Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.02.1991, Az.: L 7 Ar 335/90

Übergangsgeld; Ausbildungsgeld; Einzelmaßnahme; Ausbildungsmaßnahme; Rehabilitation; Antrag; Arbeitsförderung; Berufsbildung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
12.02.1991
Aktenzeichen
L 7 Ar 335/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 11587
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1991:0212.L7AR335.90.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover 18.07.1990 - S 3 Ar 422/89

Fundstellen

  • Breith 1992, 501
  • NdsRpfl 1991, 234

Amtlicher Leitsatz

Ein Anspruch auf Übergangsgeld - statt auf Ausbildungsgeld - besteht nicht für die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Ausbildung, die nur Teil (Einzelmaßnahme) einer aus mehreren sich ergänzenden oder gegenseitig bedingenden Maßnahmen zusammensetzenden und auf dem gleichen Antrag und Sachverhalt beruhenden beruflichen Rehabilitation ist, wenn die Voraussetzungen nach § 59 Abs 1 S 2 oder Abs 5 AFG nicht vor Beginn der ersten Einzelmaßnahme vorgelegen haben, sondern erst während der Rehabilitation durch eine die Beitragspflicht begründende Teilnahme an einer der Einzelmaßnahmen erfüllt worden sind.