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  • ab 25.09.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 VV zu § 9 NNVG - Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Sonderfinanzhilfe und der Einhaltung der beihilferechtlichen Anforderungen (zu Absatz 4)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zu § 9 Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (VV zu § 9 NNVG)
Amtliche Abkürzung
VV zu § 9 NNVG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200

7.1 Empfänger der Sonderfinanzhilfe nach den Nummern 2.1 und 2.2 haben der LNVG bis zum 30.9.2021 für das Jahr 2020, bis zum 31.3.2023 für das Jahr 2021 und bis zum 31.3.2024 für das Jahr 2022 einen Bericht über die zweckentsprechende und ordnungsgemäße Verwendung der erhaltenen Sonderfinanzhilfe entsprechend der Vorgaben dieses RdErl., die nach Nummer 3.3 tatsächlich bei den Verkehrsunternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich und die nach Nummer 3.7 entstandenen Schäden gemäß der Berechnungsvorgaben nach Nummer 4 und die Höhe des entsprechend der Vorgaben in Nummer 3 erfolgten Ausgleichs aus der Sonderfinanzhilfe für diese Schäden vorzulegen.

7.2 Bestandteil des Berichts müssen ein Nachweis der an die einzelnen Verkehrsunternehmen ausgezahlten Beihilfen und Ausgleichsleistungen und deren jeweiliger beihilferechtlicher Grundlage sowie die gemäß Nummer 3.6.7 von den Verkehrsunternehmen vorzulegenden Nachweise und Bescheinigungen sein. Für Schäden gemäß Nummer 4.2.1 sind Bestätigungen des Aufgabenträgers über die Höhe des Schadens beizufügen. Soweit diese im Fall der Nummern 3.6.1 und 3.6.2 beim Schadensausgleich Anwendung gefunden haben, haben die Empfänger nach den Nummern 2.1 und 2.2 außerdem die Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der Bundesregelung Kleinbeihilfen sowie der Bundesrahmenregelung ÖPNV sowie die Vorlage der danach vorgeschriebenen Nachweise der Verkehrsunternehmen als Beihilfeempfänger bei diesen und/oder den beihilfegebenden Stellen, an die sie Mittel weitergeleitet haben, zu bestätigen. Im Fall der Nummer 3.6.3 ist eine Bestätigung des Aufgabenträgers über die Einhaltung der einschlägigen Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 einschließlich der Vorgaben zur Überkompensationskontrolle vorzulegen.

7.3 Bestandteil des Berichts muss außerdem ein Nachweis hinsichtlich der zum Ausgleich von Schäden gemäß Nummer 3.7 in Anspruch genommenen Beträge aus der Sonderfinanzhilfe sein. Dazu ist der tatsächlich entstandene Schaden gemäß Nummer 3.7 für das Jahr 2020 auf Grundlage der Berechnungsmethode gemäß Nummer 4 spätestens bis zum 30.9.2021, für das Jahr 2021 spätestens bis zum 31.3.2023 und für das Jahr 2022 bis spätestens zum 31.3.2024 nachzuweisen und von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater, einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer oder vom Rechnungsprüfungsamt zu bescheinigen. Dem Nachweis für die jeweiligen Jahre sind Bestätigungen der Verbundorganisationen und/oder der für die Einnahmeaufteilung verantwortlichen Tariforganisationen über die Einnahmeaufteilungen der Referenzmonate in 2019 und im Schadenszeitraum sowie eine Bescheinigung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers über die Fahrgeldeinnahmen der Referenzmonate im Jahr 2019 und im Schadenszeitraum im Haustarif und/oder nach BBDB beizufügen.

Die Bescheinigung einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters, einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers oder Rechnungsprüfungsamtes für Schäden im Jahr 2022 kann entfallen, wenn der Aufgabenträger den Nachweis erbringt, dass die Betriebsleistungen des Jahres 2022 (gemessen in Wagen- bzw. Zugkilometern) in seinem Gebiet mindestens dem Umfang des Jahres 2019 entsprechen. Die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers über die Fahrgeldeinnahmen der Jahre 2019 und 2022 im Haustarif bzw. nach BBDB entfällt dadurch nicht.

7.4 Die nach den Nummern 7.1 bis 7.3 vorzulegenden Berichte und Nachweise unterliegen einer Verwendungsnachweisprüfung durch die LNVG. Diese wird den Empfängern der Sonderfinanzhilfe nach den Nummern 2.1 und 2.2 zur Verfahrensvereinheitlichung Vorgaben für die Form der an sie zu richtenden Berichte und Nachweise machen und eine elektronische Übermittlung ermöglichen.

7.5 Soweit nach dem Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung nach Nummer 7.4 Mittel aus der Sonderfinanzhilfe weder für die Ausgleichsgewährung nach Nummer 3.6 an Verkehrsunternehmen noch zum Ausgleich von Schäden nach Nummer 3.7 benötigt werden, stehen diese dem Land zu und werden gemäß § 9 Abs. 4 NNVG mit den Ansprüchen des jeweiligen Aufgabenträgers nach dem NNVG in Folgejahren verrechnet.

7.6 Empfänger der Sonderfinanzhilfe nach den Nummern 2.1 und 2.2 sowie weitere beihilfegebende Stellen nach diesem RdErl. müssen alle Unterlagen über gewährte Beihilfen aus der Sonderfinanzhilfe nach § 9 Abs. 1 bis 4 NNVG, die die Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beilhilfe aufbewahren. Sie haben der LNVG für die Weiterleitung an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bis zum 31.10.2021 eine vollständige Liste mit den auf Grundlage der Bundesrahmenregelung ÖPNV gewährten Einzelbeihilfen zur Verfügung zu stellen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 27. September 2022 (Nds. MBl. S. 1366)