§ 5 NKormoranVO - Abschussberechtigung in Bezug auf Teichwirtschaften
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Kormoranverordnung (NKormoranVO)
- Amtliche Abkürzung
- NKormoranVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
Die Betreiberin oder der Betreiber eines Teichwirtschaftsbetriebes und ihre oder seine Beauftragten sind auch ohne einen auf ihren Namen lautenden Jagdschein zum Töten von Kormoranen, die sich auf oder über dem dazugehörigen Betriebsgelände befinden, berechtigt, wenn sie
- 1.
von der jagdausübungsberechtigten Person schriftlich dazu ermächtigt wurden und
- 2.
über die erforderlichen waffenrechtlichen Erlaubnisse verfügen.