Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 13.11.2003, Az.: L 15 AL 35/02

Rechtmäßigkeit einer rückwirkenden teilweisen Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) und dessen Erstattung; Berücksichtigung der Änderung der Lohnsteuerklasse im laufenden Bezug des Arbeitslosengeldes (Alg) ; Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des Arbeitslosengeldes aufgrund einer Lohnsteuerklassenänderung; Aufhebung eines Verwaltungsaktes wegen mindestens grob fahrlässiger Verletzung einer Mitteilungspflicht; Grob fahrlässiges Verhalten durch Verletzung einer Mitteilungspflicht, auf die in einem Merkblatt hingewiesen wurde

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
13.11.2003
Aktenzeichen
L 15 AL 35/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 21793
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:1113.L15AL35.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Bremen - AZ: S 22 AL 88/01

Fundstelle

  • SGb 2004, 43 (amtl. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Änderung der Lohnsteuerklasse ist grundsätzlich im laufenden Bezug des Arbeitslosengeldes (Alg) zu berücksichtigen. Spätere Änderungen der eingetragenen Lohnsteuerklasse müssen mit Wirkung des Tages berücksichtigt werden, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen.

  2. 2.

    Ein Wechsel der Lohnsteuerklassen, der zu einem niedrigeren Alg führt, empfiehlt sich in aller Regel nicht, sondern dessen Vornahme beruht lediglich auf Unwissenheit, mangelndem Überblick über das Zusammenwirken zweier komplizierter Rechtsbereiche und Fehleinschätzung der mittelfristigen Konsequenzen, allenfalls auf ganz akuter Geldnot. In keinem der Fälle scheint eine derartige gesetzliche Regelung gerechtfertigt, die objektiv diese Lage eines von der Arbeitslosigkeit eines Ehegatten betroffenen Ehepaares ausnutzt. Der Nachteil ist auch erheblich.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 21. August 2002 und der Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2001 aufgehoben. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist eine rückwirkende teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) und dessen Erstattung nach Bekanntwerden eines Lohnsteuerklassenwechsels.

2

Der 1946 geborene Kläger war langjährig als Modelltischler in der Modellwerkstatt seines Vaters tätig. Das Arbeitsverhältnis endete wegen Konkurses zum 30. Juni 1998. Vom 21. Februar 1996 bis 19. Juni 1998 hatte der Kläger Krankengeld bezogen. In der Lohnsteuerkarte 1998 war zunächst die Steuerklasse I eingetragen. Am 5. Mai 1998 wurde die Steuerklasse IV, gültig ab 13. März 1998, eingetragen, am 10. Juli 1998 wurde zusätzlich ein Kinderfreibetrag von 0,5, gültig ab 1. Januar 1998, eingetragen.

3

Am 14. Juli 1998 meldete der Kläger sich arbeitslos und beantragte Alg, das ihm auf Grund einer Verfügung vom 7. August 1998 auf der Grundlage der Leistungsgruppe A (Lohnsteuerklasse IV) und eines tariflichen Arbeitsentgelts in Höhe von DM 976,80 wöchentlich mit einem wöchentlichen Leistungssatz von DM 381,50 (DM 54,50 kalendertäglich) gewährt - in der Folgezeit entsprechend den gesetzlichen Vorschriften angepasst - wurde.

4

Im September 2000 legte der Kläger im Zusammenhang mit dem Antrag auf Anschlussarbeitslosenhilfe (Anschluss-Alhi) die Lohnsteuerkarte 1999 vor, die durch Eintragung vom 15. Dezember 1998 von der Steuerklasse IV auf Steuerklasse V geändert worden war. Gleichzeitig wurde vermerkt, dass die Lohnsteuerkarte für 2000 ebenfalls auf Steuerklasse V abgeändert worden war.

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Nach Anhörung des Klägers hob die Beklagte die Bewilligung von Alg mit Bescheid vom 18. Januar 2001 für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 9. September 2000 teilweise - in Höhe von DM 9.498,90 - auf und verlangte Erstattung. Der Kläger sei seiner Anzeigepflicht nicht richtig nachgekommen.

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Im Widerspruchsverfahren erläuterte die Beklagte mit Schreiben vom 15. Februar 2001 im Einzelnen, welche Bescheide mit welchem Inhalt über das Alg in der fraglichen Zeit insgesamt ergangen sind und wie sich die Überzahlung berechnet (Differenz zwischen Leistungsgruppe A - Lohnsteuerklasse IV und Leistungsgruppe D - Lohnsteuerklasse V). Nachdem der Kläger weiterhin die Auffassung vertreten hatte, dass die Feststellung einer Überzahlung auf Grund einer Änderung der Lohnsteuerklasse nicht gerechtfertigt sei, wies die Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 5. März 2001 zurück.

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Am 9. März 2001 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Bremen Klage erhoben und weiterhin geltend gemacht, ein niedrigeres Alg auf Grund einer Änderung der Steuerklasse sei nicht gerechtfertigt. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 21. August 2002 hat er erklärt, vor dem Eintritt in die Alhi habe er sich keine Gedanken gemacht, dass er Angaben über seine Lohnsteuerklasse machen müsse und daher die Lohnsteuerkarte auch nicht vorgelegt. Er habe auch nicht gewusst, dass sich seine Lohnsteuerklasse ändere, wenn seine Frau eine andere Lohnsteuerklasse wähle und dass die Lohnsteuerklasse Einfluss auf den Leistungsbezug habe. Das Merkblatt für Arbeitslose habe er bei seiner Arbeitslosmeldung bekommen und es auch durchgelesen.

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Mit Urteil vom 21. August 2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Entscheidung der Beklagten sei zu Recht ergangen, da der Kläger den Lohnsteuerklassenwechsel nicht angezeigt habe und eine wesentliche Änderung i. S. des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) vorgelegen habe. Die Mitteilungspflicht über für den Leistungsbezug erhebliche Umstände ergebe sich aus § 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften - (SGB I). Die Lohnsteuerklasse sei nach § 137 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) erheblich, nach § 137 Abs. 3 Satz 2 und 3 würden spätere Änderungen berücksichtigt. Nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 werde die Änderung berücksichtigt, wenn das Alg nach der geänderten Steuerklasse niedriger sei, wie es hier der Fall sei. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift bestünden keine Bedenken. Die im SGB III erfolgte Regelung, dass eine Überprüfung der Zweckmäßigkeit nicht mehr stattfinde, wenn das Alg danach geringer sei, diene der Verwaltungsvereinfachung.

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Gegen dieses ihm am 21. November 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23. Dezember 2002 (einem Montag) Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er macht (weiterhin) geltend, maßgeblich sei nach dem Gesetz allein die Lohnsteuerklasse, die ein Arbeitnehmer bei Eintritt der Arbeitslosigkeit gehabt habe. Nach der Grundbestimmung des § 129 SGB III betrage das Alg in seinem Fall 67% des pauschalierten monatlichen Nettoeinkommens. Nach der mit der Rückforderung zu Grunde gelegten Berechnung betrage es nur noch etwa 49%. Ausnahmeregelungen zu der Grundsatznorm des § 129 SGB III seien im Gesetz nicht oder nicht hinreichend deutlich getroffen worden. Denn in § 137 SGB III gehe es ausschließlich um einen Wechsel der Lohnsteuerklasse innerhalb des Bemessungszeitraums vor Beginn des Leistungsbezuges. Die nachträgliche Änderung der Lohnsteuerklasse sei keine wesentliche Änderung, da sie für den Arbeitslosen ohne jede Auswirkung auf seine realen Verhältnisse sei. Dementsprechend gebe es auch keine Mitteilungspflicht und keine Verletzung dieser Pflicht. Es habe auch keine Änderung der Lohnsteuerklasse stattgefunden. Er - der Kläger - habe vielmehr als Arbeitsloser überhaupt keine Lohnsteuerklasse gehabt. Diese sei nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) nur für Arbeitnehmer, nicht für Arbeitslose vorgesehen. Lediglich die Lohnsteuerklasse seiner Ehefrau sei auf die Mitteilung, dass er arbeitslos sei, vom Einwohnermeldeamt ohne Antrag zutreffend in die Lohnsteuerklasse III geändert worden. Eine gesetzliche Bestimmung im EStG, dass der Ehegatte dann eine bestimmte andere Lohnsteuerklasse erhalten solle, gebe es nicht. Das Arbeitsamt (AA) dürfe solche fiktiven Lohnsteuerklassen auch nach dem SGB III nicht erfinden. Der Eintrag auf der Lohnsteuerkarte 1999 und 2000 (Änderung in die Steuerklasse V) ändere daran nichts. Anderenfalls müsste eine solche Regelung ausnahmslos alle Arbeitslosen mit lohnabhängig erwerbstätigen Ehepartnern treffen, sobald der Partner nur die Lohnsteuerklasse III bekomme. Das wäre aber ungerecht, willkürlich und ein Verstoß gegen Art. 3 und auch gegen Art. 6 Grundgesetz (GG), weil von einem solchen Nachteil nur Eheleute betroffen sein könnten. Außerdem könne nicht angenommen werden, dass ein von seinem - des Klägers - Willen abhängiger Wechsel der Lohnsteuerklasse vorliege, da die Änderung auf seine Ehefrau zurückgehe. Mit derartigen Auswirkungen wie in den angefochtenen Bescheiden könne das Gesetz nicht gewollt sein. Es sei für einen nicht einschlägig vorgebildeten Arbeitslosen außerordentlich schwer zu begreifen, dass er eine Lohnsteuerklasse haben solle und diese sich ändern solle, wenn die des Ehegatten sich am Jahresanfang ändere.

10

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 21. August 2002 und den Bescheid der Be- klagten vom 18. Januar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2001 aufzuheben.

11

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

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Sie bezieht sich auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Ausführungen des SG. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. August 2002 - B 11 AL 31/02 R - verweist sie darauf, dass das Merkblatt 1998 eine Beratung vor einem Lohnsteuerklassenwechsel empfehle, wie in diesem Urteil gefordert.

13

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die Leistungsakte der Beklagten. Diese Unterlagen haben dem Gericht vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist begründet. Entgegen der Auffassung des SG ist der angefochtene Bescheid aufzuheben, da er rechtswidrig ist.

15

Nach § 48 Abs. 1 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, wenn eine der in Satz 2 Nr. 1 bis 4 genannten weiteren Voraussetzungen erfüllt ist. Gemäß § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist diese Regelung im Bereich des SGB III zwingend. Hier kommt insbesondere das Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X in Betracht, sofern der Kläger einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Diese Voraussetzung ist hier aber im Ergebnis zu verneinen.

16

Zwar ist - nach dem Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften - von einer wesentlichen für den Kläger nachteiligen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse auszugehen. Denn entgegen der Auffassung des Klägers, hatte er für die Jahre 1999 und 2000 die Lohnsteuerklasse V, was schon dadurch belegt wird, dass ihm laut Kopie in der Leistungsakte eine Lohnsteuerkarte ausgestellt worden ist, in der die ursprünglich eingetragene Lohnsteuerklasse IV durch gesonderte Eintragung in Lohnsteuerklasse V geändert worden ist. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, diese Änderung sei ohne sein Wissen und Wollen geschehen. Der Änderungsantrag ist durch die Ehegatten unter Vorlage beider Lohnsteuerkarten gemeinsam zu stellen (vgl. § 38b Satz 2 Nr. 5 EStG). Dabei kann die Gemeinde ggf. einen gemeinsamen Antrag beider Ehegatten auch bei mündlichem Antrag nur eines Ehegatten unterstellen, wenn beide Lohnsteuerkarten vorgelegt werden. Offenbar hat die Lohnsteuerkarte des Klägers für 1999 am 15. Dezember 1998 beim Ortsamt Burglesum zur Änderung vorgelegen. Der Kläger hat auf persönliche Befragung auch nicht bestritten, dass er die Änderung der Lohnsteuerklasse hat vornehmen lassen. Er konnte sich daran lediglich, ebenso wie seine als Zeugin vernommene Ehefrau, nicht mehr erinnern. Jedenfalls muss der Kläger sich danach die Änderung der Lohnsteuerkarte zurechnen lassen, zumal er auch gegen diese Änderung nichts unternommen hat und auch die Lohnsteuerkarte für das Jahr 2000 die Eintragung der Lohnsteuerklasse V erhielt.

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Die Änderung der Lohnsteuerklasse ist auch grundsätzlich im laufenden Bezug des Alg zu berücksichtigen. Das ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus § 137 Abs. 3 SGB III. Heißt es in dessen Abs. 1, dass die Zuordnung zu einer Leistungsgruppe sich nach der Lohnsteuerklasse richtet, die zu Beginn des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, auf der Lohnsteuerkarte eingetragen war, so regelt Satz 2, dass spätere Änderungen der eingetragenen Lohnsteuerklasse mit Wirkung des Tages berücksichtigt werden, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen. Nach Satz 3 gilt das Gleiche, wenn auf der für spätere Kalenderjahre ausgestellten Lohnsteuerkarte eine andere Lohnsteuerklasse eingetragen wird. Abs. 4 Satz 1 entspricht für den Wechsel der Steuerklassen durch Ehegatten der Regelung des Abs. 3 Satz 2, knüpft die Berücksichtigung der Neueintragungen allerdings - worauf noch einzugehen sein wird - an zwei alternative Voraussetzungen. Nach Abs. 4 Satz 3 ist Abs. 3 Satz 3 entsprechend anzuwenden. Aus diesen Regelungen ergibt sich mit hinreichender Klarheit und Eindeutigkeit, dass die Höhe des Alg sich im Grundsatz nach der jeweils aktuellen Steuerklasse richten soll. Diese Regelung ist auch gerechtfertigt, weil etwa Arbeitslose, die heiraten oder Vater/Mutter eines Kindes werden, nicht an der ungünstigeren Einstufung festgehalten werden, sondern das Alg als Lohnersatzleistung entsprechend dem aktuellen Status erhalten sollen. Das Gleiche gilt bei ungünstigen Veränderungen.

18

Hier kommt, da die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen - bei höherem Arbeitsentgelt des Klägers - dem Verhältnis der Arbeitsentgelte beider Ehegatten nicht im Sinne des § 137 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III entsprechen, nur die Regelung der Nr. 2 der Vorschrift in Betracht. Diese beinhaltet, dass bei einem Wechsel der Lohnsteuerklassen unter Ehegatten die neu eingetragene Lohnsteuerklasse zu berücksichtigen ist, wenn sich danach ein Alg ergibt, das geringer ist als das Alg, das sich ohne den Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe. Der Tatbestand dieser Regelung ist nach ihrem Wortlaut erfüllt. Denn der Kläger hat auf Grund der für die beiden Jahre neu eingetragenen Lohnsteuerklasse V einen geringeren Leistungsanspruch, als er sich ohne den Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe.

19

Fraglich ist jedoch, ob § 137 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III der Entscheidung im vorliegenden Fall zu Grunde gelegt werden kann oder ob eine einschränkende Auslegung oder Nichtanwendung aus verfassungsrechtlichen Überlegungen in Betracht kommt.

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Auf verfassungsrechtliche Bedenken weist das BSG in seiner Entscheidung vom 29. August 2002 (SozR 3-4300 § 137 Nr. 3) hin (ebenso Pilz in Gagel, SGB III § 137 Rn 62, Sartorius info also 2003, 99; a.A. LSG Baden Württemberg vom 27.02.2003 - L 12 AL 3653/02 -, der 7. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26.02.2003 - L 7 AL 523/01 -). Denn Folge der Regelung ist eine erhebliche Minderung des mit Eigentumsschutz ausgestatteten sozialrechtlichen Anspruchs aus eigenen Versicherungsbeiträgen, ohne dass dem ein entsprechender Vorteil in einem anderen Bereich oder ein zu vermeidender Nachteil in Bezug auf die Versichertengemeinschaft gegenüber steht, der eine derartige Reduzierung rechtfertigt.

21

Als Vorteil kommt lediglich ein höheres Nettoentgelt des anderen Ehegatten auf Grund der für diesen günstigeren Steuerklasse in Betracht. Dieser Vorteil ist jedoch nur vorübergehend bis zur Feststellung der Jahreslohnsteuer der Ehegatten in einem Lohnsteuerjahresausgleich oder einer Einkommensteuererklärung und besteht daher im Wesentlichen in der Vermeidung eines Zinsnachteils für ca. 1 Jahr. Dagegen ist der Verlust durch die Reduzierung des Alg endgültig. Daraus ergibt sich, dass ein Wechsel der Lohnsteuerklassen, der zu einem niedrigeren Alg führt, sich in aller Regel nicht empfiehlt, sondern dessen Vornahme lediglich auf Unwissenheit, mangelndem Überblick über das Zusammenwirken zweier komplizierter Rechtsbereiche und Fehleinschätzung der mittelfristigen Konsequenzen, allenfalls auf ganz akuter Geldnot, beruht. In keinem der Fälle scheint eine derartige gesetzliche Regelung gerechtfertigt, die objektiv diese Lage eines von der Arbeitslosigkeit eines Ehegatten betroffenen Ehepaares ausnutzt.

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Der Nachteil ist auch erheblich, wie sich nicht nur aus dem vorliegenden Fall und den aus der Rechtsprechung bekannten Beispielen ergibt, sondern auch durchweg an der Differenz der Entgelte zwischen Leistungsgruppe A bzw. C und Leistungsgruppe D laut Tabelle abgelesen werden kann. Je weniger das Verhältnis der Entgelte der gewählten steuerlichen Lösung entspricht und je mehr daher das Familieneinkommen durch die Arbeitslosigkeit des bisherigen Hauptverdieners betroffen ist, desto größer sind die dauerhaften Nachteile. Andere Wechsel von Lohnsteuerklassen zwischen Ehegatten, die zu einem niedrigeren Alg führen, als der auch hier vorliegende Wechsel des Arbeitslosen von der Steuerklasse IV zur Steuerklasse V (entsprechend von Leistungsgruppe A zu Leistungsgruppe D) oder der unter Umständen noch nachteiliger wirkende Wechsel von Steuerklasse III zu Steuerklasse V (Leistungsgruppe C zu D) sind nicht denkbar, sodass sich in jedem Fall, der unter die Nr. 2 fällt, ein entsprechender Nachteil für den Arbeitslosen realisiert. Dieser steht völlig außer Verhältnis zu dem kurzfristigen Vorteil eines höheren Nettoeinkommens des Ehegatten.

23

Ebenfalls im Bereich der Geringfügigkeit bleibt ein potenzieller Vorteil, der dann entstehen kann, wenn der Arbeitslose, weil er geringeres Alg bezogen hat, in der gemeinsameren Besteuerung für das Einkommen des Ehegatten (auf Grund des Progressionsvorbehalts) eine günstigere Besteuerung erreicht oder wenn er Nebeneinkommen erzielt und dieses nach Berücksichtigung eines Freibetrages unter Abzug u.a. der - auf Grund der Lohnsteuerklassenwahl höheren - Steuern auf das Alg angerechnet wird (§ 141 SGB III). Abgesehen davon, dass die Erzielung von anzurechnendem Nebeneinkommen nicht die Regel sein wird, bleibt der dadurch erreichbare Vorteil schon auf Grund der gesetzlich beschränkten Möglichkeiten der Erzielung von Nebeneinkommen und der Beschränkung der Anrechnung deutlich hinter dem Nachteil der Reduzierung des Alg durch die Zuordnung zu einer anderen Leistungsgruppe zurück.

24

Ein gesetzgeberischer Zweck, der dennoch die Reduzierung des Alg bei - arbeitslosengeldrechtlich - ungünstiger, nicht dem Verhältnis der Entgelte entsprechender Wahl der Steuerklasse rechtfertigen könnte, ist fraglich: Nach den Gesetzesmaterialien besteht der Zweck der Regelung des § 137 Abs. 4 SGB III darin, stärker als die frühere Regelung »Manipulationen zu Lasten der Arbeitslosenversicherung zu verhindern« (BT-Drucks. 13/4941 S. 179 zu § 137). Diesen Zweck erfüllt die Regelung nur zum Teil, nämlich soweit sie in Satz 1 Nr. 1 die Berücksichtigung der neu eingetragenen Lohnsteuerklassen bestimmt, wenn diese dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten entsprechen. Die hier fragliche Regelung in Nr. 2 dient diesem Zweck ersichtlich nicht, sondern stellt sich - objektiv betrachtet - eher als eine »Manipulation« des Gesetzgebers zu Lasten des Arbeitslosen dar. Der vom SG genannte Zweck der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigt eine derart weit gehende Regelung, die den materiellen Anspruch dauerhaft erheblich reduziert, ebenfalls nicht. Ausreichend wäre insoweit eine Regelung gewesen, dass im Falle, dass sich ein niedrigerer Anspruch auf Alg ergibt, (zunächst) nicht geprüft wird, ob die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten entsprechen (wobei hier dahingestellt sei, ob in diesem Sinne ein Ansatzpunkt für eine dem Zweck entsprechende Reduzierung der Auslegung des Begriffs »berücksichtigt« gefunden werden könnte). Das hätte zwar spätere Nachforderungen nicht ausgeschlossen. Der dadurch entstehende Verwaltungsaufwand dürfte aber nicht größer sein als jener, der bei der jetzigen Regelung durch Nachberechnung und Rückforderung bei später bekannt gewordenem Lohnsteuerklassenwechsel entsteht. Darüber hinaus erscheint zweifelhaft, ob der bloße Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung zu so erheblichen Nachteilen zu Lasten einer bestimmten Gruppe innerhalb der Versichertengemeinschaft führen kann. Der Gesichtpunkt der Praktikabilität kann zwar zulässigerweise zu einer Pauschalierung, nicht aber zu systematischen erheblichen Benachteiligung einer ganzen Gruppe von Betroffenen führen.

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Ein bloßer Einsparvorteil als Gesetzeszweck kann nicht unterstellt werden, zumal es hier nicht um den Fiskus, sondern um die Finanzen einer auf dem Versicherungsprinzip beruhenden Solidargemeinschaft geht, zu denen der Arbeitslose auch durch eigene Zahlungen beigetragen hat. Zwar käme die Einsparung der Solidargemeinschaft zugute. Eine ohne innere Rechtfertigung gesetzgeberisch verfügte Einsparung zu Lasten eines bestimmten Personenkreises könnte aber dem auf Solidarität angelegten Versicherungsprinzip widersprechen und gegen den Eigentumsschutz nach Art. 14 GG und den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG verstoßen. Denn in der vorgeschriebenen Berücksichtigung der ungünstigen Lohnsteuerklasse könnt unter diesen Umständen eine Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte ohne hinreichenden Grund zu sehen sein. Da von der Regelung nur Ehepartner betroffen sind, könnte auch Art. 6 GG berührt sein.

26

Ob die Vorschrift somit verfassungswidrig ist (oder in ihrer Bedeutung zweckentsprechend reduziert ausgelegt werden könnte - sog. teleologische Reduktion), kann aber für den vorliegenden Fall letztlich dahingestellt bleiben. Denn der angefochtene Bescheid ist jedenfalls deshalb aufzuheben, weil keine mindestens grob fahrlässige Verletzung einer Mitteilungspflicht festgestellt werden kann. Die zusammenwirkenden Regelungen enthalten nämlich einen »Wertungswiderspruch« (BSG a.a.O.), der dazu führt, dass jedenfalls ein nicht einschlägig vorgebildeter oder im Einzelfall konkret darauf aufmerksam gemachter Arbeitsloser sich nicht i. S des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X grob fahrlässig verhält, wenn er die Relevanz dieser Änderung nicht erkennt und nicht entsprechend handelt.

27

Der Wertungswiderspruch ergibt sich daraus, dass des einerseits im Bereich des Steuerrechts zweckmäßig und sachgerecht ist und den Intentionen des Gesetzgebers und offiziell gegebene Empfehlungen entspricht, dass die Steuerpflichtigen die Lohnsteuerklasse so wählen, dass sich der Abzug der Lohnsteuer auf als laufende Belastung des Bürgers relativ nah an der tatsächlichen, endgültigen Steuerbelastung hält. Das rechtfertigt in der Regel die Wahl der günstigsten Steuerklasse für den Ehegatten, der Erwerbseinkommen erzielt, was wiederum zu der ungünstigeren Klasse für den Arbeitslosen führen muss. Abgesehen davon liegt es für die Familie, deren Nettoeinkommen durch den Eintritt von Arbeitslosigkeit eines Ehegatten - insbesondere des Hauptverdieners - deutlich reduziert ist, nahe und erscheint in jeder Hinsicht legitim, die steuerliche Gestaltungsmöglichkeit so zu wählen, dass der Verlust von laufend zur Verfügung stehendem Nettoeinkommen durch den Abzug von Steuern vom verbliebenen Erwerbseinkommen relativ gering gehalten wird. Dem stehen andererseits die beschriebenen negativen Folgen im Arbeitslosengeldrecht bei Wahl der entsprechenden Steuerklasse gegenüber. Diese gewisse Widersprüchlichkeit ist geeignet, die Regelung in § 137 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III gegenüber den geläufigen steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten als eine Art »überraschende Klausel« erscheinen zu lassen. Daran ändert der Umstand, dass es sich beim Lohnsteuerklassenwechsel um eine freiwillige Handlung des Arbeitslosen (zusammen mit seinem Ehegatten) handelt, nichts.

28

Hinzu kommt, dass die anzuwendende Regelung des § 137 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III - selbst wenn man sie für verfassungsrechtlich zulässig hielte - jedenfalls als am Rande des unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten und nach dem der Arbeitslosenversicherung zu Grunde liegenden Solidarprinzip eben noch Zulässigen liegen dürfte, und auch von daher eine solche Rechtsfolge vom betroffenen Arbeitslosen nicht unbedingt zu erwarten ist.

29

Aus der mangelnden Konkordanz der Vorschrift mit dem Steuerrecht und dem Versicherungsprinzip der Arbeitslosenversicherung folgt, dass der Arbeitslose in der Regel mit einer seinen Anspruch auf Alg mindernden Folge des Lohnsteuerklassenwechsels nicht in der Weise zu rechnen braucht, dass ihm bei Meidung grober Fahrlässigkeit klar sein muss, dass negative Auswirkungen auf seinen Anspruch auf Alg damit verbunden sind und dementsprechend eine Mitteilungspflicht gegenüber dem a.A. besteht.

30

Zwar ist auf Grund der Gesetzeslage ohne Zweifel eine Mitteilungspflicht gegeben. Diese musste dem Kläger beim Studium des Merkblattes auch bekannt sein. Er hat sie deshalb möglicherweise (leicht) fahrlässig verletzt, der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße, kann ihm aber nicht gemacht werden. Es ist zwar zutreffend, dass das Merkblatt auf die Zusammenhänge zwischen Leistungshöhe und Steuerklasse hinweist und auch eine Hinweis enthält, dass vor einem Steuerklassenwechsel Beratung in Anspruch genommen werden sollte. Allein daraus kann aber grobe Fahrlässigkeit bei Unterlassen einer Mitteilung an die Beklagte nicht abgeleitet werden. Die generelle Annahme, dass grobe Fahrlässigkeit immer vorliege, wenn Mitteilungspflichten verletzt werden, auf die in einem Merkblatt klar und unmissverständlich hingewiesen worden ist, wenn das Merkblatt - wie hier - ausgehändigt und durch eine Unterschrift dessen Kenntnisnahme bestätigt worden ist, kann nicht nur durch konkrete Umstände des Einzelfalles, sondern auch durch eine vom Regelfall abweichende typische Fallkonstellation widerlegt werden. Diese ist hier auf Grund der aufgeführten verfassungsrechtliche Problematik und des dargelegten Wertungswiderspruchs anzunehmen. Die Annahme grober Fahrlässigkeit bei Missachtung von Hinweisen, die in einem viele Seiten umfassenden und zahlreiche verschiedene Konstellationen betreffenden Merkblatt enthalten sind, gewinnt ihre Rechtfertigung nur im Zusammenhang damit, dass es sich um Pflichten handelt, die auch ohne entsprechende Hinweise nahe liegen, weil ihr innerer Zusammenhang und ihre innere Rechtfertigung im Rahmen des Bezugs einer Sozialleistung sich bei vernünftigen, einfachen Überlegungen dem rechtstreuen Bürger auch ohnedies erschließen. Wird dann obendrein auf solche Pflichten auch noch in einem Merkblatt hingewiesen, liegt der Vorwurf einer besonderen Nachlässigkeit bei Nichtbeachtung nahe. Das ist aber bei »überraschenden« Regelungen von in ein einem anderen Rechtsgebiet vom Gesetzgeber anders bewerteten Sachverhalten nicht der Fall. Grobe Fahrlässigkeit ist nur zu bejahen, wenn der Arbeitslose einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt, wenn er nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BSG SozR 1300 § 48 Nr. 39). Bei einer grob fahrlässigen Verletzung der Pflicht des Betroffenen zur Mitteilung »wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse« (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X) muss der Schuldvorwurf alle Elemente des Tatbestandes umfassen. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit müssen den Eintritt der Änderung, deren Nachteiligkeit und die Mitteilungspflicht umfassen (Gesamtkommentar Sozialversicherung SGB X § 48 Anm. 86f.). Ein Irrtum schließt die Schuld aus, sofern er nicht selbst auf grober Fahrlässigkeit beruht (Freischmidt in Hauck SGB X § 48 Rn 17). Nur die Wesentlichkeit, die Rechtserheblichkeit im Einzelfall (etwa das Ausmaß gesundheitlicher Änderungen), soll nicht vom Vorsatz bzw. der groben Fahrlässigkeit umfasst sein müssen (Gesamtkommentar a.a.O.). Der Kläger beruft sich hier unwiderlegt auf die fehlende Kenntnis, den Irrtum über die Nachteiligkeit eines Lohnsteuerklassenwechsels, sodass ihm unter den gegebenen Umständen der Vorwurf der grobe Fahrlässigkeit nicht zu machen ist. Ein Schuldvorwurf, der nur an eine vom ihrem Inhalt losgelöste, formale Mitteilungspflicht anknüpft, ist weder dem Gesetz zu entnehmen noch lässt er sich mit dem Konzept eines mündigen Bürgers vereinbaren, der im demokratischen Staat Pflichten gegenüber der öffentlichen Verwaltung möglichst auf Grund von Einsicht, nicht auf Grund bloßer formaler Anordnung erfüllen soll. Somit ist die Frage, ob ein Arbeitsloser damit rechnen muss, dass der Lohnsteuerklassenwechsel negative Auswirkungen auf den Leistungsanspruch hat, auch im Rahmen des § 48 Abs. 2 Nr. 2 SGB X und nicht nur im Rahmen der Nr. 4 zu beachten (anders der 7. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen a.a.O.).

31

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger individuell auf Grund seiner Vorbildung oder besonderer Belehrung von Seiten der Beklagten ausnahmsweise über Kenntnisse verfügte, die ihn - trotz der dargestellten Problematik der Regelung - bei Meidung grober Fahrlässigkeit die Bedeutung der Änderung der Lohnsteuerklasse hätte erkennen lassen müssen. Vertiefte Kenntnisse des Steuerrechts und des Arbeitslosenrechts können bei ihm nicht vorausgesetzt werden. Besondere Hinweise, sind ihm von der Beklagten nicht gegeben worden. Die allgemeinen Hinweise im Merkblatt reichen dazu keinesfalls aus. Es ist zwar zutreffend, dass das dem Kläger ausgehändigte Merkblatt auch den Hinweis enthält: »Ein Lohnsteuerklassenwechsel kann in der Regel nur einmal jährlich vorgenommen werden. Bitte holen Sie deshalb vorher Rat ein.« Diese Klausel ist jedoch unzureichend. Abgesehen davon, dass sie auch die Möglichkeit der Beratung durch andere Stellen - z.B. ausschließlich unter steuerlichen Aspekten - offen lässt, warnt sie nicht vor den bestehenden Gefahren für erhebliche Teile des Anspruchs auf Alg, die im Falle eines Lohnsteuerklassenwechsels eintreten können. Der Zusammenhang des Hinweises legt vielmehr lediglich nahe, Rat deshalb einzuholen, weil der Lohnsteuerklassenwechsel in der Regel nur einmal jährlich vorgenommen werden kann. Das macht kein Beratungsbedarf deutlich für diejenigen, die entschlossen sind, die Lohnsteuerklasse im Hinblick auf steuerrechtliche Vorteile nur ein einziges Mal zu wechseln (ebenso im Ergebnis LSG Baden-Württemberg vom 27.02.2003 - L 12 AL 3653/02 - und vom 19.03.2003 - L 5 AL 4877/02 -; LSG Rheinland-Pfalz vom 23.05.2003 - L 1 AL 154/01 -, jeweils Leitsätze veröffentlicht in JURIS-Datenbank).

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

33

Obwohl die Entscheidung der zitierten Entscheidung des BSG vom 29. August 2002 folgt, ist die Revision im Hinblick auf divergierende nachfolgende Entscheidungen der Landessozialgerichte zugelassen worden.