Abschnitt 5 MZErl 2023 - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für klimaschonende und umweltfreundlichere Fahrzeuge sowie nachhaltige Mobilitätsangebote im öffentlichen Personennahverkehr (Mobilitätszentralen 2023)
- Redaktionelle Abkürzung
- MZErl 2023,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 93200
5.1 Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Höchstgrenzen der Förderung
Die Förderung aus EFRE-Mitteln beträgt
im Programmgebiet der Regionenkategorie ÜR maximal 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben sowie
im Programmgebiet der Regionenkategorie SER maximal 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Förderung kann um bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben aus Landesmitteln erhöht werden.
Eine Förderung ist nur zulässig, wenn die Zuwendungen zum Zeitpunkt der Bewilligung eine Höhe von 600 000 EUR nicht überschreiten.
Projekte, deren zuwendungsfähige Gesamtausgaben nicht mehr als 200 000 EUR betragen, sind von der Förderung ausgeschlossen.
5.3 Dauer der Förderung
Die Laufzeit beschränkt sich auf maximal 36 Monate. Eine ausnahmsweise längere Laufzeit bedarf der Zustimmung des MW.
5.4 Förderfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind
Personal- und Sachausgaben (einschließlich Ausgaben für Fort- und Weiterbildung, Büro- und Raumausstattung, Telekommunikation, Weiterbildungsangebote und Marketing),
Ausgaben für Technik einschließlich Call-Center-Funktion und Software,
Miete für Gebäude,
Ausgaben für mobile Beratungsstellen,
Steuern und Versicherung,
vorbereitende Maßnahmen (Studien, Konzepte), die Grundlage für die Einrichtung und den Betrieb einer regionalen Mobilitätszentrale bzw. für die Einführung und Umsetzung eines kommunalen Mobilitätsmanagements sind und insbesondere die CO2-Emissionsreduzierung betrachten.
Die zuvor genannten zuwendungsfähigen Ausgaben können nach den Vorgaben von Kapitel II Abschnitt I der Dachverordnung als vereinfachte Kostenoption abgerechnet werden. Die Abrechnung von vereinfachten Kostenoptionen wird durch gesonderten Erl. der EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde oder des MW festgelegt.
5.5 Folgende Ausgaben sind nicht förderfähig:
5.5.1
der Erwerb von unbebauten oder bebauten Grundstücken,
5.5.2
die Umsatzsteuer, die nach dem UStG als Vorsteuer abziehbar ist,
5.5.3
Schuldzinsen gemäß Artikel 64 der Dachverordnung, außer in Bezug auf Zuschüsse in Form von Zinszuschüssen oder Garantieentgeltbeiträgen.
5.6 Die VV/VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erlasses vom 5. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 481)