§ 4 NLWO - Tätigkeit der Wahlausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
- Amtliche Abkürzung
- NLWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010600000
(1) 1Die Wahlausschüsse verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung. 2Bei Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) 1Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. 2Sie oder er lädt die Mitglieder zu den Sitzungen und weist dabei auf die Vorschrift des Absatzes 2 hin. 3Die Ladungen zu den Sitzungen sollen den Mitgliedern mit einer Frist von mindestens 24 Stunden unter Übersendung der Tagesordnung zugehen. 4In Fällen der Abänderung eines Beschlusses (§ 22 Abs. 9 und § 36 NLWG) kann unter kürzerer Fristsetzung geladen werden. 5Die Mitglieder sollen Gelegenheit erhalten, die Unterlagen für die Beratungen vor der Sitzung einzusehen.
(4) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass jede Person Zutritt zu der Sitzung hat.
(5) 1Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bestellt eine Schriftführerin oder einen Schriftführer. 2Ist diese oder dieser zugleich Mitglied des Wahlausschusses, so ist sie oder er auch stimmberechtigt.
(6) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende verpflichtet die Mitglieder und die Schriftführerin oder den Schriftführer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten.
(7) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.
(8) Über jede Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt; sie ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden, von den weiteren Mitgliedern und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.