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  • ab 25.09.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 VV zu § 9 NNVG - Verteilung und Auszahlung der Sonderfinanzhilfe; Meldeverfahren (zu Absatz 2)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zu § 9 Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (VV zu § 9 NNVG)
Amtliche Abkürzung
VV zu § 9 NNVG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200

6.1 Die Verteilung der Sonderfinanzhilfe auf die Empfänger nach den Nummern 2.1 und 2.2 durch das MW gemäß § 9 Abs. 2 NNVG erfolgt zunächst vorläufig auf der Grundlage von Meldungen jedes Aufgabenträgers über die anhand der Vorgaben gemäß Nummer 4 ermittelten prognostizierten Schadenshöhe für sein Zuständigkeitsgebiet für die Vormonate unter Berücksichtigung von Nummer 2.3. Entsprechende Meldungen werden auf Anforderung des MW durch die LNVG bei den Empfängern nach den Nummern 2.1 und 2.2 in regelmäßigen Abständen abgefordert. Die Meldungen sind an die LNVG zu richten.

6.2 Die Auszahlung der Sonderfinanzhilfe an die Empfänger nach den Nummern 2.1 und 2.2 erfolgt durch die LNVG. Sie wird in Teilraten entsprechend der Mittelfestsetzung des MW nach Nummer 6.1 vorgenommen.

6.3 Spätestens bis zum 15.11.2020 melden die Empfänger nach den Nummern 2.1 und 2.2 der LNVG zusätzlich die sich gemäß den Vorgaben zur Schadensermittlung in Nummer 4 voraussichtlich für ihren Zuständigkeitsbereich unter Berücksichtigung der Nummer 2.3 für den Zeitraum März 2020 bis Dezember 2020 insgesamt ergebende Ausgleichshöhe aufgrund der Anträge der Verkehrsunternehmen nach Nummer 3.6.5 (einschließlich zwischenzeitlich erfolgter Aktualisierungen) sowie aufgrund der Prognose der Schäden nach Nummer 3.7.

6.4 Abweichend von den Nummern 6.1 bis 6.3 erfolgen die Meldungen der LNVG als Aufgabenträger unmittelbar an das MW; dieses stellt der LNVG die auf sie als Aufgabenträger entfallende Sonderfinanzhilfe zur Bewirtschaftung zur Verfügung.

6.5 Über die endgültige Verteilung der Sonderfinanzhilfe auf die Empfänger nach den Nummern 2.1 und 2.2 entscheidet das MW abschließend nach Vorlage der Verwendungsnachweise nach Nummer 7 durch die Empfänger auf Grundlage der Ergebnisse der Prüfung dieser Verwendungsnachweise durch die LNVG sowie unter Berücksichtigung der Anpassung der Verteilung der Regionalisierungsmittel auf die Länder gemäß § 7 Abs. 9 RegG jeweils getrennt für die Jahre 2020, 2021 und 2022. Sollte sich herausstellen, dass der tatsächliche Anspruch eines Aufgabenträgers auf Sonderfinanzhilfe aufgrund der abschließenden Schadensermittlung gemäß Satz 1 die zunächst prognostizierte Höhe übersteigt oder unterschreitet, erfolgt eine Anpassung.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 27. September 2022 (Nds. MBl. S. 1366)