Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 31.10.2006, Az.: 4 LA 195/05
Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsanordnung; Ausweisung eines Ausländers wegen des Begehens von Straftaten; Anforderungen an eine ermessensfehlerfreie Ausweisungsentscheidung; Beachtlichkeit familiärer Bindungen; Kriterien für die Annahme hinreichender familiärer Bindungen; Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil; Schutz des Rechts des deutschen Kindes auf Umgang mit seinem Vater im Hinblick auf die Ausweisung des Vaters; Umfang der gerichtlichen Kontrolle von Ermessensentscheidungen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 31.10.2006
- Aktenzeichen
- 4 LA 195/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 32050
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2006:1031.4LA195.05.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 10.05.2005 - AZ: 4 A 2915/04
Rechtsgrundlagen
- § 45 AuslG
- § 46 Nr. 2 AuslG
- Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG
- § 1684 Abs. 1 BGB
Fundstelle
- InfAuslR 2007, 7-9 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Im Rahmen der Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde über die Ausweisung eines Ausländers ist auch das Interesse dessen deutschen Kindes an der Aufrechterhaltung einer persönlichen Beziehung zu seinem umgangsberechtigten Vater zu berücksichtigen.
Gründe
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung durch die Beklagte. Das Verwaltungsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung der vom Kläger erhobenen Klage stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2003 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Hannover vom 4. Mai 2004 aufgehoben, mit denen der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und ihm die Abschiebung in die Republik Sierra Leone angedroht worden ist. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die von dem Kläger begangene Straftat zwar die Voraussetzungen eines Ausweisungsgrundes gemäß § 46 Nr. 2 AuslG erfülle, die Beklagte aber ihr Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt habe. Die Ausweisungsentscheidung sei auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen worden. Die Beklagte habe eine Abwägung der Folgen ihrer Entscheidung für das Wohl der Kinder des Klägers nicht treffen können, weil sie diese Folgen nicht hinreichend aufgeklärt habe.
Die von der Beklagten zur Begründung ihres Zulassungsantrages geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.
Insbesondere sind die dargelegten Gründe nicht geeignet, gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aufzuzeigen.
Die Beklagte trägt zur Begründung dieses Zulassungsgrundes vor, ihre Ermessensausübung sei nicht rechtsfehlerhaft gewesen. Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die Töchter des Klägers mit diesem nicht in familiärer Lebensgemeinschaft lebten und eine davon losgelöste Kindeswohlbetrachtung nicht ausschlaggebend sein könne. Sie habe die Beziehungen des Klägers zu seinen Töchtern nach Art und Umfang ermittelt und ihrem Gewicht nach berücksichtigt. Grundlage für ihre Einschätzung seien die Sorgerechts- und Umgangsregelung vom 23. April 2002 sowie die Angaben des Klägers und die Stellungnahme von Frau B. vom 17. November 2003 gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht weiteren Aufklärungsbedarf sehe. Der Kläger lebe seit September 2001 und damit im maßgeblichen Zeitpunkt seit fast drei Jahren von der mittlerweile geschiedenen Ehefrau und den Kindern getrennt. Die Umgangsregelung vom 23. April 2002 (ein Wochenende im Monat begleiteter Kontakt) habe er nicht ausgeschöpft. Der Kontakt beschränke sich auf Besuche und Telefonate. Im Übrigen sei ein Ermessensgebrauch auch nicht schon dann rechtswidrig, wenn die der Ausländerbehörde bekannten Umstände allein deren Einschätzung nicht rechtfertigten. Die Tatsachengerichte seien in einem solchen Fall verpflichtet zu prüfen, ob sich die Einschätzung bei vollständiger Aufklärung des im maßgeblichen Zeitpunkt gegebenen Sachverhalts als richtig erweise oder nicht. Eine solche Sachverhaltsaufklärung habe das Verwaltungsgericht hier nicht betrieben.
Diese Ausführungen der Beklagten führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht beanstandet, dass der Beklagten bei ihrer Entscheidung über die Ausweisung des Klägers nach §§ 45, 46 Nr. 2 AuslG im Hinblick auf die Bindung des Klägers zu seinen Töchtern Ermessensfehler unterlaufen sind.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, DVBl. 2006, 247 m.w.N.) verbietet sich bei der Bewertung der familiären Beziehungen eine schematische Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, zumal auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung des Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist und daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht. Eine verantwortungsvoll gelebte und dem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft lässt sich nicht allein quantitativ etwa nach Daten und Uhrzeiten des persönlichen Kontakts oder genauem Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen bestimmen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 1997, 2942) das Kind gemäß § 1684 Abs. 1 BGB ein eigenes Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat; jeder Elternteil ist seinerseits zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt (vgl. § 1626 Abs. 3 BGB). Daher ist bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Die Belange des Elternteils und des Kindes sind im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 20.2.2003 - BVerwG 1 C 13.02 -, BVerwGE 117, 380 jeweils m.w.N.).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die angefochtenen Bescheide ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte bei ihrer Abwägung einen wesentlichen Gesichtspunkt außer Acht gelassen hat. Die Beklagte hat nicht in Betracht gezogen, dass auch das Interesse der 1998 und 2000 in Deutschland geborenen und hier lebenden Töchter des Klägers, die deutsche Staatsangehörige sind, an der Aufrechterhaltung einer persönlichen Beziehung zu ihrem Vater im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Ausweisung zu berücksichtigen ist. Ihre Auffassung, dass eine isolierte Betrachtung des Kindeswohls hier nicht in Betracht komme, weil die Töchter des Klägers mit diesem nicht in familiärer Lebensgemeinschaft lebten und nur sporadische Kontakte bestünden, trifft nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu. Damit hat die Beklagte die Beziehung des Klägers zu seinen Töchtern nicht ausreichend unter Beachtung der Rechte des Kindes und des Vaters aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG bewertet und gewichtet.
Soweit die Beklagte der Auffassung ist, das Verwaltungsgericht habe die Bescheide nicht aufheben dürfen, sondern selbst aufklären müssen, ob das Kindeswohl den weiteren Verbleib des Klägers im Bundesgebiet gebietet, begründet auch dieses Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die gerichtliche Kontrolle von Ermessensentscheidungen ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO). Die Verwaltungsgerichte dürfen die Ermessensausübung der Behörde nicht nachholen, ersetzen oder nachbessern. Sie sind nicht befugt, die behördliche Entscheidung aus Gründen, die für die Verwaltung nicht oder nicht allein ausschlaggebend waren, im Ergebnis aufrecht zu erhalten. Dass die Tatsachengerichte wegen der nach § 86 Abs. 1 VwGO bestehenden Aufklärungspflicht befugt und verpflichtet sind nachzuprüfen, ob die behördliche Ermessensentscheidung auf einer zutreffenden tatsächlichen Grundlage beruht (wie bei der Frage der Wiederholungsgefahr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.9.1986 - BVerwG 1 B 144.86 -, InfAuslR 1986, 310), führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Ermessensentscheidung der Beklagten ist nicht deshalb zu beanstanden, weil die Beklagte bei der Betätigung ihres Ausweisungsermessens von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen ist, sondern weil sie das Interesse der Töchter des Klägers an dessen Verbleib im Bundesgebiet nicht berücksichtigt und damit einen wesentlichen Gesichtspunkt gar nicht erst in die von ihr vorzunehmende Abwägung eingestellt hat.
Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Die vom Beklagten aufgeworfene Frage, ob es bei einer Ausweisung einer isolierten Betrachtung des Kindeswohls bedarf, wenn gleichzeitig das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft verneint wird, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung mehr, da sie bereits höchstrichterlich durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, a.a.O.) und das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 20.2.2003 - BVerwG 1 C 13.02 -, a.a.O.) entschieden worden ist.