Abschnitt III RiVASt-Nr.135AV - Unterrichtung
Bibliographie
- Titel
- Mitteilungen über Freiheitsentziehungen von ausländischen Staatsangehörigen in Strafverfahren an die konsularischen Vertretungen ihrer Heimatstaaten (zu Nr. 135 RiVASt)
- Redaktionelle Abkürzung
- RiVASt-Nr.135AV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31030
- 1.
Die Unterrichtung der ausländischen Vertretung ist unverzüglich vorzunehmen. Bezüglich der Anschriften und Amtsbezirke der ausländischen Vertretungen wird auf Nummer 134 Abs. 2 RiVASt und die offiziellen Internetseiten der jeweiligen ausländischen Vertretungen verwiesen. Bei anderen im Internet zugänglichen Seiten ist zu prüfen, ob es sich um amtliche Quellen handelt.
- 2.
Mitzuteilen ist die Tatsache des Freiheitsentzuges. Der Grund für den Freiheitsentzug ist in der Mitteilung nur anzugeben, wenn die betroffene Person ihre Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat oder gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen dies vorschreiben. Von einer weitergehenden Unterrichtung der konsularischen Vertretung, insbesondere der Übersendung des Haftbefehls oder des Urteils, ist abzusehen. Zeigt sich eine konsularische Vertretung an zusätzlichen Mitteilungen interessiert, ist sie auf die Möglichkeit hinzuweisen, mit der inhaftierten Person Kontakt aufzunehmen (Nummer 136 RiVASt).
- 3.
Bei freiheitsentziehenden Maßnahmen im Auslieferungsverfahren kann die Unterrichtung entfallen, wenn das Ersuchen von dem Heimatstaat ausgeht und sichergestellt ist, dass dieser bereits von der Festnahme erfahren hat.
Außer Kraft am 31. Dezember 2025 durch Abschnitt VI der AV vom 19. Oktober 2020 (Nds. Rpfl. S. 407)