Abschnitt 2 MZErl 2023 - Gegenstand der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für klimaschonende und umweltfreundlichere Fahrzeuge sowie nachhaltige Mobilitätsangebote im öffentlichen Personennahverkehr (Mobilitätszentralen 2023)
- Redaktionelle Abkürzung
- MZErl 2023,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 93200
2.1 Gefördert werden die Einrichtung und der Betrieb von Mobilitätszentralen für nachhaltige Mobilitätsangebote. Mobilitätszentralen bieten ein Mobilitätsmanagement an, das zielorientiert und zielgruppenspezifisch das Mobilitätsverhalten mit koordinierenden, informatorischen, organisatorischen und beratenden Maßnahmen, in der Regel unter Einbeziehung weiterer Akteure über die Verkehrsplanung zu beeinflussen versucht, um die Mobilität der Menschen auf umweltfreundliche Nahverkehrsangebote umzulenken.
Mobilitätszentralen sind Anlaufstellen für alle Fragen rund um die Mobilität für Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer sowie Verkehrsanbieter innerhalb von Städten, regionalen Zentren und dem dazugehörigen Umland.
Zu dem Aufgabenspektrum der Mobilitätszentralen gehören insbesondere
die individuelle Beratung von Menschen mit dem Ziel, dass diese verstärkt CO2-sparsame Beförderungsangebote nutzen,
die Erstellung persönlicher Fahrpläne zur Unterstützung einer CO2-sparenden Verkehrsmittelwahl der Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer,
die individuelle Information über möglichst alle lokalen, regionalen und überregionalen Mobilitätsdienstleistungen auf Basis zeitgemäßer Technologielösungen,
die Initiierung, Koordination und Organisation von Fahrgemeinschaften,
die Ansprache und Beratung unterschiedlicher Zielgruppen (z. B. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Schülerinnen und Schüler, Seniorinnen und Senioren), die dazu beitragen, den Umstieg vom motorisierten Individualverkehr zum Umweltverbund zu unterstützen sowie
die allgemeine Beratung von insbesondere Unternehmen und Behörden bei der Erarbeitung von Konzepten, die dazu beitragen, den Umstieg vom motorisierten Individualverkehr zum Umweltverbund zu unterstützen.
2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Dachverordnung zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erlasses vom 5. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 481)