Landgericht Lüneburg
Beschl. v. 27.03.2006, Az.: 3 T 12/06

Maßgeblichkeit der Dauer einer Betriebsfortführung, Anzahl der weiterbeschäftigten Arbeitnehmer, Maß der übernommenen Haftungsrisiken sowie die zusätzliche Arbeitsbelastung eines Insolvenzverwalters für die Höhe seiner Vergütung; Zuschlag eines Insolvenzverwalters für die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Sachverhalte ab einer Anzahl von mehr als 20 Arbeitnehmern; Berücksichtigung einer auf der Betriebsfortführung beruhenden Steigerung der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters bei der Festsetzung seines Zuschlags für eine durch ihn erfolgte Betriebsfortführung

Bibliographie

Gericht
LG Lüneburg
Datum
27.03.2006
Aktenzeichen
3 T 12/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 39909
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGLUENE:2006:0327.3T12.06.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Celle - 22.06.2005 - AZ: 29 IN 12/03
nachfolgend
BGH - 25.10.2007 - AZ: IX ZB 55/06

In dem Insolvenzverfahren
...
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg
am 27.03.2006
durch
den Richter ... als Einzelrichter
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 24.06.2005 wird der Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts ... vom 22.06.2005 in der Fassung des Beschlusses vom 09.02.2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird festgesetzt auf:

25.411,20 €Regelnettovergütung nach §2 InsVV
2.541,12 €10 % Zuschläge (netto) gemäß §3 InsVV
4.472,37 €USt. 16 %
6.750,00 €Auslagen
1.080,00 €USt. 16 % auf Auslagen
40.254,69 €Gesamtbetrag.

Der Vorschuss in Höhe von 58.000 € ist anzurechnen.

Der Insolvenzverwalter hat nach Rechtskraft dieses Beschlusses 17.745,31 € an die Insolvenzmasse zurückzuführen. Ihm wird aufgegeben, diesen Betrag in der Zwischenzeit zur Rückführung bereit zu halten und nicht für andere Zwecke zu verbrauchen.

Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beschwerdegegner zu 6/7 und die Beschwerdeführerin zu 1/7.

Der Beschwerdewert wird auf 28.428,04 € festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 24.06.2005 (Bl. 527 ff d.A.), ergänzt durch die Schreiben vom 27.07.2005 (Bl. 547 f. d.A.), 18.08.2005 (Bl. 559 d.A.) und 30.09.2005 (Bl. 610 d.A.) sowie eine "weitere sofortige Beschwerde" vom 27.02.2006 (Bl. 627 ff. d.A.) gegen die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters auf zunächst insgesamt 71.781,29 € (vgl. Beschluss vom 22.06.2005, Bl. 524 d.A.) und später - nach teilweiser Abhilfe - auf 64.686,08 € (vgl. Beschluss vom 09.02.2006, Bl. 621 d.A.).

2

Nachdem er bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden war, wurde der Beschwerdegegner mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 18.03.2003 (Bl. 109 f. d.A.) bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Die Schuldnerin betrieb ein mittelständisches Dentallabor mit zuletzt 16 Angestellten. Sie erzielte im Jahre 2001 einen Gewinn von 44.700,70 DM bei einem Umsatz i.H.v. rund 1,2 Mio. DM und im Jahre 2002 einen Verlust i.H.v. 68.525,36 € bei einem Umsatz i.H.v. 493.492,42 €. Insolvenzgrund war Zahlungsunfähigkeit infolge hoher Außenstände.

3

Der Beschwerdegegner hatte nach seinen Berichten (Bericht I vom 05.05.2003, Bl. 174 ff. d.A., Bericht II vom 05.01.2004, Bl. 277 ff. d.A., Bericht III vom 21.07.2004, Bl. 414 ff. d.A., Schlussbericht vom 17.06.2005, Bl. 477 ff. d.A.) insbesondere einen Rechtsstreit vor dem Landgericht ... mit dem Hauptschuldner der Insolvenzschuldnerin (überwiegend: fort-) zu führen, des weiteren sieben Prozesse vor dem Arbeitsgericht .... Er führte den Betreib aufgrund zunächst angenommener positiver Prognose fort, stellte ihn jedoch bereits am 02.05.2003, d.h. sieben Wochen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ein, weil sechs für die Betriebsfortführung wichtige Mitarbeiter gekündigt hatten und es außerdem an ausreichender Liquidität fehlte. Bemühungen um eine Übertragung des Unternehmens auf einen der Mitarbeiter waren gescheitert. Während der Betriebsfortführung erzielte der Beschwerdegegner einen Überschuss von 31.710,94 €. Hinsichtlich möglicher Ansprüche gegen die Geschäftsführerin der Schuldnerin aus §64 GmbHG erzielte der Beschwerdegegner eine vergleichsweise Regelung. Die bei Insolvenzeröffnung fehlenden Bilanzen für die Jahre 2001, 2002 und 2003 (bis zur Insolvenzeröffnung) ließ der Beschwerdegegner ebenso erstellen wie die Bilanz für den Rest des Jahres 2003.

4

Dem Beschwerdegegner ist bisher die Entnahme von vier Vorschüssen i.H.v. insgesamt 58.000 € (brutto) auf seine Vergütung bewilligt worden:

Beschluss vom 13.05.2003 (Bl. 242 d.A.)(netto) 20.000 €
Beschluss vom 08.07.2003 (Bl. 257 d.A.)(netto) 12.000 €
Beschluss vom 01.10.2003 (Bl. 275 d.A.)(netto) 15.000 €
Beschluss vom 03.08.2004 (Bl. 442 d.A.)(netto) 3.000 €
gesamt(netto) 50.000 €
5

Er hat diese Vorschüsse ausweislich seiner Schlussrechnung (Bl. 492 d.A.) auch aus der Masse entnommen. Weitere Entnahmen des Beschwerdegegners selbst sind nicht ersichtlich.

6

Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass der Rechtspfleger des Amtsgerichts dem Insolvenzverwalter über die Regelvergütung i.H.v. unstrittig 24.506,93 € (netto) hinaus Zuschläge im Umfange von 4 × 25 % für Betriebsfortführung, Bearbeitung von Aussonderungsrechten, Insolvenzgeldvorfinanzierung und Abwicklung von Arbeitsverhältnissen bewilligt hat.

7

II.

Die sofortige Beschwerde ist in weitem Umfange begründet.

8

Das Amtsgericht hat eine deutlich zu hohe Vergütung für den Beschwerdegegner festgesetzt.

9

1.

Das Amtsgericht hat die nach §1 InsVV für die Berechnung der Vergütung maßgebliche Insolvenzmasse unzutreffend mit 167.891,55 € angenommen.

10

Das Amtsgericht hat offenbar keine eigene Berechnung angestellt, sondern die vom Beschwerdegegner überreichte Berechnung (Bl. 511 bzw. 564 d.A.) einfach übernommen. In dieser Berechnung ist ein Abzug gemäß §1 Abs. 2 Nr. 4. a) InsVV i.H.v. 12.918,15€ enthalten. Für diesen Abzug gibt es keinen Anlass. Gemäß §1 Abs. 2 Nr. 4. a) InsVV sind von der Insolvenzmasse Beträge anzuziehen, die der Insolvenzverwalter nach §5 InsVV als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren eine derartige Sondervergütung bereits erhalten hat. In sämtlichen in den Akten befindlichen Unterlagen, insbesondere in der Schlussrechnung, sind nur die im vorstehenden aufgeführten Vorschüsse auf die allgemeine Vergütung ausgewiesen (vgl. u.a. Bl. 583 d.A.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner noch Ansprüche auf eine Sondervergütung gemäߧ5 InsVV mit Erfolg anmelden könnte. Die tatbestandlichen Voraussetzungen gemäß §5 InsVV liegen nicht vor. Ausweislich seines Briefkopfes ist er weder Rechtsanwalt noch Wirtschaftsprüfer noch Steuerberater noch mit einer vergleichbaren Qualifikation ausgestattet.

11

Die i.S.v. §1 InsVV maßgebliche Insolvenzmasse beträgt mithin 180.874,29 € (statt 167.956,14 €). Die Regelvergütung gemäß §2 InsVV ist folglich mit 25.411,20 € anzusetzen.

12

2.

Die zugunsten des Beschwerdegegners festgesetzten Zuschläge sind ganz überwiegend unberechtigt. Zuschläge sind dann festzusetzen, wenn die Regelvergütung im Einzelfall nicht ausreicht, um die Tätigkeit eines Insolvenzverwalters angemessen zu vergüten, wenn mithin die Tätigkeit eines Insolvenzverwalters nach Umfang und Schwierigkeit den Regelfall übersteigt. Davon kann im vorliegenden Fall kaum ausgegangen werden.

13

a.

Der Beschwerdegegner kann einen Zuschlag i.H.v. 25 % gemäß §3 Abs. 1 a) InsVV für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten nicht beanspruchen. Schon der Tatbestand dieses Regelbeispiels ist hier nicht erfüllt. Danach muss die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht haben. Der Beschwerdegegner hat bereits auf Seite 21 seines I. Berichtes (Bl. 197 d.A.) mitgeteilt, dass "nennenswerte Aussonderungsrechte [ ...] nicht geltend gemacht worden" seien und das Absonderungsrechte nicht bestünden. Dies deckt sich mit allen von ihm im Folgenden aufgestellten Masseverzeichnissen uns sonstigen Aufstellungen, in denen überhaupt keine Aus- und Absonderungsrechte ausgewiesen sind. Die Kammer kann daher nur davon ausgehen, dass derartige Rechte nicht bestanden haben und dass der Beschwerdegegner schon gar nicht - wie von §3 Abs. 1 a) InsVV gefordert - einen erheblichen Teil seiner Tätigkeit auf sie verwandt haben kann. Keinesfalls ausreichend für einen Zuschlag ist es, dass der Beschwerdegegner nach seinem Vortrag (Schriftsatz vom 05.07.2005 (Bl. 540 d.A.)) die verschiedenen Wirtschaftsgüter der Schuldnerin auf das Bestehen von Aus- und Absonderungsrechten überprüfen musste. Das ist nicht mehr als das Übliche, das jeder Insolvenzverwalter in jedem Verfahren zu tun hat (restriktiv insofern u.a. auch BGH, Beschluss vom 12.01.2006 - IX ZB 127/04 - nicht veröff.).

14

b.

Ein Zuschlag von 25 % für die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld für die Arbeitnehmer steht dem Beschwerdegegner nicht zu. Diese besondere Tätigkeit war nach Aktenlage bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens erledigt. Das folgt aus dem I. Bericht des Beschwerdegegners (dort Seite 19). Diese Tätigkeit ist auch bereits bei Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter berücksichtigt worden (vgl. seine Berechnung vom 20.03.2003, Bl. 121 ff. d.A. sowie den Beschluss des Amtsgerichts vom 20.03.2003, Bl. 130 d.A.). Eine doppelte Vergütung wäre unberechtigt. Dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens insoweit noch erhebliche weitere Tätigkeit erforderlich war, hat der Beschwerdegegner weder vorgetragen noch ist es ersichtlich.

15

c.

Für die Geschäftsfortführung im Zeitraum vom 18.03.2003 bis zum 02.05.2003, d.h. über sieben Wochen hinweg, steht dem Beschwerdegegner entgegen der Auffassung der Schuldnerin dem Grunde nach ein Anspruch auf Zuschlag gemäß §3 Abs. 1 b) InsVV zu.

16

Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Betriebsfortführung zu einer Vergrößerung der anrechenbaren Insolvenzmasse um 31.710,94 € geführt hat. Zwar schließt eine solche Steigerung der Masse einen Zuschlag bei strikter Beachtung des Wortlautes des Regelbeispiels aus, weil sich die Tätigkeit des Insolvenzverwalters dann ja bereits bei der Berechnung der Regelvergütung für ihn positiv auswirkt. Eine solch strikte Auslegung des Tatbestandes des Regelbeispiels gemäß §3 Abs. 1 b) InsVV ist jedoch nach herrschender Meinung, der die Kammer beitritt, nicht angezeigt. Vielmehr sind alle Umstände im Rahmen einer Abwägung und Wertung, ob die durch den erzielten Überschuss entstehende Vergütungserhöhung ausreicht, um die Haftungsrisiken und die Tätigkeiten des Insolvenzverwalters im Rahmen der Betriebsfortführung abzudecken, zu berücksichtigen (vgl. Lorenz in: Frankfurter Kommentar zur InsO, 4. Aufl. 2006, Anhang III, Rn. 15 zu §3 InsVV m.w.N.). Im vorliegenden Fall führt der erzielte Überschuss lediglich zu einer Erhöhung der Regelvergütung um gerade einmal rund 2.200 € (7 % von 31.710,94 € gemäß §2 InsVV). Das alleine ist im vorstehenden Sinne evident nicht ausreichend. Nach seinen - ersichtlich zutreffenden - Berichten hat der Beschwerdegegner ein Unternehmen mit doch immerhin 16 Arbeitnehmern und einer Bilanzsumme von ehedem 1,2 Mio. DM für sieben Wochen geführt. Er hat sich um eine langfristige Fortführung des Betriebes und zu diesem Zwecke insbesondere um eine Übertragung desselben auf eine Auffanggesellschaft bemüht. Er hat Gerichtsverfahren fortgeführt.

17

Den Zuschlag hat das Amtsgericht mit 25 % allerdings zu hoch angesetzt. Angemessen sind nur 10 %. Maßgeblich sind insofern u.a. die Dauer der Betriebsfortführung, die Anzahl der weiterbeschäftigten Arbeitnehmer, das Maß der vom Verwalter übernommenen Haftungsrisiken und die ihn treffende zusätzliche Arbeitsbelastung. Ein Mindestzuschlag von 25 % soll zwar im allgemeinen bereits bei kurzer Betriebsfortführung von bis zu drei Monaten und wenigen Arbeitnehmern angemessen sein (Lorenz a.a.O.; zurückhaltender BGH a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist jedoch zum einen die auf der Betriebsfortführung beruhende, im Vorstehenden ausgeführte Steigerung der Regelvergütung zu berücksichtigen. Zum anderen ist auch von Bedeutung, dass der Betrieb der Schuldnerin als solcher - wie sowohl das Kassenbuch als auch das Masseverzeichnis belegen - verhältnismäßig übersichtlich war, dass das Betriebsvermögen eher begrenzt war, dass insbesondere keine Grundstücke zu verwerten waren und dass der Beschwerdegegner über fehlende Kooperationsbereitschaft der Geschäftsführerin oder der übrigen Mitarbeiter niemals etwas berichtet hat.

18

d.

Einen Zuschlag gemäß §3 Abs. 1 d) InsVV für die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Sachverhalte kann der Beschwerdegegner wiederum nicht beanspruchen. Bis zur Anzahl von 20 Arbeitnehmern ist von einem "Normalfall" auszugehen, dessen Bearbeitung durch die Regelvergütung abgegolten wird (Lorenz a.a.O., Rn. 23 m.w.N.). Diesen Grenzwert nimmt auch die Kammer an, denn erst ab diesem Grenzwert können ein Betriebsrat vorhanden und Verhandlungen über einen Sozialplan geboten sein.

19

Im vorliegenden Fall hingegen wurde die Tätigkeit des Beschwerdegegners hinsichtlich der Arbeitnehmerschaft dadurch erleichtert, dass sechs Mitarbeiter von sich aus kündigten. An den arbeitsgerichtlichen Verhandlungen, die letztlich zu einer gütlichen Einigung mit weiteren Arbeitnehmern führten, hat der Beschwerdegegner selbst ausweislich der von ihm vorgelegten Sitzungsniederschriften (Bl. 283 ff. d.A.) überhaupt nicht selbst teilgenommen, sondern die Verhandlungsführung einem Rechtsanwalt übergeben und Rechtsanwaltskosten zu Lasten der Masse verursacht. Aus diesen Gründen ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner im Übermaß selbst damit beschäftigt gewesen sein kann, arbeitsrechtliche Fragen zu klären und deshalb einen Zuschlag erhalten müsste. Alleine daraus, dass im Betrieb überhaupt bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch Arbeitnehmer beschäftigt waren und dass der Beschwerdegegner diese nicht einfach ignorieren konnte, rechtfertigt einen Zuschlag noch nicht. Das ist der Regelfall.

20

3.

Der Beschwerdewert richtet sich nach dem Interesse der Schuldnerin an der Abänderung des amtsgerichtlichen Vergütungsfestsetzungsbeschlusses, d.h. danach, inwieweit sich der Rechtsmittelführer im Falle eines Erfolges selbst wirtschaftlich verbessert. Im Falle eines vollen Erfolges der Beschwerde wäre die zur Befriedigung der Gläubiger der Schuldnerin zur Verfügung stehende Masse um 28.428,04 € erhöht worden. Dies stellt ihr Interesse an der Beschwerde dar.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus §§97, 92 Abs. 1 ZPO. Die Schuldnerin hat im Ergebnis eine Kürzung der Vergütung um 28.428,04 € auf 36.258,04 € erstrebt und ist daher zu 6/7 erfolgreich.