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§ 77 NLWO - Öffentliche Bekanntmachungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Amtliche Abkürzung
NLWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010600000

(1) Die nach dem Niedersächsischen Landeswahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen veröffentlichen

  1. 1.

    das Fachministerium und die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter im Niedersächsischen Ministerialblatt,

  2. 2.

    die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für Bekanntmachungen der Landkreise (kreisfreien Städte) des Wahlkreises bestimmt sind,

  3. 3.

    die Gemeinden in ortsüblicher Weise.

(2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 4 Abs. 4 genügt Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes.

(3) Der Inhalt der nach dem Niedersächsischen Landeswahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. Die nach Satz 1 veröffentlichten Inhalte sind gemäß dem aktuellen Stand der Technik vor unbefugten Veränderungen zu schützen. Statt einer Wohnanschrift ist nur der Wohnort anzugeben. Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach den §§ 32 und 36 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 68 Abs. 8 und § 69 Abs. 7 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode, zu löschen.