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§ 8 NKormoranVO - Berichtspflichten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Kormoranverordnung (NKormoranVO)
Amtliche Abkürzung
NKormoranVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

Wer von der Zulassung nach § 1 Abs. 1 Gebrauch gemacht hat, hat der Jagdbehörde bis zum 15. April eines jeden Jahres über die im Vorjahr abgeschossenen Kormorane schriftlich zu berichten und dabei

  1. 1.

    die Gesamtzahl der Abschüsse,

  2. 2.

    den Ort und das Gewässer oder den Teichwirtschaftsbetrieb der einzelnen Abschüsse und

  3. 3.

    bei beringten Kormoranen die Aufschrift des Rings

anzugeben.