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§ 6 NLWO - Beweglicher Wahlvorstand

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Amtliche Abkürzung
NLWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010600000

Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen und gleichartigen Einrichtungen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie gesperrten Wohnstätten soll die Gemeinde bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände einsetzen. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder seiner Stellvertretung und zwei weiteren Mitgliedern des Wahlvorstandes. Die Gemeinde kann jedoch auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.