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  • ab 30.06.2010 (aktuelle Fassung)

§ 5 NKormoranVO - Abschussberechtigung in Bezug auf Teichwirtschaften

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Kormoranverordnung (NKormoranVO)
Amtliche Abkürzung
NKormoranVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

Die Betreiberin oder der Betreiber eines Teichwirtschaftsbetriebes und ihre oder seine Beauftragten sind auch ohne einen auf ihren Namen lautenden Jagdschein zum Töten von Kormoranen, die sich auf oder über dem dazugehörigen Betriebsgelände befinden, berechtigt, wenn sie

  1. 1.

    von der jagdausübungsberechtigten Person schriftlich dazu ermächtigt wurden und

  2. 2.

    über die erforderlichen waffenrechtlichen Erlaubnisse verfügen.