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§ 4 NLWO - Tätigkeit der Wahlausschüsse

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Amtliche Abkürzung
NLWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010600000

(1) Die Wahlausschüsse verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Bei Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Sie oder er lädt die Mitglieder zu den Sitzungen und weist dabei auf die Vorschrift des Absatzes 2 hin. Die Ladungen zu den Sitzungen sollen den Mitgliedern mit einer Frist von mindestens 24 Stunden unter Übersendung der Tagesordnung zugehen. In Fällen der Abänderung eines Beschlusses (§ 22 Abs. 9 und § 36 NLWG) kann unter kürzerer Fristsetzung geladen werden.

(4) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass jede Person Zutritt zu der Sitzung hat.

(5) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bestellt eine Schriftführerin oder einen Schriftführer. Ist diese oder dieser zugleich Mitglied des Wahlausschusses, so ist sie oder er auch stimmberechtigt.

(6) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende verpflichtet die Mitglieder und die Schriftführerin oder den Schriftführer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten.

(7) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.

(8) Über jede Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt; sie ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden, von den weiteren Mitgliedern und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.