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  • ab 25.09.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 VV zu § 9 NNVG - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zu § 9 Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (VV zu § 9 NNVG)
Amtliche Abkürzung
VV zu § 9 NNVG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200

Dieser RdErl. trifft, entsprechend der Regelung des § 9 Abs. 3 Satz 2 NNVG, Anwendungsvorgaben für die Verwendung der Sonderfinanzhilfe zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr auf Straße und Schiene im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19, für die Bestimmung und Ermittlung der ausgleichsfähigen Schäden, für das Verfahren der Ausgleichsgewährung, für das Verfahren zur Verteilung der Sonderfinanzhilfe sowie für den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung.

Grundlage für die folgenden Regelungen sind neben § 9 Abs. 1 bis 4 NNVG insbesondere die Bekanntmachung der fünften geänderten Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 ("Fünfte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020") des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 21.12.2021 (Banz AT 31.12.2021 B1) - im Folgenden: Bundesregelung Kleinbeihilfen - sowie die Inhalte der zwischen den Verkehrsressorts der Bundesländer einvernehmlich abgestimmten Muster-Richtlinien zum Ausgleich von Schäden im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 vom 19.8.2020, 12.5.2021 und 17.5.2022 (nicht veröffentlicht). Diese sind zur Auslegung der Regelungen dieses RdErl. ergänzend heranzuziehen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 27. September 2022 (Nds. MBl. S. 1366)