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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt II RiVASt-Nr.135AV - Belehrung

Bibliographie

Titel
Mitteilungen über Freiheitsentziehungen von ausländischen Staatsangehörigen in Strafverfahren an die konsularischen Vertretungen ihrer Heimatstaaten (zu Nr. 135 RiVASt)
Redaktionelle Abkürzung
RiVASt-Nr.135AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31030
  1. 1.

    Über das Recht, die Benachrichtigung der konsularischen Vertretung ihres Heimatlandes zu verlangen, sind ausländische Staatsangehörige unverzüglich zu belehren, das heißt zum Zeitpunkt der Kenntnis der ausländischen Staatsangehörigkeit oder des Vorliegens von Anhaltspunkten für eine ausländische Staatsangehörigkeit.

  2. 2.

    Verlangt die festgenommene Person eine Mitteilung an ihre konsularische Heimatvertretung oder besteht eine Verpflichtung zur Benachrichtigung der konsularischen Vertretung von Amts wegen (Abschnitt I Nr. 2), soll sie zugleich befragt werden, ob sie auch einer Mitteilung des Grundes für die Freiheitsentziehung an die konsularische Vertretung zustimmt.

Außer Kraft am 31. Dezember 2025 durch Abschnitt VI der AV vom 19. Oktober 2020 (Nds. Rpfl. S. 407)