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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt IV RiVASt-Nr.135AV - Form und Dokumentation

Bibliographie

Titel
Mitteilungen über Freiheitsentziehungen von ausländischen Staatsangehörigen in Strafverfahren an die konsularischen Vertretungen ihrer Heimatstaaten (zu Nr. 135 RiVASt)
Redaktionelle Abkürzung
RiVASt-Nr.135AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31030
  1. 1.

    Die erfolgte Belehrung, die Erklärung der betroffenen Person zur Unterrichtung der konsularischen Vertretung und ggf. ihre Einwilligung zur Mitteilung des Grundes der Freiheitsentziehung sollen von der betroffenen Person durch Unterschrift bestätigt werden.

    Für die Belehrung und Unterrichtung sollen die amtlichen Vordrucke StP 5a, 5d oder 5e, jeweils in Verbindung mit dem Merkblatt (amtlicher Vordruck StP 5b), verwendet werden. Die Mitteilung an die konsularische Vertretung (amtlicher Vordruck StP 5c) ist von der Richterin oder dem Richter, der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt, der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung, in der die Freiheitsentziehung vollzogen wird, oder deren Vertreterin oder Vertreter zu unterzeichnen und mit Höflichkeitsformeln zu versehen.

  2. 2.

    Die Belehrung, deren Inhalt und die Unterrichtung der ausländischen Vertretung sind aktenkundig zu machen. Bei einem Aufnahmeersuchen an die Einrichtung, in der die Freiheitsentziehung vollzogen wird, ist zu vermerken, ob die Belehrung erfolgt und die konsularische Vertretung unterrichtet worden ist.

Außer Kraft am 31. Dezember 2025 durch Abschnitt VI der AV vom 19. Oktober 2020 (Nds. Rpfl. S. 407)