Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.02.1991, Az.: L 7 Ar 335/90
Übergangsgeld; Ausbildungsgeld; Einzelmaßnahme; Ausbildungsmaßnahme; Rehabilitation; Antrag; Arbeitsförderung; Berufsbildung
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 12.02.1991
- Aktenzeichen
- L 7 Ar 335/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 11587
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1991:0212.L7AR335.90.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover 18.07.1990 - S 3 Ar 422/89
Rechtsgrundlagen
- § 59 Abs. 1 S. 3 AFG
- § 59 Abs. 5 S. 1 AFG
- § 24 Abs. 3 RehaAnO
Fundstellen
- Breith 1992, 501
- NdsRpfl 1991, 234
Amtlicher Leitsatz
Ein Anspruch auf Übergangsgeld - statt auf Ausbildungsgeld - besteht nicht für die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Ausbildung, die nur Teil (Einzelmaßnahme) einer aus mehreren sich ergänzenden oder gegenseitig bedingenden Maßnahmen zusammensetzenden und auf dem gleichen Antrag und Sachverhalt beruhenden beruflichen Rehabilitation ist, wenn die Voraussetzungen nach § 59 Abs 1 S 2 oder Abs 5 AFG nicht vor Beginn der ersten Einzelmaßnahme vorgelegen haben, sondern erst während der Rehabilitation durch eine die Beitragspflicht begründende Teilnahme an einer der Einzelmaßnahmen erfüllt worden sind.