1995 eingeholt. Dieser hat eine erhebliche bronchiale Hyperreagibilität mit Belastungs-Asthma diagnostiziert und daneben auf ein Wirbelsäulensyndrom und eine chronische Gastritis hingewiesen. auf Grund der Atemwegserkrankung sollte der Kläger, so hat der Gutachter ausgeführt, keine Arbeiten mit Reizstoffen und Reizgasen verrichten; ansonsten könne er jedoch leichte Arbeiten vollschichtig verrichten.
Von dem letzten Arbeitgeber, der Firma N., hat das SG eine am 21. Februar 1995 eingegangene Auskunft über das Arbeitsverhältnis eingeholt. Auf Anfrage des SG hat ferner das Arbeitsamt Bremen eine Auskunft vom 5. August 1996 erteilt. Darin hat es mitgeteilt, unter Berücksichtigung des Leistungsvermögens des Klägers gebe es in der Metallbranche und auch in branchenfremden Bereichen in der Regel keine Anlerntätigkeiten, die dieser verrichten könne. Er könne auch nicht als Qualitätskontrolleur arbeiten, da die Anforderungen und die Umgebungsbedingungen weder dem gesundheitlichen Zustand noch dem Können des Klägers entsprächen. Aus diesem Grunde habe sich der Kläger der Arbeitsvermittlung für eine Tätigkeit als Pförtner, Wachmann oder Bote zur Verfügung gestellt.
Mit Urteil vom 28. Oktober 1996 hat das SG Bremen die Beklagte verurteilt, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Grund eines Versicherungsfalls vom 6. November 1991 ab Dezember 1991 zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, der bisherige Beruf des Klägers sei der eines Schweißers. Zumindest in den letzten 15 Jahren habe er diesen Beruf auf Facharbeiterniveau ausgeübt und sei daher einem gelernten Schmelzschweißer gleichzustellen. Dies Folge zwar noch nicht aus dem türkischen Zeugnis über eine 2 ?-jährige Ausbildung zum Elektro-Sauerstoff-Schweißer. Seine Kenntnisse und Fertigkeiten hätten jedoch denen eines Facharbeiters entsprochen. Darauf deute insbesondere die Einstufung in die Lohngruppe IX nach dem Lohntarifvertrag für die Niedersächsische Metallindustrie hin. Nach dieser Lohngruppe würden 120 % des Ecklohnes bezahlt; Voraussetzung sei die Verrichtung besonders schwieriger oder hochwertiger Facharbeiten, die an das fachliche Können und Wissen hohe Anforderungen stellten und große Selbstständigkeit und hohes Verantwortungsbewusstsein voraussetzten. Ferner habe der Kläger über Kenntnisse und Fertigkeiten in mehr als einem Schweißverfahren verfügt, nämlich im MIG-Schweißen, Elektroschweißen und Schutzgasschweißen. Er sei auch in verschiedenen Bereichen tätig gewesen, nämlich im Schiffsbau, im Kessel- und Apparatebau und im Karussellbau. Auf zumutbare Tätigkeiten könne er nicht verwiesen werden, wie sich insbesondere aus der Auskunft des Arbeitsamts Bremen ergebe. Jedoch liege keine Erwerbsunfähigkeit vor, da auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig Tätigkeiten verrichtet werden könnten.
Gegen dieses ihr am 27. März 1997 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16. April 1997 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Bremen eingelegt. Der Kläger ist im Laufe des Berufungsverfahrens im Hinblick auf weitere Rentenanträge zwei Mal durch die Internistin Dr. L. untersucht worden. In den Gutachten vom 7. September 1999 und 23. Mai 2002 wird zum Leistungsvermögen angegeben, der Kläger könne vollschichtig leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten mit Witterungsschutz ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, häufiges Bücken, ständiges Gehen und Stehen sowie inhalative Belastungen verrichten. Mit Bescheid vom 18. Juni 2002 ist dementsprechend ein im Februar 2002 gestellter Rentenantrag seitens der Beklagten abgelehnt worden.
Die Beklagte hat eine berufskundliche Stellungnahme des Dipl.-Ing. T. vom 5. Januar 1995 in einem Verfahren vor dem SG Düsseldorf, eine Stellungnahme des Arbeitsberaters U. vom 3. April 1992 in einem Verfahren vor dem SG Osnabrück und eine berufskundliche Stellungnahme der Schweißtechnischen Lehr- und Versuchsanstalt SLV Duisburg GmbH vom 29. September 1999/18. Februar 2000 eingereicht. Zur Begründung führt die Beklagte aus, dem Kläger komme kein Berufsschutz als Facharbeiter zu. Dafür reiche die in der Türkei durchlaufene Ausbildung zum Elektro- und Sauerstoffschweißer sowie zum Wärmeschmiedearbeiter nicht aus. Auch die von 1979 bis 1987 zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schutzgasschweißer in einer Facharbeiter-Lohngruppe belege nicht, dass der Kläger das gesamte Spektrum der verschiedenen Schweißverfahren beherrsche. Die tarifliche Einstufung durch den Arbeitgeber müsse nicht zwingend auf die Qualifikation zurückzuführen sein, sondern könne ihren Grund auch in einem konjunkturellen Facharbeitermangel haben. Als angelernter Arbeiter (im oberen Bereich) könne er auf Tätigkeiten als Pförtner, Montierer, Versandarbeiter oder Kassierer in Parkhäusern verwiesen werden. Eine zumutbare Verweisung sei aber auch dann möglich, wenn ein Facharbeiter-Berufsschutz unterstellt werde. So könnte er Tätigkeiten als Qualitäts- oder Maßprüfer in der Metall verarbeitenden Industrie verrichten. Diese Tätigkeiten seien zum einen berufsnah und entsprächen zum anderen auch den gesundheitlichen Voraussetzungen des Klägers; die bronchiale Hyperreagibilität stehe einer solchen Tätigkeit nicht entgegen, da die Prüfarbeiten nicht in der Nähe von Schweißarbeiten durchgeführt würden. Daneben seien auch weitere Verweisungstätigkeiten denkbar, wie sie im Tarifvertrag der Bayrischen Metallindustrie aufgeführt seien. Für einen Facharbeiter seien darüber hinaus auch die Tätigkeit als Mitarbeiter in der Postabfertigung sowie ein Einsatz als Telefonist zumutbar.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 28. Oktober 1996 aufzuheben und die Klage in vollem Umfange abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, ein berufskundliches Gutachten eines Sachverständigen zur Einschätzung des bisherigen Berufs und zu in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten einzuholen, weiter hilfsweise, den Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 2002 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 1. Februar 2002 zu zahlen.
Er hat eine Stellungnahme des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Rheinhessen e.V. (gegenüber dem SG Trier) vom 20. März 1996 eingereicht, welche sich vor allem mit dem Tätigkeitsbereich von Qualitätsmanagement-Beauftragten beschäftigt. Der Kläger hat ferner mehrere Bescheinigungen über Schweißprüfungen und ein ärztliches Attest des Orthopäden Dr. V. vom 23. März 1998 vorgelegt. Zur Berufungserwiderung bezieht sich der Kläger zunächst auf das nach seiner Auffassung zutreffende Urteil des SG Bremen. Weiter trägt er vor, er habe durchaus über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die denen eines deutschen Facharbeiters entsprochen hätten. Beim Karussellbau und bei den Arbeiten in Atomkraftwerken würden überhaupt nur Schweißer beschäftigt, die über überdurchschnittliche Fähigkeiten verfügten. Die Schweißarbeiten seien auch regelmäßig durch den TÜV kontrolliert worden, was bei einfacheren Schweißtätigkeiten nicht der Fall sei. Die seitens der Beklagten angeführten Verweisungstätigkeiten kämen für ihn nicht in Betracht. Bei der Qualitätskontrolle wäre er Schweißdämpfen ausgesetzt; auch aus anderen Gründen schiede eine Tätigkeit als Qualitätskontrolleur aus. Die im Bayrischen Metalltarifvertrag aufgeführten Tätigkeiten seien ihm nicht bekannt. Für die sonstigen seitens der Beklagten angeführten Tätigkeiten fehle es ihm an entsprechender Vorbildung.
Das Gericht hat eine Anfrage an das Landesarbeitsamt Niedersachsen-Bremen (LAA NSB) gestellt, die mit Schreiben vom 8. und 10. Dezember 1997 beantwortet worden ist. Darin wird angegeben, in der Regel seien die Arbeitsplätze von Qualitätskontrolleuren in der Metallindustrie nicht in der Umgebung von Schweißarbeitsplätzen angesiedelt. In der Regel komme es daher auch nicht zu Beeinträchtigungen der Atemluft durch Bronchialreizstoffe. Den Beteiligten sind ferner durch das Gericht berufskundliche Aussagen des Arbeitsberaters U. vom 27. Juni 2000 und eine berufskundliche Auskunft des Landesarbeitsamts Niedersachsen-Bremen vom 7. September 2001 zur Kenntnis gebracht; die berufskundlichen Ausführungen beschäftigen sich überwiegend mit den möglichen Verweisungstätigkeiten für leistungsgeminderte Schweißer.
Daneben hat das Gericht einen Entlassungsbericht des Zentralkrankenhauses Links der Weser vom 18. Januar 1999 beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der durch das Gericht beigezogenen Rentenakte der Beklagten - Versicherungsnummer 18 010346 Y 170 - sowie der Prozessakte des LSG Niedersachsen-Bremen/SG Bremen - L 2 J 24/97 (S 23 J 105/94) - verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG Bremen hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger ab 1. Dezember 1991 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen ist. Da sich die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage des Klägers jedoch nur gegen den ablehnenden Überprüfungsbescheid vom 27. Oktober 1993 richtete, war der ursprüngliche Ablehnungsbescheid vom 9. Juni 1992 nicht aufzuheben; die Beklagte war insoweit zur Aufhebung (nach § 44 SGB X) zu verpflichten. Mit dieser Maßgabe war das Urteil zu bestätigen. Der Bescheid vom 18. Juni 2002 ist nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Rechtsstreits geworden.
Das SG Bremen hat in dem angefochtenen Urteil die Aufhebungsvorschrift des § 44 SGB X sowie die nach damaligem Recht den Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit regelnde Vorschrift des § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) zutreffend wieder gegeben. Hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden (§ 153 Abs. 2 SGG).
Der Kläger ist in seinem Berufsleben fast ausschließlich als Schweißer tätig gewesen. Diesen Beruf kann er nach den Gutachten des Orthopäden Dr. M. vom 7. Mai 1992 und den Gutachten der Internistin Dr. L. vom 21. April 1992, 7. September 1999 und 23. Mai 2002 nicht mehr ausüben. Grund hierfür ist zum einen die Schweißersiderose und die durch degenerative Veränderungen bedingten Rückenbeschwerden im Hals- und Lendenwirbelsäulenbereich. Die Einschätzung dieser Gutachter ist durch das Gutachten des Lungenarztes Dr. S. vom 11. September 1995 bestätigt worden. Aus den vorliegenden Gutachten ergibt sich für das Gericht aber auch überzeugend, dass der Kläger zumindest körperlich leichte Arbeiten noch in vollschichtigem Umfange verrichten kann, sofern Witterungsschutz besteht und keine überwiegend einseitige Körperhaltung, häufiges Bücken, ständiges Gehen und Stehen sowie inhalative Belastungen anfallen.
Die Feststellung, dass der Kläger seine Tätigkeit als Schweißer, welche den bisherigen Beruf im Sinne der oben angeführten Vorschriften darstellt, nicht mehr verrichten kann, hat rechtlich allerdings nicht unmittelbar zur Folge, dass er als berufsunfähig anzusehen ist. Es stellt sich vielmehr die Frage, ob es Tätigkeiten gibt, auf die sich der Kläger verweisen lassen muss, und ob er unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten im Stande ist, eine der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten zu verrichten. Die Beantwortung dieser Frage setzt zunächst die Feststellung voraus, wie der qualitative Wert der von dem Kläger zuletzt verrichteten Tätigkeit einzuordnen ist.
Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Arbeiterberufe in Gruppen eingeteilt, wobei der Stufenbildung im Ansatz die zur Erreichung einer bestimmten beruflichen Qualifikation normalerweise erforderliche Ausbildung zu Grunde gelegt wurde. Dementsprechend werden die Gruppen durch folgende Leitberufe charakterisiert: Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hoch qualifizierter Facharbeiter, Facharbeiter (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), angelernter Arbeiter (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und ungelernter Arbeiter. Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt zum einen nach der Dauer der Ausbildung, da diese einen sicheren Hinweis auf die qualitative Bewertung eines Berufs gibt. Zum anderen kommt insbesondere den Tarifvertragsparteien bzw. der konkreten tariflichen Einstufung eine maßgebliche Rolle für die Bestimmung der Qualität einer Tätigkeit zu; denn die Tarifpartner als die unmittelbar am Arbeitsleben Beteiligten nehmen relativ zuverlässig eine Bewertung von Berufstätigkeiten vor, die den Anforderungen
des Mehrstufenschemas und den diesem Schema zu Grunde liegenden Qualitätsanforderungen entspricht (BSG vom 28.05.1991, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14).
Danach gehört der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters nicht nur an, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des Berufsbildungsgesetzes mit mehr als zweijähriger Ausbildung erlernt und ausgeübt hat, sondern auch derjenige Versicherte, der in einem anerkannten Ausbildungsberuf arbeitet, ohne die hierfür erforderliche Ausbildung durchlaufen zu haben, wenn neben der tariflichen Einstufung als Facharbeiter die Kenntnisse und Fertigkeiten in voller Breite denjenigen eines vergleichbaren Facharbeiters mit abgelegter Ausbildung entsprechen (BSG vom 07.10.1987, SozR 2200 § 1246 Nr. 149).
Von dem Grundsatz, dass von der tariflichen Einstufung einer Berufsart auszugehen ist, werden in der Rechtsprechung des BSG Ausnahmen nur anerkannt, wenn die Einstufung durch qualitätsfremde Merkmale wie besondere Nachteile und Erschwernisse der Arbeit oder soziale Gründe wie ein Bewährungsaufstieg bestimmt ist (BSG vom 08.09.1982, SozR 2200 § 1246 Nr. 101; vom 03.10.1984, SozR 2200 § 1246 Nr. 123; vom 14.05.1991, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13). Sofern ein Versicherter in dem konkreten Arbeitsverhältnis in eine Facharbeiter-Lohngruppe eingruppiert ist, ohne dass die Berufsart allgemein in einem Tarifvertrag aufgeführt ist, stellt die Entlohnung durch den Arbeitgeber allerdings nur ein schwächeres Indiz für eine Facharbeiter-Qualifikation dar (BSG vom 28.05.1991, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 20).
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist dem SG Bremen darin beizupflichten, dass der Kläger der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzurechnen ist. Von Bedeutung ist zum einen, dass der Kläger bereits zu Beginn seiner beruflichen Laufbahn eine mehr als zweijährige Ausbildung in der Metallverarbeitung und im Schweißen durchlaufen hat, auch wenn das Dienstzeugnis vom 15. Mai 1966 - wie das SG bereits angeführt hat - keinen ausreichenden Aufschluss darüber gibt, ob sowohl in praktischer als auch in theoretischer Hinsicht in vollem Umfange die Facharbeiterqualifikation vorliegt. Der weitere berufliche Werdegang des Klägers hat daneben aber gezeigt, dass er den fachlichen Anforderungen in verschiedenen Bereichen der Metallverarbeitung gewachsen war. Die tarifliche Einstufung bei seinem letzten Arbeitgeber, die zwei Stufen über der Facharbeiterlohngruppe VII des maßgeblichen Tarifvertrags lag, stellt zur Überzeugung des Gerichts ein deutliches Indiz für die hohe berufliche Qualifikation des Klägers dar. Hinweise darauf, dass die Einstufung durch den Arbeitgeber durch qualitätsfremde Merkmale oder einen außergewöhnlichen Arbeitskräftemangel bedingt war, ergeben sich weder aus der Bestätigung der Firma N. vom 28. November 1994 noch aus der Arbeitgeberauskunft vom 21. Februar 1995; vielmehr ist unter dem 28. November 1994 ausdrücklich angegeben worden, dass die ausgeführten Arbeiten denen eines Facharbeiters entsprochen hätten.
Die Einschätzung des SG hinsichtlich des Berufsschutzes als Facharbeiter wird gestützt durch verschiedene Ausführungen des als berufskundlichen Sachverständigen in anderen Rechtsstreiten gehörten Arbeitsberaters W ... So hat dieser berufskundliche Sachverständige sowohl in seiner Aussage vom 3. April 1992 gegenüber dem SG Osnabrück als auch in seiner Aussage vom 27. Juni 2000 gegenüber dem erkennenden Gericht in dem Rechtsstreit - L 2 J 45/97 - zum Ausdruck gebracht, ein Schweißer sei einem Facharbeiter gleichzustellen, wenn er Kenntnisse und Erfahrungen in mehreren Schweißverfahren besitze. Die wichtigsten Schweißverfahren sind die des Gasschweißens, des Lichtbogen- (bzw. Elektro-) Schweißens, des Wolfram-Schutzgasschweißens und des Metall-Schutzgasschweißens. Schon dem aus der Türkei stammenden Dienstzeugnis vom 15. Mai 1966 ist zu entnehmen, dass der Kläger sowohl im Elektroschweißen als auch im Sauerstoffschweißen ausgebildet worden ist. Die Angabe des Klägers, in mehreren Schweißverfahren tätig gewesen zu sein, wird weiter bestätigt durch die Prüfungsbescheinigungen vom 25. Februar 1976 (Elektroschweißen) und vom 26. Januar 1982, 21. Oktober 1983, 28. November 1985 und 16. Dezember 1986 (Schutzgas- bzw. Metall-Schutzgasschweißen). Auch das bereits mit seinem Überprüfungsantrag vom 23. Februar 1993 vorgelegte Zeugnis der Firma X. aus Juni 1977 belegt Kenntnisse des Klägers im Elektroschweißen und im Schutzgasschweißen.
Als ein der Gruppe der Arbeiter mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnender Versicherter ist der Kläger auf alle Tätigkeiten verweisbar, die zu den Facharbeiterberufen oder den sonstigen anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder die eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern (BSG vom 25.06.1986, SozR 2200 § 1246 Nr. 137; vom 17.11.1987, SozR 2200 § 1246 Nr. 152). Den sonstigen Ausbildungsberufen gleichzustellen sind ungelernte Tätigkeiten, die sich durch besondere Qualitätsmerkmale wie durch eine Vertrauensstellung oder besondere Verantwortung aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten so hervorheben, dass sie den angelernten Tätigkeiten gleichstehen, tariflich wie diese eingestuft sind und von dem Versicherten innerhalb einer drei Monate andauernden Einweisungs- und Einarbeitungszeit erlernt werden können (BSG vom01.02.1984, SozR 2200 § 1246 Nr. 116; vom 22.07.1992 - 13 RJ 21/91). Solche Verweisungstätigkeiten sind zur Überzeugung des Gerichts für den Kläger nicht vorhanden.
So kommt für den Kläger nach der Auskunft des Arbeitsamts Bremen vom 5. August 1996 und der Aussage des berufskundlichen Sachverständigen U. vom 27. Juni 2000 - L 2 J 29/97 - entgegen den Ausführungen in der berufskundlichen Auskunft des LAA NSB vom 7. September 2001 eine Tätigkeit als Qualitätskontrolleur in der Metall verarbeitenden Industrie als Verweisungstätigkeit nicht in Betracht. Dabei stellt das Gericht im Hinblick auf die Stellungnahme des LAA NSB vom 10. Dezember 1997 nicht darauf ab, dass die Arbeit von Qualitätsprüfern in Einzelfällen möglicherweise in der Nähe von Schweißarbeitsplätzen angesiedelt sind; solche Arbeitsbedingungen liegen im Regelfall nicht vor. Der berufskundliche Sachverständige U. hat jedoch gut nachvollziehbar dargelegt, dass im Bereich der Qualitätskontrolle eine Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten nur für solche Facharbeiter ausreichend ist, die aus dem feinmechanischen Bereich oder dem Bereich des Maschinenschlossers kommen. Dagegen benötigen Facharbeiter, die - wie der Kläger - aus dem Bereich der Grobschlosserei bzw. des Schweißens kommen, eine Qualifizierung mit einer Dauer zwischen 9 und 12 Monaten; in dieser Zeit müssen sie an die elektrischen, elektronischen und pneumatischen Geräte sowie zum Teil auch Computer herangeführt werden, die für die Güteprüfung bzw. Qualitätskontrolle eingesetzt werden.
Andere zumutbare Verweisungstätigkeiten sind für das Gericht nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Auskunft des Arbeitsamts Bremen vom 5. August 1996 zu verweisen, wonach insbesondere in der Metallbranche keine Anlerntätigkeit vorhanden ist, die der Kläger unter Berücksichtigung seines Leistungsvermögens verrichten könnte. Soweit die Beklagte auf in dem Tarifvertrag der Bayrischen Metallindustrie genannte Tätigkeiten - ohne genauere Bezeichnung - verweist, hat sie damit nicht in ausreichendem Umfange ihrer Pflicht zur Benennung einer konkreten Tätigkeit entsprochen. Es ist nicht einmal dargelegt worden, wie die seitens der Beklagten ins Auge gefassten Tätigkeiten im Rahmen des Mehrstufenschemas einzustufen sind. Vor allem hat aber der berufskundliche Sachverständige U. in seiner Aussage vom 27. Juni 2000 - L 2 J 29/97 -, in der es auch maßgeblich um Verweisungstätigkeiten für einen Facharbeiter ging, keine zumutbare Verweisungstätigkeit aufgezeigt.
Eine Tätigkeit in einer Poststelle, die der Kläger sich innerhalb einer Einarbeitungszeit von drei Monaten aneignen könnte, könnte offenkundig keine zumutbare qualifiziertere Tätigkeit i. S. der oben angegebenen Kriterien sein. Für eine Tätigkeit als Telefonist bringt der Kläger, der sein gesamtes Berufsleben im gewerblichen Bereich verbracht hat, klar erkennbar nicht die nach der Aussage des berufskundlichen Sachverständigen U. vom 27. Juni 2000 erforderlichen kommunikativen und verwaltungsmäßigen Kenntnisse und Fertigkeiten mit; insofern sind diese seitens der Beklagten angeführten Tätigkeiten als Verweisungstätigkeiten nicht geeignet.
Die Berufung konnte nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision lag kein gesetzlicher Grund im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG vor.