Landgericht Lüneburg
Beschl. v. 15.06.2006, Az.: 5 T 15/06
Bibliographie
- Gericht
- LG Lüneburg
- Datum
- 15.06.2006
- Aktenzeichen
- 5 T 15/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 43491
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGLUENE:2006:0615.5T15.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Winsen/Luhe - AZ: 20 II 28/05
Fundstelle
- ZMR 2006, 896 (Volltext mit red. LS)
Tenor:
Der Beschluss zu TOP 7 der Eigentümerversammlung vom 28.09.2006 ("Erneut wird darauf hingewiesen, dass der Eigentümer Herr bzw. dessen Mieter sich seit April 2004 nicht an den Gemeinschaftsarbeiten der Außenanlagen beteiligt. Einstimmig wird beschlossen, dass, sofern dies auch in Zukunft nach Abmahnung durch die Hausverwaltung nicht passiert, ein anderer Eigentümer diese Arbeiten mit übernehmen und 15,00 € pro Stunde in Rechnung stellen wird.") für ungültig erklärt.
Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 975 € (1 Stunde à 15 € monatlich; hiervon der ........... fünffache Jahresbetrag).
Gründe
Wegen der Darstellung des streitigen und unstreitigen Parteivortrages wird auf den amtsgerichtlichen Beschluss verwiesen.
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Ungültigerklärung des im Tenor zitierten Beschlusses mit der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese geltend macht, der Beschluss sei bereits wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 2 WEG ungültig. Ferner dürfe eine Wohnungseigentümergemeinschaft keine Beschlüsse fassen, die Anspruchsgrundlagen für die Gemeinschaft schaffen würden. Ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Verpflichtung von Wohnungseigentümern zur so genannten tätigen Mithilfe lasse sich dem Protokoll der Eigentümerversammlung vom 04.04.1975 nicht entnehmen.
Die Beschwerde ist begründet. Der Beschluss der Wohnungseigentümer vom 06.02.2006 ist bereits deshalb unwirksam, weil der Beschlussgegenstand in der Einberufung zur Wohnungseigentümerversammlung nicht bezeichnet worden ist. Zwar ist richtig, wie das Amtsgericht ausgeführt hat, dass Angelegenheiten von ganz untergeordneter Bedeutung mit der Bezeichnung "Verschiedenes" zusammengefasst werden können. Fraglich ist aber bereits, ob dann über diese ganz untergeordneten Angelegenheiten per Beschluss entschieden werden kann oder ob lediglich die Erörterung ohne Beschlussfassung möglich ist, wofür, wie der Antragstellervertreter zu Recht ausführt, einiges spricht. Dies kann hier aber offen bleiben. Bei dem hier fraglichen Beschluss ging es nämlich nicht um eine derart untergeordnete Angelegenheit, dass auf eine Bezeichnung in der Einberufung hätte verzichtet werden können. Untergeordnete Bedeutung kann insoweit überhaupt nicht angenommen werden, wenn ein Eigentümer mit Kosten belastet werden soll. Das Interesse der Antragstellerin, vor überraschenden Beschlüssen geschützt zu sein und sich auf die Beschlussfassung vorbereiten zu können bzw. einen sachgerechten Beschluss fassen zu können, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollte, ist verletzt. Die Argumentation des Amtsgerichts, die Antragstellerin habe bereits deshalb mit einem derartigen Beschluss rechnen müssen, weil die Angelegenheit bereits im Jahr vorher in der Wohnungseigentümerversammlung unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" behandelt worden sei, greift nicht durch. Wie der Antragstellervertreter zutreffend ausgeführt hat, ist bei dieser Wohnungseigentümerversammlung ja gerade kein Beschluss gefasst worden, so dass sich aus der damaligen Behandlung des Gegenstandes für die Antragstellerin keinerlei Rechtswirkungen ergaben, ganz im Gegensatz zu der angefochtenen Beschlussfassung.
Fraglich ist weiterhin, ob eine Eigentümergemeinschaft überhaupt berechtigt ist, ihre Mitglieder zu "Eigenarbeit" zu verpflichten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Die Kammer hat keinen Anlass gesehen, außergerichtliche Kosten der einen oder anderen Seite zur Erstattung zu bestimmen.