Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 05.03.1991, Az.: L 7 Ar 173/90
Einkommenssteuer; Lohnsteuerklasse; Änderung; Wechsel; Wortlaut; Arbeitslosengeld; Arbeitslosenversicherung
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 05.03.1991
- Aktenzeichen
- L 7 Ar 173/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 11578
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1991:0305.L7AR173.90.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover 02.05.1990 - S 3 Ar 3/89
Rechtsgrundlagen
- § 113 Abs. 1 S. 2 AFG
- § 113 Abs. 1 S. 3 AFG
- § 39 Abs. 5 EStG
Fundstellen
- Breith 1992, 572
- NdsRpfl 1992, 70
- SGb 1991, 551 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Änderungen der Lohnsteuerklasse iS des § 113 Abs 1 S 2 und 3 AFG wirken leistungsrechtlich auch dann auf den Zeitpunkt zurück, in dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorgelegen haben, wenn die geänderte Lohnsteuerklasse erstmals für ein späteres Kalenderjahr auf der Lohnsteuerkarte eingetragen worden ist und eingetragen werden konnte. Auf die zeitliche Begrenzung der Möglichkeit einer rückwirkenden Eintragung in die Lohnsteuerkarte durch die Stichtagsregelung nach § 39 Abs 5 EStG kommt es nach Wortlaut und Zweck der Regelung gemäß § 113 Abs 1 AFG nicht an.