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  • ab 05.07.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 MZErl 2023 - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für klimaschonende und umweltfreundlichere Fahrzeuge sowie nachhaltige Mobilitätsangebote im öffentlichen Personennahverkehr (Mobilitätszentralen 2023)
Redaktionelle Abkürzung
MZErl 2023,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200

4.1 Förderfähigkeit

Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Dachverordnung). Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 der Dachverordnung bleibt unbenommen.

Antragsberechtigt sind ausschließlich Antragsteller, die eine Mobilitätszentrale in Niedersachsen oder ein in Niedersachsen wirkendes Mobilitätsmanagement betreiben.

4.1.1 Im Rahmen dieser Richtlinien können auch interregionale, grenzüberschreitende und transnationale Vorhaben mit Akteuren aus anderen Mitgliedstaaten auch außerhalb der Europäischen Union und bzw. oder anderen deutschen Ländern unterstützt werden, sofern die Kooperation im Landesinteresse liegt. Die notwendigen Fördermittel bringt jede beteiligte Region grundsätzlich selbst in die Kooperation ein. Trägt das Vorhaben zu den Zielen des Operationellen Programms bei, kann das Vorhaben im Ausnahmefall ganz oder teilweise auch außerhalb des Programmraums durchgeführt werden. Bei derartigen Projekten werden sich die Verwaltungsbehörden der beteiligten Programme (einschließlich der relevanten Programme der Europäischen territorialen Zusammenarbeit [ETZ]) abstimmen (Artikel 63 Abs. 4 der Dachverordnung).

4.1.2 Der Zuwendungsempfänger hat einen Nachweis vorzulegen, dass das Vorhaben mit den Vorgaben des jeweiligen Nahverkehrsplans vereinbar ist und Luftqualitätspläne, Klimaschutzpläne sowie Verkehrsentwicklungs- bzw. Mobilitätspläne - soweit vorhanden - berücksichtigt. Sofern der regionale Nahverkehrsplan verkehrsträgerübergreifende Aspekte nicht ausreichend berücksichtigt, muss im Einklang mit den Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofs von Februar 2020 im Antrag alternativ auf andere verkehrsträgerübergreifende Mobilitätspläne Bezug genommen werden oder der Einklang des Vorhabens mit relevanten regionalen und landesweiten Plänen und Strategien mit Verkehrsbezug dargelegt und begründet werden.

4.1.3 Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.

4.2 Förderwürdigkeit

Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit die folgenden Kriterien als Qualitätskriterien nachzuweisen:

4.2.1 Fachliche Qualitätskriterien

  • Substanz: schlüssiges und nachvollziehbares Konzept mit Darlegung der Ziele und Maßnahmen, Fortführung (insbesondere Finanzierung) nach Ende der Förderung, Aussagen zu Verlagerungspotenzial, Leistungsspektrum, Personal, technischer Ausstattung, Darstellung in der Öffentlichkeit,

  • Kooperationen: mit anderen Mobilitätszentralen und Mobilitätsmanagern,

  • Verringerung der verkehrsbedingten Emissionen (gleichzeitig Beitrag zum Querschnittsziel Nachhaltige Entwicklung).

4.2.2
Qualitätskriterien nach Artikel 9 der Dachverordnung (Querschnittsziele)

  • Gleichstellung,

  • Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung,

  • Nachhaltige Entwicklung,

  • Gute Arbeit.

4.2.3 Qualitätskriterien für regional bedeutsame Maßnahmen

  • Beitrag zur regionalen Entwicklung,

  • kooperativer Ansatz,

  • grenzübergreifende Zusammenarbeit,

  • Zusatzkriterium Modellhaftigkeit.

Die Detaillierung und die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) sind aus der Anlage ersichtlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erlasses vom 5. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 481)