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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt V RiVASt-Nr.135AV - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Mitteilungen über Freiheitsentziehungen von ausländischen Staatsangehörigen in Strafverfahren an die konsularischen Vertretungen ihrer Heimatstaaten (zu Nr. 135 RiVASt)
Redaktionelle Abkürzung
RiVASt-Nr.135AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31030
  1. 1.

    Die Belehrung der inhaftierten Person und die Benachrichtigung der ausländischen Vertretung obliegen folgenden Gerichten und Justizbehörden:

    a) beim Vollzug von Untersuchungshaft, Auslieferungshaft, vorläufiger Auslieferungshaft und bei einstweiliger Unterbringung dem Gericht, dem die betroffene Person nach ihrer Festnahme vorgeführt wird,

    b) in den Fällen des § 115a StPO dem zuständigen Gericht, falls die betroffene Person in einem anderen Bundesland dem nächsten Amtsgericht vorgeführt worden ist,

    c) beim Vollzug von Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Jugendarrest oder Sicherungsverwahrung der Einrichtung, in der die Freiheitsentziehung vollzogen wird, und zwar auch dann, wenn sich die verurteilte Person zuvor in Untersuchungshaft befunden hat,

    d) bei einer strafgerichtlich angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt der Vollstreckungsbehörde,

    e) beim Vollzug von Ordnungs- oder Zwangshaft (Erzwingungs- bzw. Beugehaft) der Einrichtung, in der die Freiheitsentziehung vollzogen wird.

  2. 2.

    Das Gericht, die Einrichtung, in der die Freiheitsentziehung vollzogen wird, und die Vollstreckungsbehörde prüfen jeweils, ob eine nach Abschnitt I vorzunehmende Belehrung oder Benachrichtigung bereits in der nach Abschnitt II bis IV vorgesehenen Form vorgenommen und dokumentiert worden ist. Sie holen das Versäumte nach, sofern die Belehrung, die Benachrichtigung oder die Dokumentation bisher unterblieben oder nicht formgerecht vorgenommen worden sind.

Außer Kraft am 31. Dezember 2025 durch Abschnitt VI der AV vom 19. Oktober 2020 (Nds. Rpfl. S. 407)