§ 7 NLWO - Neubesetzung von Wahlämtern
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
- Amtliche Abkürzung
- NLWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010600000
(1) Wird ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des Wahlausschusses oder ein Wahlvorstandsmitglied als Wahlbewerberin oder Wahlbewerber vorgeschlagen oder mit seinem Einverständnis als Vertrauensperson eines Wahlvorschlags benannt, so ist das Wahlehrenamt unverzüglich neu zu besetzen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für das Amt der Wahlleiterin oder des Wahlleiters sowie der Stellvertreterin oder des Stellvertreters.