Landgericht Lüneburg
Urt. v. 08.06.2006, Az.: 4 O 238/05

Bibliographie

Gericht
LG Lüneburg
Datum
08.06.2006
Aktenzeichen
4 O 238/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 43488
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGLUENE:2006:0608.4O238.05.0A

In dem Rechtsstreit

...

hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg auf die mündliche Verhandlung vom 25.4.2006 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht ... als Einzelrichterin für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 113 659,11 € nebst Zinsen i.H.v. 8 % über den Basiszinssatz seit dem 18.4.2005 zu zahlen.

  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma ...

2

Das Insolvenzverfahren wurde am 14.09.2004 eröffnet. Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin war B.....

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Die Parteien standen vor Eröffnung der Insolvenz in einer ständigen Geschäftsbeziehung. Die Schuldnerin führte für den Beklagten an verschiedenen Bauvorhaben Elektroinstallationsarbeiten durch. Aus diversen Rechnungen, erstellt zwischen dem 16.12.1999 und 31.08.2004, ergibt sich eine Werklohnforderung der Schuldnerin gegen den Beklagten i.H. der Klagforderung. Die einzelnen Aufträge und Einzelforderungen (Anlagen K1-K66, Bl. 71-171 d.A.) sind zwischen den Parteien grundsätzlich nicht streitig.

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Über einen Betrag, den das Mahngericht mit insgesamt 128 015,91 € errechnet hat, hat der Kläger am 28.12.2004 Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gestellt, den das Amtsgericht im Februar 2005 erlassen und am 18.4.2005 zugestellt hat. Der Kläger verfolgt nicht mehr alle im Mahnverfahren geltend gemachten Positionen

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Der Kläger beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 113 659,11 € nebst Zinsen i.H.v. 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2004 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

7

Dier Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung, da der Mahnbescheid in seiner Form zur Unterbrechung nicht geeignet gewesen sei. Weiter hätten der Beklagte und B...., zugleich als Vertreter der Schuldnerin, im Hinblick auf zwei Immobiliengeschäfte, in deren Rahmen der Beklagte dem B.... persönlich Immobilien übertragen hätte, Mitte 2002 und im März 2002 vereinbart, dass B.... die bestehenden und zukünftigen Schulden des Beklagten gegenüber der Gemeinschuldnerin übernehme. Im Übrigen hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2006 behauptet, die Verrechnung der aus den beiden genannten Immobiliengeschäften durch die spätere Veräußerung gewonnenen Mittel sei die mit diesem und den beiden weiteren rechtshängigen Verfahren geltend gemachten Forderungen erfüllt worden.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst überreichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist im Wesentlichen begründet.

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Der Kläger hat gegen den Beklagte gem. § 631 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Entrichtung des Werklohnes. Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen, nämlich der Abschluss der diversen Werkverträge sowie die mangelfreie Erbringung der Werkleistungen durch die Schuldnerin, sind zwischen den Parteien unstreitig.

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Die Einwendungen des Beklagten greifen nicht durch. Die Einrede der Verjährung ist nicht erfolgreich, da der Kläger verjährungsunterbrechend rechtzeitig das Mahnverfahren eingeleitet hat, nämlich noch Ende Dezember 2004. Etwaige Rechenfehler im Mahnbescheid durch das Mahngericht sowie mit der Anspruchsbegründung nicht weiter verfolgte Teilforderungen stehen dem nicht entgegen. Im Mahnbescheid wurden die einzelnen geltend gemachten Ansprüche hinreichend individualisiert, so dass dier Beklagte erkennen kann, welche Ansprüche gegen sie geltend gemacht wurden. Dies gilt auch für die nun zusammengefassten Positionen Nr. 46, 47, 51, 52, und 57. Soweit das Mahngericht auf Grund der Vielzahl der geltend gemachten Einzelforderungen im automatisierten Verfahren zeitnah zur Antragstellung den Mahnbescheid nicht erlassen konnte, sondern erst im Februar 2005 nach manueller Bearbeitung geht, dies nicht zu Lasten des Antragstellers, dies ist ein technisches Problem des zentralen Mahngerichts beim Amtsgericht Uelzen.

12

Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten ist diese auch nach wie vor passivlegitimiert. Eine befreiende Schuldübernahme i.S.d. § 414, 415 BGB ist nicht gegeben. Seinen diesbezüglichen Vortrag konnte der Beklagte nicht beweisen. Die Angaben des hierzu vernommenen Zeugen B.... vermochten das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen ihm als Übernehmer einerseits und zugleich in Vertretung der Gläubigerin und C...., zu Stande gekommen ist. Das Gericht verkennt insofern nicht, dass die Parteien wegen der Liquiditätsengpässe bei des Beklagten eine Lösung der Zahlungsschwierigkeiten und die Möglichkeit einer weiteren Zusammenarbeit suchten. Es ist insofern unstreitig und wurde durch den Zeugen B.... erneut bestätigt, dass u.a. 2 Immobilien durch notarielle Verträge des Notars ... in Celle vom 14.06.2002 und 01.04.2003 übertragen wurden. Auch ergibt sich aus dem Vorbringen des Beklagten und den korrespondierenden Äußerungen des Zeugen B...., dass im zeitlichen Zusammenhang hiermit zwischen Herrn B.... und Herrn C...., jeweils auch in entsprechenden Vertretungen wie geschildert, Gespräche darüber geführt wurden, in welcher Form die in den Immobilien liegenden Werte auf die Verbindlichkeiten des Beklagten gegenüber der Schuldnerin angerechnet werden könnten. Die Aussage des Zeugen B.... bleibt aber insofern offen, ob sich die beiden Gesprächsbeteiligten verbindlich dahingehend geeinigt haben, dass B.... gegen Übertragung der beiden Immobilien statt des Beklagten dessen gegenwärtige und zukünftige Forderungen gegenüber der Schuldnerin übernehmen würde. Der Zeuge hat in seiner Vernehmung durchaus glaubhaft bekundet, dies sei nicht im Ansatz sein Interesse gewesen, wörtlich: "Durch den Erwerb der Immobilien durch mich sollte Herr C.... ab er nicht frei werden. Ich wollte vielmehr von Herrn C.... freiwerden.". Die vom Beklagten geschilderte rechtliche Konstruktion einer befreienden Schuldübernahme mag sicherlich in seinen Interesse gewesen sein, aber das Gericht ist nach seinem persönlichen Eindruck sowohl von dem Zeugen, als auch von Herrn C.... davon überzeugt, dass beide sich überhaupt keine Gedanken über die rechtlichen Konsequenzen ihres Tuns gemacht haben. Dass B.... auch aus der Sicht eines objektiviertem Empfängerhorizontes, eine letztlich unbegrenzte Schuldübernahme seinerseits akzeptiert hat, ergibt sich aus den Äußerungen des Zeugen mit der erforderlichen Sicherheit nicht.

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Da zudem die fraglichen Immobilien nicht fertiggestellt waren, sondern unstreitig noch einen erheblichen Arbeitsaufwand bedurften und insofern auch das Risiko der gewinnträchtigen Veräußerung im Räume stand, kann auch nicht zwingend daraus, dass B....'s Vermögen ein entsprechender Vorteil zugeflossen ist, darauf geschlossen werden, dass er statt des Beklagten für die Schulden haften wollte. Näher liegt bestenfalls ein Schuldbeitritt.

14

Das Gericht verkennt nicht, dass der Zeuge ebenfalls bekundet hat, die Verrechnung (nicht etwa der in den notariellen Verträgen genannten Kaufpreise, da diese fiktiv gewesen sein müssen, sondern bestimmter von B.... und C.... zu Grunde gelegter Nennbeträge) sei bereits nach den notariellen Grundstückskaufverträgen erfolgt. In der Buchhaltung der Schuldnerin taucht das aber so nicht auf, unabhängig davon, dass die interne Buchhaltung der Schuldnerin nicht maßgeblich für die Auslegung der Vereinbarung der Beklagten mit B.... ist. In Zusammenschau mit der übrigen Aussage des Zeugen, in der er seine Intention, statt des Beklagten zu haften, wiederholt verneint, lässt sich darauf für das Gericht jedoch nicht der sichere Schluss auf eine Vereinbarungen i.S.d. Vertrages der Beklagten ziehen. Soweit der Beklagte Schreiben der Schuldnerin vom 30.01.2003 und ein weiteres undatiertes Schreiben (Bl. 190 ff d.A.) über Verrechnungen vorlegt, so ergibt sich draus für das Gericht nachvollziehbar jedenfalls nicht, dass auch auf die mit diesem Rechtsstreit geltend gemachten Forderungen Verrechnungen vorgenommen worden wären.

15

Im Hinblick darauf kann das Gericht das Vorbringen des Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung zur Erfüllung der Streitgegenständlichen Verbindlichkeiten ebenfalls nicht nachvollziehen. Der Beklagte hätte hier schon im Einzelnen nachvollziehbar dartun müssen, welche Leistungen, gegebenenfalls auch des B.... als Dritten nach Veräußerung der genannten Immobilien an die Schuldnerin, aufweiche hier noch geltend gemachten Forderungen zu deren Erlöschen durch Erfüllung geführt haben sollen. Das Gericht kann dies aus dem Vorbringen des Beklagten nicht erschließen.

16

Darüber hinaus hat der Beklagte diesen Vortrag jedenfalls für das Gericht erkennbar erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2006 gehalten, was der Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz bestritten hat. Selbst wenn man also das entsprechende Vorbringen der Beklagten als nachvollziehbar und damit erheblich ansehen wollte, wäre dies doch verspätet, weil zu diesen Fragen dann eine weitere Beweisaufnahme durch Vernehmung der mit der Buchführung der jeweiligen Firmen befassten und als Zeugen benannten Personen notwendig würde.

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Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus den §§ 291, 288, 286 Abs. 1 BGB ab Zustellung des Mahnbescheides; einen weitergehenden Zinsanspruch hat der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.