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  • ab 17.11.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 KormoranVergrRdErl

Bibliographie

Titel
Hinweise zum Umgang mit Ausnahmeanträgen zur Kormoranvergrämung in Schutzgebieten
Redaktionelle Abkürzung
KormoranVergrRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

Die NKormoranVO vom 9. 6. 2010 (Nds. GVBl. S. 255), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. 12. 2019 (Nds. GVBl. S. 372), lässt in ihrem § 7 weitere Ausnahmen vom besonderen Artenschutz nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG und Befreiungen nach § 67 Abs. 2 BNatSchG zur Abwendung ernster fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der natürlich vorkommenden Fischarten zu. Dazu werden folgende Hinweise gegeben:

1.1
Abweichend von den örtlichen und zeitlichen Beschränkungen nach § 2 Abs. 1 und 2 Nrn. 1 bis 3 und § 3 NKormoranVO können an den in den Nummern 1.2 bis 1.4 aufgeführten Gewässern bei Vorliegen der in den in Nummer 1 genannten Rechtsnormen enthaltenen Voraussetzungen Ausnahmen und Befreiungen i. V. m. § 1 NKormoranVO erteilt werden.

1.2
Ausnahmen zum Schutz der Äsche (Thymallus thymallus) kommen an "Höchstprioritären Äschengewässern" (Seeve, Ilmenau und Gerdau, Luhe, Böhme, Örtze und Wietze, Lachte, Emmer, Oker, Ilme, Rhume und Oder sowie Schwülme) innerhalb von Schutzgebieten sowie an "Prioritären Äschengewässern" innerhalb und außerhalb von Schutzgebieten in der Zeit vom 1. November bis 15. April in Betracht (Anlage 1). Soweit EU-Vogelschutzgebiete betroffen sind, ist der Zeitraum für Ausnahmen auf den Zeitraum 1. November bis 31. März des darauffolgenden Jahres zu beschränken. Eine Ausnahme ist hier dann zu versagen, wenn es damit zu Beeinträchtigungen von signifikanten Vogelarten i. S. des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kommt. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob sich Kormoran-Brutkolonien im Umfeld von 10 km befinden. Auf diese Weise wird weitestgehend ausgeschlossen, dass es zu Vergrämungen oder Tötungen brütender Kormorane kommt.

1.3
Ausnahmen zum Schutz des Aals (Anguilla anguilla), bestimmter naturschutzrechtlich und/oder fischereirechtlich geschützter Wanderfischarten (Lachs, Meerforelle, Nordseeschnäpel, Quappe) und anadromer Neunaugenarten (Flussneunauge und Meerneunauge) kommen im Umkreis von 500 m an Fischaufstiegsanlagen, Wanderhindernissen und anderen Wanderengpässen (wie z. B. Ausleitungsstrecken) in regionalen und überregionalen Wanderrouten und weiteren für die Arten bedeutsamen Gewässern innerhalb und außerhalb von Schutzgebieten in Betracht. Dabei sind unter dem Gesichtspunkt des Fischartenschutzes die Wanderzeiten der genannten Arten zu berücksichtigen. Diese sind in Anlage 2 dargestellt.

Eine Ausnahme ist allerdings dann zu versagen, wenn es dadurch zu einer Beeinträchtigung besonders geschützter Arten mit signifikanten Vorkommen innerhalb von Schutzgebieten kommt; darüber hinaus ist die Tötung brütender Kormorane zu vermeiden (vgl. Nummer 1.2 Sätze 3 bis 5).

1.4
Anträgen von Erwerbsteichwirtschaften auf Abschuss/Vergrämung von Kormoranen in den in § 2 Abs. 2 NKormoranVO genannten Schutzgebieten kann grundsätzlich in den Gebieten und Zeiträumen, in denen die Jagd auf Wasserfederwild bereits zulässig ist, ohne nähere Prüfung stattgegeben werden.

Bei Anträgen, die sich auf Gebiete innerhalb von Schutzgebieten gemäß § 2 Abs. 2 NKormoranVO beziehen, in denen die Wasservogeljagd nicht bereits erlaubt ist, ist eine sorgfältige Abwägung mit anderen Belangen, insbesondere mit den Belangen des Artenschutzes (z. B. Störung sensibler Tierbestände) zu treffen. Entsprechend können Entscheidungen zu solchen Anträgen nur unter Berücksichtigung der Vor-Ort-Situation getroffen werden.

1.5
Sofern die Naturschutzbehörde Genehmigungen für die in den Nummern 1.2 bis 1.4 angegebenen Gebiete und Zeiträume nicht zulässt, so ist die Entscheidung nachvollziehbar darzustellen. In Zweifelsfällen sind der Fischereikundliche Dienst (LAVES) und die Fachbehörde für Naturschutz (NLWKN) hinzuzuziehen. Beide Behörden sind mindestens nachrichtlich über Anträge und Entscheidungen zu informieren.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 17. November 2020 (Nds. MBl. S. 1371)